Organisationsverschulden

Der Arzt bzw. das Krankenhaus ist verpflichtet, die Behandlung von Patienten ordnungsgemäß durchzuführen, abzustimmen und zu überwachen.

Hygienestandard

Der Arzt bzw. das Krankenhaus hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hygienestandard eingehalten wird. Darunter fällt die Aufgabe, alle verwendeten Materialien und Gerätschaften – wie Infusionsflüssigkeiten, Desinfektionsalkohol, Kanülen, Schläuche, Patientenbetten, Defibrillatoren u. v. m – steril zu halten und vor Verunreinigungen zu schützen.

Technische Geräte

In diesem Zusammenhang hat der Arzt bzw. das Krankenhaus auch zu gewährleisten, dass die vorhandenen medizinischen Gerätschaften funktionsfähig sind und von geschultem Personal bedient werden. Die Gerätschaften müssen dabei regelmäßig von speziell geschultem Personal oder dem Arzt selbst auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit einfacher Materialien – wie Kanülen oder Wärmflaschen – darf der Arzt auch auf Hilfspersonen übertragen (wenn er sich zuvor von der charakterlichen und fachlichen Eignung der Hilfspersonen überzeugt hat).

Verkehrssicherungspflichten

Der Arzt bzw. das Krankenhaus muss alle Räumlichkeiten so absichern, dass der Patient keinen Schaden – insbesondere durch Stürze – erleidet. Es ist z. B. dafür zu sorgen, dass Flure und Räume ausreichend beleuchtet sind und dass Krankenbetten mit Bettgittern sowie Toiletten und Duschen mit Haltegriffen ausgestattet sind.

Koordination/Arbeitsteilung

Um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten, muss der Arzt bzw. das Krankenhaus – mithilfe von Einsatzplänen – sicherstellen, dass zu jeder Zeit (auch in der Urlaubszeit und während des Nachtdienstes) ausreichend qualifiziertes Personal anwesend ist. Damit das Personal immer die erforderlichen fachlichen Qualifikationen besitzt, muss der Arzt bzw. das Krankenhaus seine Angestellten in regelmäßigen Abständen an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen lassen. In der Praxis oder im Krankenhaus müssen klare Regeln über Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung gelten.

 

Zur Koordinationspflicht des Krankenhauses gehört auch, dass Medikamente und Blutkonserven zur Versorgung der Patienten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Ein sog. Organisationsverschulden kann dann bestehen, wenn der Arzt oder das Krankenhaus die Pflicht zur Einhaltung des Hygienestandards, die Pflicht zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des technischen Geräts, die Verkehrssicherungspflichten und/oder die Koordinationspflicht verletzt hat.