Wie hoch ist das Schmerzensgeld und welcher materielle Schaden wird ersetzt?

Zweck des Schmerzensgeldes

In erster Linie soll das Schmerzensgeld dem Patienten den durch den Behandlungsfehler entstandenen immateriellen Schaden ersetzen. Ferner bildet es einen finanziellen Ausgleich für die über diesen Schaden hinausgehenden (dauerhaften) körperlichen und/oder seelischen Beeinträchtigungen. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich u. a. danach, wie stark der durch eine Fehlbehandlung entstandene körperliche und/oder seelische Schaden das alltägliche Leben des Patienten beeinflusst hat und noch beeinflussen wird. Das Schmerzensgeld soll dem geschädigten Patienten aber auch als eine Art Genugtuung für den erlittenen Schaden zugutekommen.

Höhe des Schmerzensgeldes

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist gesetzlich nicht fest geregelt, sondern wird im Einzelfall durch das Gericht bestimmt. Sie ist aber abhängig von der Intensität und der Dauer der Schmerzen sowie von den Nachteilen und Beeinträchtigungen, die der Patient aufgrund des Schadens erleiden muss. Bei der Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe spielen u. a. auch nachfolgende Kriterien eine Rolle:

 

  • Wie lange dauerte die gesamte (stationäre, ambulante und/oder rehabilitierende) Behandlung des durch den Behandlungsfehler entstandenen körperlichen und/oder seelischen Schadens?
  • Wie viele operative/ärztliche Eingriffe waren (noch) notwendig und wie schwer waren diese?
  • Wie lange war der Patient arbeitsunfähig?
  • Wie lange war der Patient bei Freizeitbeschäftigungen eingeschränkt?
  • Kam es infolge der Fehlbehandlung zu einer Berufsaufgabe oder Berufswunschvereitelung?
  • Kam es zu physischen und/oder psychischen Dauerschäden? Welcher Art waren diese Dauerschäden, wie schwer waren sie und in welchem Umfang traten sie auf?
  • Werden sich die körperlichen und/oder seelischen Beeinträchtigungen in Zukunft verbessern oder sogar verschlechtern?
  • Wie alt ist der geschädigte Patient und wie sehen seine persönlichen Verhältnisse aus?
  • Handelte der kunstfehlerverursachende Arzt grob fahrlässig oder gar vorsätzlich?

 

Wie hoch das Schmerzensgeld für bestimmte körperliche oder seelische Schäden sein kann, zeigen unsere Schmerzensgeldtabellen.

Sind Schmerzensgeldansprüche vererbbar?

Ja, Schmerzensgeldansprüche sind vererbbar. Kommt es infolge eines Behandlungsfehlers zum Tod des Patienten, können dessen Erben den Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen durchsetzen. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird dann u. a. daran gemessen, ob der Patient den aufgrund des Behandlungsfehlers folgenden Todeskampf miterlebt hat oder nicht. D. h. das Schmerzensgeld für einen Patienten, der aufgrund des Behandlungsfehlers ins Koma fällt und bis zu seinem Tod, seine ausweglose Situation selbst nicht wahrnimmt, wird geringer bemessen, als jenes für einen Patienten, der bei vollem Bewusstsein die u. U. schweren körperlichen und/oder seelischen Schmerzen ertragen muss, welche letztendlich zu seinem Tod führen.

Schmerzensgeldrente

Schmerzensgeld wird im Allgemeinen in einem Gesamtbetrag ausgezahlt. Wenn der Geschädigte allerdings dauerhaft an den erlittenen Schaden erinnert wird (z. B. beim Verlust eines Armes oder Beines), kann er in Ausnahmefällen auch eine Schmerzensgeldrente erhalten.

Schadensersatz für materielle Schäden

Neben dem Schmerzensgeld, das ja den immateriellen Schaden eines geschädigten Patienten ausgleichen soll, werden dem Patienten auch materiell entstandene Schäden ersetzt. Er kann gegenüber dem Schadensverursacher Kosten, Mehraufwendungen oder Verdienstausfälle geltend machen, die ihm aufgrund des Schadens entstanden sind.

5 Beispiele für materielle durch Behandlungsfehler entstehende Schäden

  • Der Patient hat aufgrund des Schadens eine intensive Betreuung durch eine Pflegekraft in Anspruch nehmen müssen bzw. eine Haushaltshilfe einstellen müssen und die Kosten dafür zunächst aus eigener Tasche bezahlt.

 

  • Der Patient musste zur Behandlung des Schadens eine kostenintensive Diät einhalten.

 

  • Der Patient konnte aufgrund des Schadens seine freiberufliche/selbstständige Tätigkeit nicht mehr oder nur bedingt ausüben, wodurch es zu Verdienstausfällen oder Umsatzeinbußen gekommen ist.

 

  • Der Patient hat die Kosten für die Durchsetzung seiner Ansprüche (Anwaltsgebühren, Sachverständigenkosten) vorverauslagt.

 

  • Dem Patienten sind wegen der Behandlung des Schadens – z. B. in einer entfernt liegenden Einrichtung – Fahrtkosten entstanden.

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