Was muss bei einem Behandlungsfehler im Allgemeinen bewiesen werden?

Im zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess sind an den substantiierten („durch Tatsachen zu belegen“) Sachvortrag des Patienten geringere Anforderungen gerichtet als in anderen zivilrechtlichen Verfahren. Der Patient als medizinischer Laie muss aufgrund seiner geringen Sachkenntnis zur Begründung seiner Ansprüche keine medizinischen Details vorbringen, sondern lediglich in einem Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit darlegen, warum er den bei ihm entstandenen Schaden auf einen Behandlungsfehler des Arztes zurückführt. Dabei reicht es jedoch nicht aus, allein auf der Grundlage einer misslungenen medizinischen Behandlung den Verdacht eines Behandlungsfehlers auszusprechen.

Behandlungsfehler, Schaden, Kausalität

Die klagende Partei muss im Allgemeinen substantiiert vortragen, dass

 

  • ein Behandlungsfehler vorliegt,
  • eine krankheitsrisikounabhängige Verletzung des Körpers und/oder des Geistes vorhanden ist
    und
  • der Behandlungsfehler ursächlich für diese Verletzung ist (Kausalitätsnachweis).

Die Überprüfung durch den gerichtlichen Sachverständigen

Ob und inwiefern der Arzt bei der Behandlung des Patienten seine Sorgfaltspflichten missachtet und damit einen Behandlungsfehler begangen hat und inwiefern dieser mögliche Behandlungsfehler ursächlich für die unabhängig von dem Krankheitsrisiko aufgetretene körperliche und/oder seelische Verletzung des Patienten ist, wird dann von dem gerichtlich bestimmten Sachverständigen anhand der Patientenunterlagen und der gerichtlich beschlossenen Beweisfragen geprüft.

Der Kausalitätsnachweis

Den Nachweis der weit schwieriger darzulegenden Kausalität zwischen Behandlungsfehler und entstandenem Schaden muss dagegen der Patient erbringen – er trägt die Beweislast. In vielen Fällen ist zwar ein Behandlungsfehler des Arztes nachweisbar. Aber wenn dieser Behandlungsfehler dann nicht eindeutig dem Schaden, der bei dem Patienten unabhängig von dem Krankheitsrisiko aufgetreten ist, als Schadensursache zugeordnet werden kann, scheitert die zivilrechtliche Klage allein daran, dass der Kausalitätsnachweis nicht geliefert wurde. Eine Haftung des Arztes ist zudem ausgeschlossen, wenn der bei dem Patienten entstandene Schaden auch unabhängig von dem Behandlungsfehler des Arztes aufgetreten wäre. In welchen besonderen Fällen sich Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr ergeben können, wird in dem Kapitel „Wer muss das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweisen?“ erläutert.

Behandlungsfehler, Schaden und Kausalität zwischen den beiden müssen im Allgemeinen vom Patienten bewiesen werden.

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