Behandlungsfehler-Schadensersatz-Tabelle – Das steht Ihnen zu!

Schmerzensgeld oder Schadensersatz?

Eine Behandlungsfehler-Schadensersatz-Tabelle, aus der hervorgeht, in welchem Fall Sie wie viel Schadensersatz erhalten können, gibt es in dieser Form nicht. Denn Ihr Anspruch auf Schadensersatz richtet sich danach, wie hoch die Ihnen entstandenen finanziellen Schäden tatsächlich sind.

Als Opfer eines Behandlungsfehlers haben Sie die Möglichkeit, Ihren behandelnden Arzt auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz zu verklagen. Mithilfe des Schmerzensgeldes sollen Patienten, die falsch behandelt worden sind, für die ihnen entstandenen Schmerzen und gesundheitlichen Konsequenzen entschädigt werden. Mithilfe des Schadensersatzes wiederum sollen Kosten ausgeglichen werden, die dem Patienten aufgrund der fehlerhaften Behandlung entstanden sind.

Die Schmerzensgeldansprüche sind in den meisten Fällen deutlich höher als die Ansprüche auf Schadensersatz. Vor allem wenn Ihnen aufgrund eines Behandlungsfehlers enorme finanzielle Schäden entstanden sind, sollten Sie jedoch trotzdem auch Ihre Schadensersatzansprüche prüfen lassen und gegebenenfalls einklagen.

Dennoch werden Sie am Ende dieses Beitrags eine Behandlungsfehler-Schadensersatz-Tabelle mit ein paar Beispielen aus der Vergangenheit finden, sodass Sie einen ungefähren Überblick über die realistische Höhe Ihrer Schadensersatzansprüche erhalten.

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Wie hoch ist der Schadensersatz bei einem Behandlungsfehler?

Wie hoch der Schadensersatz bei einem Behandlungsfehler ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. Mithilfe des Schadensersatzes soll die Gesamtheit aller finanzieller Schäden, die in der Vergangenheit aus dem Behandlungsfehler resultiert sind und voraussichtlich in der Zukunft als Konsequenz des Behandlungsfehlers auftreten werden, entschädigt werden.

 

Dazu zählen die folgenden Schäden:

 

  • Gesundheitsschaden
  • Mehrbedarfsschaden
  • Erwerbsschaden
  • Haushaltsführungsschaden
  • weitere unentgeltliche Tätigkeiten
  • Ersatzansprüche durch Tod

 

Im Folgenden zeigen wir Ihnen, was diese Begriffe bedeuten und inwiefern Sie zur Kalkulation Ihrer Schadensersatzansprüche herangezogen werden können, sodass Sie letztlich eine möglichst hohe Entschädigung erhalten können.

Gesundheitsschaden

Der Schadensersatz bei einem Behandlungsfehler soll unter anderem die Gesundheitsschäden entschädigen. Hierzu zählen alle Kosten, die Ihnen dadurch entstanden sind oder in der Zukunft noch entstehen werden, um den gesundheitlichen Schaden zu beheben bzw. zu mildern, der aus dem Behandlungsfehler resultiert ist.

Zu den möglichen finanziellen Gesundheitsschäden gehören unter anderem die folgenden Punkte:

  • Kosten für stationäre und ambulante Folgebehandlungen
  • Fahrtkosten zu Fachärzten, Physiotherapeuten etc.
  • Kosten für Arztberichte, Atteste und ärztliche Bescheinigungen
  • Besuchskosten von Familienangehörigen

 

Mehrbedarfsschaden

Wenn ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers beispielsweise behindert und/oder pflegebedürftig wird, benötigt er zukünftig voraussichtlich deutlich mehr Arzneimittel als bisher, Behindertenhilfen und ggf. eine 24-Stunden-Betreuung. Eventuell muss zudem das Haus oder die Wohnung behindertengerecht umgebaut werden oder die betroffene Person muss in ein Pflegeheim umziehen. Kurz: Dem betroffenen Patienten entsteht im Vergleich zu seinem bisherigen Leben ein Mehrbedarf an verschiedensten Dingen. Die Kosten, die ihm hierdurch entstehen, sollen mithilfe des Schadensersatzes gedeckt werden, sodass der Patient neben seinen physischen und psychischen Beeinträchtigungen nicht zusätzlich einen finanziellen Schaden erleiden muss.

