Patientenrechte

 

Unter Patientenrechten werden die Rechte eines jeden verstanden, die ihnen in einem Behandlungsverhältnis zum Beispiel gegenüber der Ärztin oder dem Arzt zur Seite stehen. Dazu gehören unter anderem:

  • das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen,
  • das Recht auf Information und Aufklärung,
  • das Recht auf Selbstbestimmung, das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme nur nach erfolgter Einwilligung erfolgen darf.

 

Eingeschlossen sind weiterhin Rechte gegenüber den Krankenkassen oder der privaten Krankenversicherung, wie zum Beispiel das Recht auf freie Arztwahl und das Recht, die Kosten bestimmter Behandlungen von den Krankenkassen erstattet zu erhalten.

Sämtliche Rechte und Pflichten von Patienten im Behandlungsverhältnis wurden erstmalig zusammenfassend im Patientenrechtegesetz geregelt, welches am 26. Februar 2013 in Kraft getreten ist.

Der Behandlungsvertrag wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich verankert und die Versichertenrechte wurden gestärkt.

 

 

Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten

 

Patientinnen und Patienten sind in vielen Gremien des Gesundheitssystems vertreten. Beispielsweise nehmen Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen an den Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) teil.

Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten, Vertragszahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Er beschließt in Richtlinien insbesondere die nähere Konkretisierung des Leistungsanspruchs gesetzlich Krankenversicherter auf bestimmte Behandlungen oder Untersuchungen. Das heißt, der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden können. Hier haben sachkundige Patientenvertreter ein Mitberatungs- und Antragsrecht, zum Beispiel, wenn über neue Therapien entschieden wird oder darüber, ob bestimmte Arzneimittel sinnvoll sowie notwendig sind und von der Krankenkasse bezahlt werden.

Infolge der Gesundheitsreform 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) wurde am G-BA eine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet. Die Patientenorganisationen werden inhaltlich und organisatorisch bei ihrer Arbeit im G-BA unterstützt, beispielsweise durch Fortbildungen oder die Beschaffung kostenpflichtiger Studien. Hilfestellung erhalten die Patientenvertreter auch bei der Antragstellung. Sachkundige Personen unterstützen die Patientenvertretungen in medizinischer wie in juristischer Hinsicht und verbessern dadurch deren Arbeit. Patientinnen und Patienten sitzen also mit am Tisch, wenn es um ihre Rechte und Interessen geht.

 

Individuelle Rechte der Patientinnen und Patienten

 

Im Zusammenhang mit Ihrer konkreten medizinischen Behandlung haben Sie gegenüber Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ärztin oder bei einer stationären Behandlung auch gegenüber dem Krankenhaus zahlreiche Rechte. Zwar kann ein Behandlungserfolg trotz bester Therapie nicht garantiert werden. Als Patientin oder Patient haben Sie aber Anspruch auf eine angemessene Aufklärung und Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen sind mit Ihnen abzustimmen. Bei Behandlung, Pflege, Rehabilitation und Prävention ist Ihre Würde und Integrität als Patientin oder Patient zu achten, Ihr Selbstbestimmungsrecht und Ihr Recht auf Privatsphäre zu respektieren. Für den juristischen Laien ist es allerdings oftmals schwierig, die eigenen Rechte zu überblicken und im konkreten Fall auch tatsächlich durchzusetzen. Das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz schafft hier Transparenz, indem es die entscheidenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung in einem Gesetz bündelt.

Sollte es trotz des anerkannt hohen Niveaus der Gesundheitsversorgung in Deutschland zu einem Schadensfall kommen und ein verschuldeter ärztlicher Behandlungsfehler oder unzureichende Informations- oder Organisationsabläufe vorliegen, stehen Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Mehr Informationen zum Umgang mit Behandlungsfehlern finden Sie hier.

 

News

  • Grober Behandlungsfehler – Arzthaftung

    Bei einem groben Behandlungsfehler ist die Arzthaftung so ausgelegt, dass der Patient einen finanziellen Ausgleich für die ihm entstandenen Schmerzen, andere gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie auch einen Ausgleich materieller Schäden erhält.Wer Opfer eines Behandlungsfehlers wird, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld und gegebenenfalls Schadensersatz - unabhängig davon, ob es sich um einen einfachen oder einen groben Behandlungsfehler handelt. Das Schmerzensgeld soll dabei als finanzieller Ausgleich für den immateriellen Schaden (Schmerzen, gesundheitliche Schäden) sowie auch als Genugtuung für den Patienten dienen. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich dabei nach verschiedenen Faktoren, darunter die Schwere sowie auch die Dauer der gesundheitlichen Folgen des Ärztefehlers....

  • Fehldiagnose Metastasen – Schmerzensgeld für Diagnosefehler

    Die Fehldiagnose „Metastasen“ bereitet Betroffenen Kummer und Sorgen. Der Verdacht auf Metastasen ist sehr ernst zu nehmen, da die Ausweitung eines Tumors über Metastasen schwerwiegende gesundheitliche Schäden mit sich bringen kann. Obwohl bei der Untersuchung eines Tumors bzw. der Metastasen äußerste Sorgfalt geboten ist, kommt es immer mal wieder zur Fehldiagnose „Metastasen“....

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