Übernahmeverschulden

Der Arzt ist verpflichtet, nur solche Behandlungen durchzuführen, die er kennt und beherrscht. Er muss bei jeder Behandlung eines Patienten sein eigenes Können und Wissen selbstkritisch prüfen. D. h. er muss sich im Laufe der Behandlung stets fragen, ob er vor dem Hintergrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sowie seiner räumlichen und technischen Ausstattung in der Lage ist, den Patienten entsprechend dem Facharztstandard zu therapieren.

Fortbildung

Der Arzt ist zusätzlich dazu verpflichtet, sich ständig fortzubilden und die aktuelle Fachliteratur seines Fachgebietes zu lesen, so dass er sich auf dem neuesten Stand des für ihn gültigen Facharztstandards hält. Grundsätzlich muss er hierbei nur die inländische Fachliteratur lesen. Wenn er jedoch eine neue Behandlungsmethode oder eine im Versuchsstadium befindliche Therapiemaßnahme einsetzt, ist der Arzt dazu verpflichtet, zusätzlich die über diese Behandlungsmethode veröffentlichte ausländische Fachliteratur hinzuzuziehen.

Behandlungsmaßnahmen außerhalb des Fachgebietes

Ein Arzt ist nicht darauf beschränkt, Behandlungsmethoden, die zu seinem Fachgebiet gehören, anzuwenden, sondern darf – nach entsprechender Weiterbildung – auch auf Therapiemaßnahmen aus anderen Fachgebieten zurückgreifen, sofern eine solche Maßnahme geboten ist. Er muss jedoch den Qualitätsstandard des Fachgebietes einhalten, dem die von ihm gewählte Behandlungsmaßnahme angehört.

Überweisung von Patienten

Wenn der Arzt im Laufe der Behandlung feststellt, dass er nicht (mehr) in der Lage ist, den Patienten ordnungsgemäß zu behandeln, ist er dazu verpflichtet, diesen an einen geeigneten Kollegen zu überweisen.

Übernimmt der Arzt eine Behandlung, für die ihm die nötigen Fachkenntnisse fehlen oder für die er keine oder nur unzureichend geeignete Räume, Personal oder Gerätschaften besitzt, kann er sich eines Behandlungsfehlers im Sinne des sog. Übernahmeverschuldens schuldig machen.