Arzthaftung Verjährung – So lange können Sie auf Schmerzensgeld & Schadensersatz klagen

Patientenfreundliche Verjährung

Bei der Arzthaftung ist die Verjährung ein wichtiges Thema. Denn wer Opfer eines Behandlungsfehlers wird, hat in der Regel zunächst andere Sorgen als seinen behandelnden Arzt zu verklagen. Schließlich gehen Behandlungsfehler in vielen Fällen mit starken gesundheitlichen Beschwerden, Schmerzen oder gegebenenfalls sogar Behinderungen einher. Dementsprechend folgen auf einen Behandlungsfehler häufig zahlreiche Arzttermine, die Beantragung einer Pflegestufe, der behindertengerechte Umbau der eigenen Wohnung usw. Die Klage gegen den Arzt, dem während einer Behandlung ein Fehler unterlaufen ist, verschiebt sich daher nicht selten.

Um diesem Sachverhalt Rechenschaft zu leisten, sieht das Gesetz vor, dass es einige Jahre dauert, bis die Verjährung eines Arztfehlers eintritt.

In diesem Beitrag erfahren Sie, nach wie vielen Jahren die Verjährung der Arzthaftung eintritt, d.h. nach wie vielen Jahren Sie noch die Möglichkeit haben, Ihren Arzt auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz zu verklagen. Außerdem erfahren Sie, von welchen Faktoren die Verjährung ärztlicher Behandlungsfehler abhängt.

Arzthaftung – Verjährung nach 30 Jahren

Die Arzthaftung verjährt 30 Jahre nachdem der Patient von dem Behandlungsfehler erfahren hat bzw. 30 Jahre nachdem der Patient von dem Behandlungsfehler Kenntnis genommen hätte, wenn er nicht grob fahrlässig gehandelt hätte (gem. § 199 Abs. 2 BGB). In welchen Fällen es sich um „grob fahrlässige Unkenntnis“ handelt und zu welchem Zeitpunkt ein Patient offiziell Kenntnis von dem Behandlungsfehler genommen hat, erfahren Sie im weiteren Verlauf.

Ansprüche innerhalb von 3 Jahren geltend machen

Gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist müssen die Ansprüche auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden (§ 195 BGB). Das bedeutet, dass Sie Ihre Forderungen innerhalb von 3 Jahren, nachdem Sie von dem Behandlungsfehler erfahren haben, zum ersten Mal offiziell aussprechen müssen. Dies kann beispielsweise über einen Brief geschehen, der von Ihrem Fachanwalt für Medizinrecht an den Schädiger (d.h. den behandelnden Arzt) geschickt wird.

 

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Die Verjährung der Arzthaftung beginnt am 31.12. desjenigen Jahres, in dem der geschädigte Patient erstmals erfährt, dass seine gesundheitlichen Schäden auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sind (gem. § 199 Abs. 1 BGB).

Die Ärztefehler-Verjährung hängt somit nicht davon ab, wann der Arztfehler während einer Behandlung passiert ist. Stattdessen richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist nach dem Zeitpunkt, zu dem der Patient erfährt, dass sein gesundheitlicher Schaden auf einen Fehler während der Behandlung zurückzuführen ist und nicht etwa auf einen gewöhnlichen Verlauf der Krankheit.

Wann nimmt der Patient offiziell „Kenntnis“ von dem Behandlungsfehler?

Der Patient nimmt beispielsweise dann offiziell Kenntnis von einem Behandlungsfehler, wenn er nach einer Behandlung von dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen lässt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, und im Zuge dessen ein Gutachten erhält, welches den Verdacht erhärtet.

 

Sobald es deutliche Hinweise auf ein Verschulden des behandelnden Arztes gibt, ist der Patient dazu verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen, um herauszufinden, ob es sich tatsächlich um einen Behandlungsfehler handelt oder nicht. Unterlässt der Patient diese Nachforschungen, so handelt es sich um eine sogenannte „grob fahrlässige Unkenntnis“, die laut Gesetz dazu führt, dass der Patient seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz 3 Jahre nach der Kenntnisnahme der ersten Hinweise verliert.

Wenn Sie bereits einen ersten Verdacht haben, dass es sich in Ihrem Fall um einen Behandlungsfehler handelt, bzw. vor allem wenn Sie von einer offiziellen Prüfstelle bereits deutliche Hinweise erhalten haben, die Ihren Verdacht erhärten, sollten Sie sich schnellstmöglich um weitere Nachforschungen bemühen und Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz entsprechend geltend machen. So können Sie verhindern, dass ihre ausbleibenden Ermittlungen als „grob fahrlässige Unkenntnis“ ausgelegt werden.

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