Aufklärungsfehler oder Fehlende Aufklärung

Der Arzt ist gegenüber dem Patienten zur Aufklärung über dessen Erkrankung, die vorgesehene Behandlungsmethode, den voraussichtlichen Verlauf der Erkrankung, über etwaige Risiken der gewählten Therapiemaßnahme sowie über mögliche Kosten der Behandlung verpflichtet. Die Aufklärung des Patienten muss vor jeder Therapiemaßnahme erfolgen.

Beispiele für die 6 häufigsten Aufklärungspflichtverletzungen

Pflicht zur Diagnoseaufklärung

Der Patient muss darüber aufgeklärt werden, an was er erkrankt ist und wie der Krankheitsverlauf voraussichtlich sein wird. Darunter fällt auch die Aufklärung über (mögliche) Folgen der Erkrankung.

 

Beispiel für die Pflichtverletzung:
Der Patient wurde nicht darüber aufgeklärt, dass seine Erkrankung lebensbedrohlich ist und er möglicherweise nur noch wenige Monate zu leben hat.

Pflicht zur Behandlungsaufklärung

Der Patient muss allgemein über Art und Umfang der vorgesehenen Behandlung (was wird wie getan) sowie über (mögliche) Folgen der Behandlung aufgeklärt werden.

 

Beispiel für die Pflichtverletzung:
Die 16-jährige Patientin wurde nicht darüber aufgeklärt, dass die Behandlung mit Röntgenstrahlen, die zur Entfernung ihrer Warzen angewandt wurde, ähnlich einem chirurgischen Eingriff gewebszerstörend wirken kann. Folglich wurde sie nicht darüber aufgeklärt, dass der Eingriff Narben hinterlassen könnte.

Pflicht zur Risikoaufklärung

Der Patient muss über solche Risiken und Nebenwirkungen eindeutig aufgeklärt werden, die hinsichtlich der Behandlung typischerweise auch unter Einhaltung der erforderlichen ärztlichen Sorgfaltspflichten und bei Durchführung der Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst auftreten können. Für die Frage, über welche Risiken der Patient aufgeklärt werden muss, ist zudem wichtig, inwiefern das Wissen über ein bestimmtes Risiko die Entscheidung des Patienten beeinflusst, sich mit der vorgesehenen Methode behandeln zu lassen.

 

Beispiele für die Pflichtverletzung:

a) Der Patient wurde von seinem Chiropraktiker nicht darüber aufgeklärt, dass bei der ruckartigen Einrenkung des Halses eine Verletzung der Arteria Vertebralis („Wirbelarterie“) auftreten kann.

b) Der Patient wurde unzureichend aufgeklärt, wenn eine Lähmungserscheinung im Aufklärungsgespräch erwähnt wurde, die Möglichkeit der Querschnittslähmung aber ebenso in Betracht kommt.

Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen

Grundsätzlich gilt, dass solange der Arzt eine dem medizinischen Facharztstandard entsprechende Behandlungsmethode wählt, die er zudem für die geeignetste hält und die er am besten beherrscht, Therapiefreiheit besteht. Von diesem Grundsatz unabhängig muss der Patient über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden, wenn (a) mehrere medizinisch sinnvolle Behandlungsmethoden existieren und (b) sich die verschiedenen Therapiemaßnahmen in ihren Risiken, Belastungen und (möglichen) Komplikationen im Wesentlichen unterscheiden.

 

Beispiel für die Pflichtverletzung:
Der Patient wurde nicht darüber aufgeklärt, dass der Zahn wegen seines entzündeten Nervs nicht gezogen werden musste. Alternative Behandlungsmethoden wären eine Wurzelspitzenresektion (die operative Entfernung der Zahnwurzelspitze) oder eine Wurzelkanalbehandlung gewesen.

Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung

Der Patient muss darüber aufgeklärt werden, dass die vom Arzt vorgesehene Behandlungsmethode (wahrscheinlich) nicht von seiner Krankenkasse übernommen wird und er daher die Behandlung selbst zahlen muss. In diesem Fall ist dem Patienten auch die Höhe der voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.

 

Beispiel für die Pflichtverletzung:
Der Patient wurde nicht darüber aufgeklärt, dass die zur Bekämpfung seiner Krebserkrankung verwendete hyperthermische Behandlung von seiner Krankenkasse nicht übernommen wird.

Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung

Unter therapeutischer Sicherungsaufklärung versteht man alle von dem Arzt an den Patienten gerichteten Hinweise, Empfehlungen und Anweisungen, deren Einhaltung für die Heilung des Patienten notwendig ist. Der therapeutischen Sicherungsaufklärung kommt eine besondere Stellung bei der Aufklärung des Patienten zu.

 

Beispiel für die Pflichtverletzung:
Der Patient wurde nicht darüber aufgeklärt, dass er vor der Operation nichts Essen oder Trinken darf.

Klärt der Arzt den Patienten gar nicht, nur mangelhaft oder sogar falsch auf, kann ein Behandlungsfehler im Sinne des Aufklärungsfehlers vorliegen.