Bei der Behandlung eines Schlaganfalls zählt jede Minute. Je schneller die medizinische Intervention erfolgt, desto günstiger ist der Krankheitsverlauf.
Ein Schlaganfall (Apoplex, Hirnschlag, Hirninsult, zerebraler Insult) tritt als Folge einer plötzlichen Durchblutungsstörung im Gehirn auf. Mit dem Auftreten der Minderdurchblutung werden die Gehirnzellen nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff und Nährstoffen versorgt und können absterben. Deswegen ist es wichtig, sehr rasch eine Behandlung einzuleiten – nur dann können sich die Gehirnzellen manchmal wieder zurückbilden.
Unterschieden wird zwischen 2 Formen von Schlaganfällen:
Ischämischer Schlaganfall: Hierbei handelt es sich um die häufigste Form, bei der meistens eine Durchblutungsstörung durch ein Blutgerinnsel ausgelöst wird.
Hämorrhagischer Schlaganfall: Bei dieser Form ist die Durchblutungsstörung auf eine Hirnblutung zurückzuführen.
Häufige Schlaganfall-Symptome sind
Bei der Behandlung zählt jede Minute! Schlaganfälle gelten grundsätzlich als Notfälle, die sofort behandelt werden müssen.
Nach der raschen Einlieferung ins Krankenhaus werden folgende neurologische Untersuchungen durchgeführt:
Der durch ein Blutgerinnsel bedingte ischämische Schlaganfall wird zumeist mit gerinnselauflösenden Medikamenten (Thrombolytika) therapiert.
Lysebehandlung: Patienten erhalten eine Veneninfusion mit dem Wirkstoff rtPA (recombinant tissue plasminogen activator), der zur Auflösung des Gerinnsels führt. Die Therapie darf bis zu 4,5 Stunden nach dem Hirninfarkt eingesetzt werden. Bei einem schweren ischämischen Schlaganfall oder nicht zu kontrollierendem Blutdruck wird von der Behandlung eher abgeraten.
Lokale Lyse (intraarterielle Thrombolyse): Ein Arterienkatheter wird bis zur entsprechenden Stelle im Gehirn gelegt. Durch diesen Katheter wird dann das gerinnselauflösende Medikament injiziert. Die lokale Therapie ist bis zu 6 Stunden nach dem Schlaganfall möglich und wird beispielsweise bei einem Hirnstamminfarkt in Erwägung gezogen.
Thrombektomie: Fallweise wird unter Röntgenkontrolle ein dünner Katheter über eine Arterie bis zum Gerinnsel vorgeschoben, um es mit chirurgischen Instrumenten zu entfernen.
Bei geringeren Blutungen finden häufig konservative Maßnahmen, wie Bettruhe, Vermeiden von Aktivitäten, Überwachung und Einstellung des Blutdrucks, Anwendung.
Bei massiveren Hirnblutungen wird in der Regel operiert. Ein Aneurysma (Gefäßaussackung) wird beispielsweise entweder mittels Coiling oder Clipping verschlossen: Beim Coiling werden winzige, platinbeschichtete Metallspiralen (Coils) über einen, von der Leistenarterie bis in das Aneurysma vorgeschobenen Mirkokatheter in der Aussackung abgesetzt. Dadurch wird der Hohlraum des Aneurysmas nicht mehr von Blut durchflossen. Beim Clipping wird das Aneurysma mit einer kleinen Metallklammer (Clip) abgeklemmt.
Eine rechtzeitig begonnene Therapie kann den Verlauf eines Schlaganfalls günstig beeinflussen. Abhängig von der Art und Schwere des Schlaganfalls können bei nicht frühzeitig eingeleiteter Behandlung Symptome wie Lähmungen, Sprach- und Sehstörungen etc. dauerhaft bestehen bleiben. Folgende Komplikationen können in der Frühphase nach einem Schlaganfall auftreten:
Die häufigsten Behandlungsfehler betreffen die Diagnostik und die damit verbundene frühzeitige Intervention. So hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass bei Verdacht auf einen Schlaganfall eine unverzügliche Bildgebung (Computertomographie, CT) zur weiteren diagnostischen Abklärung unerlässlich sei. Aus Sicht des OLG stellt das Unterlassen der Befunderhebung unter folgenden Bedingungen einen groben Behandlungsfehler dar: Wenn vor Ort eine CT-Diagnostik nicht möglich ist, so führt dies nicht zu einer Entlastung der behandelnden Ärzte, sondern der Patient muss in diesem Fall umgehend in ein geeignetes Krankenhaus verlegt werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 25. August 2011 – 5 U 670/10).
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 12. August 2013 ein Schmerzensgeld i. H. v. 50.000,00 € festgelegt, da ein Hirnstamminfarkt aufgrund fehlerbehafteter Diagnostik bei einer Patientin unentdeckt und zunächst unbehandelt blieb: „Das (einfach) behandlungsfehlerhafte Versäumnis, einen Neurologen zur Beurteilung der Bildgebung einer Computertomographie hinzuzuziehen, begründet einen fiktiven groben Behandlungsfehler, wenn ein massiver Hirnstamminfarkt unentdeckt bleibt, den ein hinzugezogener Neurologe erkennen musste, so dass ein Versäumnis seinerseits als grober Behandlungsfehler zu beurteilen wäre“ (OLG Hamm, Urt. v. 12. August 2013 – 3 U 122/12).