Wegen unterlassener Befunderhebung bei einem wiederholt aufgetretenen Pneumothorax (Lungenflügel füllen sich nicht richtig mit Luft – eingeschränkte Lungenfunktion): keine CT-/Röntgenschichtaufnahmen zur Abklärung des Pneumothorax, kontraindizierte Durchführung einer Lungenoberlappenentfernung, keine Bronchoskopie trotz Entzündungsanzeichen, Lungenunterlappenentfernung mit einem fehlerhaft versorgten Bronchusstumpf; Verlust linken Lungenflügels, lebensbedrohliche Zustände und dauerhafte Leistungsfähigkeitsminderung