Im Jahr 2014 wurden im Bereich der Allgemein- und Viszeralchirurgie 452 Fehler festgestellt, worunter auch die Behandlungsfehler bei der operativen Entfernung von Adenomen fallen. Allein 20 Fehler sind im Rahmen von Dickdarmspiegelungen aufgetreten.
Adenome sind gutartige (benigne) Zellwucherungen aus Schleimhaut oder Drüsengewebe, die sich in den unterschiedlichsten Organen entwickeln können. Dementsprechend weisen sie zum Beispiel „faserreiche“ (fibröse) oder „warzenartige“ (papillare) Zellstrukturen auf.
Folgende Adenome werden, falls eine medikamentöse Behandlung nicht möglich bzw. indiziert ist, vorsorglich operativ entfernt, da sie sich unter Umständen in bösartiges (malignes) Tumorgewebe verwandeln können:
Nach Ermessen der behandelnden Ärzte kommt ggf. im Anfangsstadium eine medikamentöse Therapie in Frage – abhängig von der Lokalisierung des Adenoms.
Beispiele für medikamentöse Behandlungen:
In den meisten Fällen werden Adenome aber operativ entfernt, um der Bildung bösartiger Tumore vorzubeugen.
Beispiele für operative Entfernungen:
Bei operativen Eingriffen zur Entfernung von Adenomen können Komplikationen auftreten, wie z. B.
Im Rahmen einer Darmspiegelung (Koloskopie) wird häufig eine sogenannte endoskopische Polypektomie durchgeführt, bei der durch ein Endoskop chirurgische Instrumente wie eine Schlinge oder Zange eingeführt werden, um Polypen abzutragen. Bei diesem Eingriff kann die Darmwand verletzt bzw. perforiert werden. An dem kausalen Zusammenhang zwischen einer Koloskopie und einer in deren Folge diagnostizierten Darmperforation zweifelte das Oberlandesgericht Oldenburg nicht, als es einem Patienten mit Urteil vom 27. Mai 2009 ein Schmerzensgeld i. H. v. 70.000,00 € zusprach (Az. 5 U 43/08). Aufgrund der Darmperforation musste bei dem Patienten ein künstlicher Darmausgang gelegt werden, der ihn Zeit seines Lebens beeinträchtigen wird.
In einem anderen Fall sprach das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen einem Patienten nach der operativen Entfernung eines Prostataadenoms mit schwerwiegenden Folgen ein Schmerzensgeld i. H. v. 18.000,00 € zu (Urt. v. 12. März 2004 – 4 U 3/04), weil der behandelnde Urologe ein von der Standardtherapie abweichendes, von ihm selbst entwickeltes Laserverfahren angewandt hatte, in dessen Folge es zu mehreren Harnverhalten, mehreren stationären Krankenhausaufenthalten mit Nachoperationen und einer dauerhaften Stressharninkontinenz kam, ohne den Patienten zuvor ausreichend über mögliche Behandlungsalternativen aufzuklären. Das OLG befand, dass über Behandlungsalternativen aufzuklären sei, wenn eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken bestehe. Dieser Grundsatz gelte besonders für Fälle, in denen der Arzt von üblichen Verfahren der Schulmedizin abweiche und entweder neue Methoden oder Außenseitermethoden anwenden wolle.
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