Amalgam als Zahnfüllung: Kein Behandlungsfehler

Nach einem Urteil des OLG Hamm (Urt. v. 04.3.2016, 26 U 16/15) soll die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen grundsätzlich unbedenklich sein.

 

Die Klägerin scheiterte vor Gericht mit einer Klage auf Schadensersatz in Höhe von EUR 12.000, welche Sie auf eine fehlerhafte Behandlung und fehlerhafte Aufklärung durch die behandelnde Ärztin – die Beklagte – stützte.

 

Die Klägerin hatte seit ihrer Kindheit bei der Beklagten diverse Zahnfüllungen, zuletzt 2009, aus Amalgam erhalten und ließ sich diese von der Beklagten seit Mitte der 1990er Jahre durch Kunststofffüllungen ersetzen, da sie ein schlechtes Gefühl hatte, einen Metallgeschmack im Mund beseitigen wollte und nach einer Lösung für anhaltende gesundheitliche Probleme suchte.

 

Sie meinte nun, die Behandlung durch die Beklagte sei deshalb fehlerhaft gewesen und stützt sich auf die Verwendung von Amalgam im Allgemeinen, insbesondere auch in Kombination mit anderen Metallen – hier Gold. Im Übrigen sei eine Amalgamallergie nicht erkannt worden. Diese Behandlungsfehler hätten zum Verlust von zwei Zähnen und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt.

 

Das Gericht folgte jedoch der Auffassung des hinzugezogenen Sachverständigen, der Amalgam generell als unbedenklich erachtete und einen Behandlungsfehler somit nicht feststellen konnte. So sei die Oberfläche von den dort verwandten Silberamalgamen beim Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen, der weitere elektrochemische Reaktionen verhindere. Als unbedenklich bewertete das Gericht auch den Verbleibt von Amalgamresten bei dem Aufbau neuer Goldkronen, da der zur Befestigung einer Krone notwendigen Zement die notwendige Isolierung zwischen Gold und Amalgam schaffe.

 

Eine bei einem Patienten grundsätzlich denkbare Amalgamallergie sei bei der Klägerin nicht feststellbar. Diese ergebe bereits der unstreitige Zeitverlauf, da gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin erst ab Ende des Jahres 2001 geschildert wurden, mithin viele Jahre nach der Ersteinbringung der Amalgamfüllungen. Im Übrigen folgte das Gericht dem Sachverständigen auch insoweit, als dass dieser bei der Klägerin keinerlei Symptome einer allergischen Reaktion habe feststellen können.

 

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Klägerin wirksam in die Behandlung mit Amalgam eingewilligt hatte. Auf besondere Risiken habe die Beklagte nicht hinweisen müssen.