Unterlassene therapeutische Sicherungsaufklärung

Unter therapeutischer Sicherungsaufklärung versteht man alle von dem Arzt an den Patienten gerichteten Hinweise, Empfehlungen und Anweisungen, deren Einhaltung für die Heilung des Patienten notwendig ist. So muss ein Arzt seinen Patienten z. B. darüber aufklären, dass er sich nach einer Behandlung bei andauernden Beschwerden erneut vorstellen soll.

Wann ist eine therapeutische Sicherungsaufklärung notwendig?

Unter die therapeutische Sicherungsaufklärung fällt in erster Linie, dass der Arzt den Patienten über die Notwendigkeit oder Dringlichkeit der Durchführung einer bestimmten (Nachsorge/Kontroll-)Untersuchung bzw. Behandlungsmaßnahme aufklärt. Der Arzt hat die therapeutische Sicherungsaufklärung insbesondere dann durchzuführen, wenn der Patient erkennen lässt, dass er sich einer bestimmten medizinisch notwendigen Untersuchung oder Therapiemaßnahme nicht unterziehen möchte. Dazu gehört, dass der Arzt den Patienten über etwaige Gesundheitsschäden und Folgen aufklärt, die aus der Weigerung des Patienten resultieren, die Untersuchung oder Behandlung durchzuführen.

 

Der Arzt hat den Patienten im Sinne der therapeutischen Sicherungsaufklärung u. a. angemessen aufzuklären,

 

  • wenn der Erfolg einer Therapiemaßnahme von der Einhaltung einer besonderen Lebensweise (z. B. Diät zu halten oder das Rauchen einzustellen) abhängig ist,

 

  • in welcher Menge der Patient ein vom Arzt verschriebenes Medikament einnehmen muss und welche Nebenwirkungen oder Unverträglichkeiten bei der Einnahme dieses Medikaments auftreten können (dazu gehört auch der in jedem Fall notwendige Hinweis, dass das Medikament die Fahrtauglichkeit des Patienten beeinflussen kann),

 

  • wenn vor Operationen und bestimmten Untersuchungen die Einnahme von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten unterbleiben muss,

 

  • wenn bei Operationen Komplikationen oder Zwischenfälle aufgetreten sind oder Fremdkörper im Körper des Patienten zurückgelassen wurden.

Beweislast und Dokumentationspflicht

Vermutet der Patient, dass sein Arzt die Aufklärungspflicht im Sinne der therapeutischen Sicherungsaufklärung verletzt hat, muss er im Streitfall Beweise vorbringen, die diese Vermutung stützen.

 

Da die therapeutische Sicherungsaufklärung der Dokumentationspflicht des Arztes unterliegt, muss der Arzt alle Hinweise, Empfehlungen und Anweisungen, die er dem Patienten hinsichtlich seines Gesundheitszustandes dargelegt hat, niederschreiben. Dokumentiert der Arzt nicht, dass er den Patienten angemessen aufgeklärt hat, ist er im Streitfall beweisbelastet – es gilt die sog. Beweislastumkehr. D. h. der Arzt muss beweisen, dass er keinen Behandlungsfehler begangen hat.

Klärt der Arzt den Patienten nicht angemessen darüber auf, dass er (der Patient) für den Erfolg der Therapie, bestimmte Maßnahmen oder eine bestimmte Medikation einhalten muss, kann ein Behandlungsfehler im Sinne der fehlerhaften oder unterlassenen therapeutischen Sicherungsaufklärung vorliegen.