In erster Linie soll das Schmerzensgeld dem Patienten den durch den Behandlungsfehler entstandenen immateriellen Schaden ersetzen. Ferner bildet es einen finanziellen Ausgleich für die über diesen Schaden hinausgehenden (dauerhaften) körperlichen und/oder seelischen Beeinträchtigungen. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich u. a. danach, wie stark der durch eine Fehlbehandlung entstandene körperliche und/oder seelische Schaden das alltägliche Leben des Patienten beeinflusst hat und noch beeinflussen wird. Das Schmerzensgeld soll dem geschädigten Patienten aber auch als eine Art Genugtuung für den erlittenen Schaden zugutekommen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist gesetzlich nicht fest geregelt, sondern wird im Einzelfall durch das Gericht bestimmt. Sie ist aber abhängig von der Intensität und der Dauer der Schmerzen sowie von den Nachteilen und Beeinträchtigungen, die der Patient aufgrund des Schadens erleiden muss. Bei der Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe spielen u. a. auch nachfolgende Kriterien eine Rolle:
Wie hoch das Schmerzensgeld für bestimmte körperliche oder seelische Schäden sein kann, zeigen unsere Schmerzensgeldtabellen.
Ja, Schmerzensgeldansprüche sind vererbbar. Kommt es infolge eines Behandlungsfehlers zum Tod des Patienten, können dessen Erben den Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen durchsetzen. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird dann u. a. daran gemessen, ob der Patient den aufgrund des Behandlungsfehlers folgenden Todeskampf miterlebt hat oder nicht. D. h. das Schmerzensgeld für einen Patienten, der aufgrund des Behandlungsfehlers ins Koma fällt und bis zu seinem Tod, seine ausweglose Situation selbst nicht wahrnimmt, wird geringer bemessen, als jenes für einen Patienten, der bei vollem Bewusstsein die u. U. schweren körperlichen und/oder seelischen Schmerzen ertragen muss, welche letztendlich zu seinem Tod führen.
Schmerzensgeld wird im Allgemeinen in einem Gesamtbetrag ausgezahlt. Wenn der Geschädigte allerdings dauerhaft an den erlittenen Schaden erinnert wird (z. B. beim Verlust eines Armes oder Beines), kann er in Ausnahmefällen auch eine Schmerzensgeldrente erhalten.
Neben dem Schmerzensgeld, das ja den immateriellen Schaden eines geschädigten Patienten ausgleichen soll, werden dem Patienten auch materiell entstandene Schäden ersetzt. Er kann gegenüber dem Schadensverursacher Kosten, Mehraufwendungen oder Verdienstausfälle geltend machen, die ihm aufgrund des Schadens entstanden sind.
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