Diagnosefehler

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten rechtzeitig über seine Erkrankung aufzuklären (Diagnosestellung). Die rechtzeitige Diagnose ist aber ein schwieriges Unterfangen. Da verschiedene Krankheiten mitunter die gleichen Symptome aufweisen können und Menschen unterschiedlich auf Erkrankungen reagieren – d. h. bei gleicher Erkrankung unterschiedliche Krankheitsbilder aufzeigen können -, ist eine (Anfangs-)Diagnose des Arztes, die sich zu einem späteren Zeitpunkt als fehlerhaft darstellt, nicht grundsätzlich ein Behandlungsfehler. Der Diagnosefehler ist damit einer der am schwersten zu beweisenden Behandlungsfehler.

Einfacher und grober Diagnosefehler

Unterschieden wird zwischen einfachem und grobem Diagnosefehler. Jedoch sind die Übergänge, wann, welche Form des Diagnosefehlers vorliegt fließend.

 

Eines einfachen Diagnosefehlers macht sich ein Arzt schuldig, wenn die von ihm gestellte Diagnose objektiv betrachtet falsch ist, d. h. aus der vorhergehenden Sicht eines sorgfältigen Arztes nicht gestellt hätte werden dürfen. Wenn z. B. Befundergebnisse vorliegen, die nur auf eine bestimmte Erkrankung schließen lassen, ist die Fehlinterpretation der Befunde ein Diagnosefehler.

 

Ein grober Diagnosefehler liegt z. B. dann vor, wenn der Arzt auf einer Röntgenaufnahme einen eindeutigen und unverwechselbaren Bruch übersieht. Ist der Bruch dagegen nur bei sehr sorgfältiger Betrachtung sichtbar, handelt es sich um einen einfachen Diagnosefehler.

Beweislast/Beweislastumkehr bei Diagnosefehlern

Ein Unterschied besteht dann vor allem im Hinblick auf die sog. Beweislast. Bei einfachen Diagnosefehlern muss der Patient beweisen, dass ein Diagnosefehler vorliegt und dass dieser Fehler ausschlaggebend für eine verzögert Heilung ist oder sogar einen größeren körperlichen oder auch seelischen Schaden hervorgerufen hat.

 

Bei groben Diagnosefehlern tritt die sog. Beweislastumkehr in Kraft und der Arzt muss beweisen, dass der Patient die verzögerte Heilung oder den Gesundheitsschaden auch dann erlitten hätte, wenn er (der Arzt) die richtige Diagnose zum richtigen Zeitpunkt gestellt hätte.

Hat der Arzt die Befunde des Patienten nicht angemessen ausgelegt, kann ein Behandlungsfehler im Sinne des Diagnosefehlers vorliegen.