Mandeloperation

Die MDK haben für das Jahr 2014 unter 327 untersuchten Fällen im Fachbereich der HNO-Heilkunde das Vorhandensein von 65 Behandlungsfehlern bestätigt.

HNO Mandel OP Behandlungsfehler

Medizinische Indikation

Die akute Form einer Mandelentzündung (Tonsillitis) ist eine Infektionskrankheit, die in den meisten Fällen durch Viren ausgelöst wird. Häufig folgt auf die anfängliche virale Infektion ein Befall mit Bakterien (Superinfektion mit Streptokokken). Eine Mandelentzündung muss auf jeden Fall ärztlich behandelt werden, da nicht nur eine eitrige Tonsillitis hochansteckend ist, sondern auch unbehandelt schwerwiegende Komplikationen nach sich ziehen kann. Zudem kann sie auch auf andere Erkrankungen, wie Scharlach, Diphterie oder Pfeiffersches Drüsenfieber, hinweisen.

 

Die typischen Symptome einer Mandelentzündung sind

 

  • geschwollene, gerötete Gaumenmandeln,
  • starke Halsschmerzen,
  • Schluckbeschwerden,
  • hohes Fieber und Abgeschlagenheit,
  • Schleimhautulzerationen,
  • Eiter- und Fibrinbelag (Stippchen) und/oder
  • Lymphknotenschwellung.

 

Bei mehr als 4 mit Antibiotika behandelten Mandelinfektionen jährlich oder bei chronischen Infekten raten die meisten HNO-Ärzte zu einer operativen Entfernung der Mandeln. Bei Vorschul- und Schulkindern wird im Durchschnitt nach 5 bis 6 Mandelentzündungen im Jahr dieser operative Eingriff empfohlen.

Behandlung und Therapie

Medikamentöse Behandlung

 

Unterschieden wird zwischen 3 Stadien der akuten Tonsillitis:

 

  • Angina catarrhalis (rötliche Schwellung der Mandeln),
  • Angina follicularis (Eiterbeläge, sogenannte Stippchen),
  • Angina lacunaris (über die Mandeln hinausgehende Beläge).

 

Häufig gehen diese 3 Stadien ineinander über. Eine Behandlung ohne Antibiotika ist nur bei der Angina catarrhalis möglich. Bei einer Angina follicularis oder einer Angina lacunaris wird zumeist Penicillin verordnet. Bei allergischen Reaktionen auf Penicillin finden Cephalosporine oder Makrolid-Antibiotika Anwendung.

 

Begleitsymptome wie Halsschmerzen, Kopfschmerzen und Fieber werden zumeist mit schmerzstillenden und fiebersenkenden Medikamenten (Analgetika) behandelt.

Operation

Im Normalfall wird bei einer chronischen Tonsillitis bzw. bei regelmäßig wiederkehrenden Infektionen zur operativen Entfernung der beiden Gaumenmandeln (Tonsillen) geraten.

 

Mandeln werden nicht nur bei wiederkehrenden, schweren Mandelentzündungen oder chronischer Tonsillitis, sondern u. a. auch bei

 

  • Verdacht auf einen Tumor,
  • Verdacht auf Streuung der Bakterien in andere Organe,
  • Blutvergiftung durch eine Angina,
  • wiederholten Peritonsillarabszessen (Eiteransammlung in angrenzendem Gewebe) oder
  • starker Vergrößerung der Mandeln

 

operativ entfernt.

 

Es gibt verschiedene Methoden die meist unter Vollnarkose ambulant oder stationär stattfindende Operation durchzuführen:

 

Bei der konventionellen Operationsmethode werden die Mandeln mit einem scharfen Messer ausgeschält.

 

Unterschiedliche thermische Methoden zielen darauf ab, die Mandeln unter Einsatz von Hitze zu veröden bzw. abzutragen (z. B. Radiofrequenzablation, thermische Schweißmethode, Elektrokauter, Kohlendioxid-Laser-Tonsillektomie etc.).

 

Neben einer vollständigen Entfernung der Mandeln besteht auch die Möglichkeit, nur einen Teil der Gaumenmandeln ambulant abzutragen (Tonsillotomie).

Risiken und Komplikationen

Nachblutungen treten nach einer Mandeloperation am häufigsten als Komplikation auf. Hierbei wird zwischen

 

  • Frühblutungen, die innerhalb von 12–24 Stunden auftreten, und
  • Spätblutungen, die innerhalb von bis zu 3 Wochen nach der Operation auftreten,

 

unterschieden.

 

Am häufigsten kommt es am Tag der Operation und zwischen dem 5. und 8. Tag nach der Operation zu Blutungen. In den meisten Fällen hören diese von selbst wieder auf. Besonders starke Nachblutungen müssen jedoch operativ gestillt werden.

Typische Behandlungsfehler

Obwohl die Entfernung der Mandeln als Routineoperation gilt, kann der Eingriff Komplikationen nach sich ziehen. So hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einer 16-jährigen Patientin ein Schmerzensgeld i. H. v. 45.000,00 € zugesprochen, die nach einer Mandelentfernung einen septischen Schock verbunden mit einer Gerinnungsstörung und einem akuten respiratorischen Distresssyndrom (Lungenversagen) erlitten hatte. Die daraus resultierenden Dauerschäden, wie erhebliche Hautdefekte (Nekrosen) und der Verlust zweier Zehen durch Amputation, führten zu einer 70-prozentigen Schwerbehinderung. Das Gericht bestätigte eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung: „Sieht ein Arzt von einer unzutreffenden Diagnose ausgehend – hier der Verdachtsdiagnose Novaminsulfonallergie – von weiteren Befunderhebungen ab, so kommt es für die Abgrenzung zwischen Befunderhebungs- und Diagnosefehler im Rahmen einer Schwerpunktbetrachtung darauf an, ob der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens in der fehlerhaften Diagnose oder in der unterlassenen Erhebung weiterer Befunde zur Absicherung der Diagnose liegt.“ (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 28. März 2008 – 4 U 34/07).

 

In einem anders gelagerten Fall erlitt ein 9-jähriges Mädchen massive Nachblutungen nach einer Mandeloperation. Ursprünglich sollte eine Teilresektion der Gaumenmandeln mit einer vermeintlich risikolosen Lasermethode durchgeführt werden. Die Mutter war vorab nicht darüber aufgeklärt worden, dass unter Umständen eine vollständige Entfernung der Mandeln mittels konventioneller Operationsmethode erforderlich werden könnte. Das Oberlandesgericht Hamm kam zu folgendem Urteil: „Kommt es nach der mangels wirksamer Aufklärung ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter durchgeführten Operation zu erheblichen Nachblutungen, die das zeitweilige Versetzen des Kindes in ein künstliches Koma und eine Revisionsoperation erforderlich machten, ist unter Berücksichtigung der operationsbedingten Schmerzen des Kindes und des schicksalhaften Verlaufes der Komplikationen und der zeitweise erlittenen Ängste und andererseits der Nichtfeststellbarkeit von körperlichen Spätfolgen oder von Behandlungsfehlern ein Schmerzensgeld i. H. v. 3.000,00 € angemessen.“ (OLG Hamm, Urt. v. 15. August 2008 – 26 U 51/08).

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