 

Beispiele für einen Mehrbedarfsschaden sind unter anderem Kosten für

  • Medikamente (z.B. Schmerzmittel)
  • Unterbringung im Pflegeheim, behindertengerechter Umbau der eigenen Wohnung oder Umzug in eine behindertengerechte Wohnung
  • Anschaffung, Pflege und Reparatur von Prothesen
  • Mehrkosten für die Anschaffung eines PKWs mit Automatikgetriebe
  • Hilfsmittel für den Alltag (z.B. Brillen, Hörgeräte, Rollatoren)
  • Massagen zur Schmerzlinderung
  • Kommunikationshilfen (z.B. Sprachcomputer)

Erwerbsschaden

Nachdem ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers chronisch krank, behindert oder pflegebedürftig wird, kann er häufig nicht mehr seiner gewohnten Arbeit nachkommen. Somit resultiert aus den gesundheitlichen Schäden nicht nur ein finanzieller Mehraufwand, sondern zudem ein geringeres Einkommen. Die Differenz zwischen dem bisherigen bzw. dem zu erwartenden Einkommen und den Ersatzleistungen, die der Patient von nun an bekommen wird, soll ebenfalls durch den Schadensersatz ausgeglichen werden (§842 BGB).

Bei der Errechnung des Erwerbsschadens können neben den aktuellen Werten auch zu erwartende Beförderungen und Gehaltserhöhungen berücksichtigt werden.

Wenn der Patient aufgrund des Behandlungsfehlers nicht nur zeitweise, sondern dauerhaft erwerbsunfähig ist, hat er einen Anspruch auf eine Kapitalabfindung oder eine Geldrente (§ 843 BGB).

 

Haushaltsführungsschaden

Eine pflegebedürftige Person kann nicht nur in finanzieller, sondern ebenso in körperlicher Hinsicht nicht mehr wie im bisherigen Maße zur Haushaltsführung beitragen. Wer nach einem Behandlungsfehler beispielsweise Lähmungserscheinungen hat oder bettlägerig ist, dem wird es nicht möglich sein, das Haus zu putzen, die Hecken im Garten zu schneiden, den Rasen zu mähen oder Reparaturen am Haus vorzunehmen. Für Arbeiten wie diese müssen dementsprechend entweder Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder professionelle Dienstleister hinzugezogen werden. Wer einen Gärtner, eine Reinigungskraft oder einen Fensterputzer engagiert, hat anschließend hohe Rechnungen zu zahlen. Daher wird für die Berechnung Ihrer Schadensersatzansprüche auch der Ihnen entstandene Haushaltsführungsschaden herangezogen. Auch wenn Sie Angehörige haben, die diese Haushaltsaufgaben für Sie übernehmen können, sieht das Gesetz einen Wertausgleich für diese Arbeiten vor.

Kommt ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers ums Leben, kann auch seinen Angehörigen ein  Haushaltsführungsschaden entstehen, wenn von nun an die Arbeitskraft des Verstorbenen wegfällt. In diesem Fall können die betroffenen Angehörigen den Schädiger (also den behandelnden Arzt) auf Schadensersatz verklagen.

 

Weitere unentgeltliche Tätigkeiten

Wenn der geschädigte Patient vor der fehlerhaften Behandlung selbst einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut hat und diese Betreuung aufgrund des Behandlungsfehlers nicht mehr übernehmen kann, dann entsteht ein Ersatzanspruch für die pflegebedürftige Person. Schließlich muss sich die Familie nun um eine anderweitige Pflege und Betreuung des Angehörigen kümmern. Da dies hohe Kosten verursachen kann, sollte dieser Sachverhalt bei der Berechnung des Schadensersatzes unbedingt berücksichtigt werden.

Ersatzansprüche durch Tod

Stirbt ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers, so ist dies für die Angehörigen nicht nur eine emotional außerordentlich schwierige Situation, sondern kann zudem zu finanziellen Problemen und zu Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung führen.

Hat eine Familie aufgrund eines Behandlungsfehlers den alleinverdienenden Familienvater verloren, müsste die Mutter von nun an nicht nur allein für den Lebensunterhalt der Familie sorgen, sondern sich zusätzlich um die Kindeserziehung und den Haushalt kümmern. Dadurch kann der Lebensstandard der Familie stark beeinträchtigt werden.

Um diesen Effekt zu vermeiden oder zumindest so gut wie möglich abzuschwächen, entstehen den Angehörigen des Verstorbenen Ersatzansprüche. Hier wird zum einen der Barunterhaltsschaden berücksichtigt, d.h. wie viel Unterhalt der Verstorbene seinen Angehörigen im Monat hätte zählen müssen. Zum anderen wird auch der Betreuungsunterhaltsschaden in der Berechnung der Ersatzansprüche berücksichtigt, d.h. die Kosten, die der Familie entstehen, da der Verstorbene sich von nun an nicht mehr an der Haushaltsarbeit der Familie beteiligen kann.

Behandlungsfehler-Schadensersatz-Tabelle (Beispiele)

Im Folgenden finden Sie ein paar Beispielfälle, in denen Patienten infolge eines Behandlungsfehlers Schadensersatz (und Schmerzensgeld) erhalten haben.

Fall

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Fehlerhafte Zahnbehandlung

Bei einer Patientin wurden die Kronen an fünf Oberkiefer-Zähnen falsch eingegliedert, sodass sie sich nun in den Gaumen und in die Wange beißt. Die Kronen mussten entsprechend neu angefertigt werden, wodurch der Patienten Kosten für eine weiterführende bzw. neue Behandlung angefallen sind.

4.200 €

Unnötiges Narkosemedikament verabreicht

Einem Patienten wurde ein Narkosemedikament verabreicht, obwohl noch nicht feststand, dass die Operation unmittelbar danach durchgeführt werden könnte. Aus Kapazitätsgründen konnte die Operation letztlich nicht an demselben Tag stattfinden. Der Patient erwachte aus der Narkose, ohne operiert worden zu sein. Das Medikament hat den Patienten psychisch stark belastet.

2.300€

Hautkrebs nicht erkannt

Dem Patienten wurde ein verdächtiges Stück Haut entfernt, doch die behandelnde Ärztin ließ die entfernte Haut anschließend nicht ausreichend prüfen. Durch diesen Behandlungsfehler konnte nicht festgestellt werden, dass es sich um schwarzen Hautkrebs handelte. Der Patient verstarb ein halbes Jahr später.

4.000 € Schadensersatz für die Ehefrau des Verstorbenen + 100.000 € Schmerzensgeld

Schulterschmerzen klingen nicht ab

Eine Patienten wurde aufgrund von Schmerzen an der Schulter operiert. Vor der Operation sagte der behandelnde Arzt zu der Patientin, dass die Schmerzen nach der Operation innerhalb von drei Tagen vergehen werden und dass es ihr nach vier bis sechs Wochen wieder gut gehen werde. Als die Schmerzen nach einem Jahr noch immer nicht abgeklungen waren, wurde die Patientin in einem anderen Krankenhaus erneut operiert. Der Behandlungsfehler bestand in einem Aufklärungsfehler sowie in einem Dokumentationsfehler. Der behandelnde Arzt konnte vor Gericht keinen Operationsbericht vorlegen, den er nach der Operation jedoch hätte anfertigen müssen.

9.800 €

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