Behandlungsfehler – Multiresistente Keime

Hygienemangel – ein weiterer Behandlungsfehler

Neben den Diagnose- und Operationsfehlern ist die Missachtung von Hygienestandards eine weitere Gruppe der Behandlungsfehler. Auch hier gilt unverändert: wer Opfer eines Behandlungsfehlers wird, hat ein Recht auf Entschädigung und kann seinen Arzt auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz verklagen.

Im Folgenden lesen Sie, in welchem Fall eine solcher Behandlungsfehler vorliegt und wann die Möglichkeit besteht Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld vom Krankenhaus zu fordern.

Hygienedefizite in deutschen Krankenhäusern

 

Der Umfang der Patientenrechte ist besonders in Fällen von mangelnder Hygiene in Krankenhäusern unbestimmt. Jährlich sterben mehr Menschen an den Folgen von Krankenhauskeimen, speziell multiresistenten Keimen (MRSA) als in Verkehrsunfällen. Laut Hochrechnungen des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) erleiden pro Jahr deutschlandweit etwa 500 000 Menschen eine Infektion im Krankenhaus, 15 000 Menschen sterben sogar an den Folgen davon. Grund hierfür ist eine eher ökonomische, als gründliche Arbeitseinstellung des Krankenhauspersonals. Unter anderem wird die Einhaltung aller Vorschriften als Zeitfresser betrachtet und deswegen aufs Minimum beschränkt. Dies deutet auf ein anderes Problem hinsichtlich der Unterbesetzung in Krankenhäusern hin.
Erst vor kurzem wurde wieder bekannt, dass Patienten mit scheinbar harmlosen Beschwerden das Krankenhaus vermutlich infolge von Behandlungsfehlern mit Keimen verließen. Das wirft weiter Fragen hinsichtlich der Verantwortlichkeit innerhalb der Krankenhäuser auf. Diese Unklarheit bereitet Betroffenen Schwierigkeiten ihre Rechte und Ansprüche durchzusetzen.

Multiresistene Keime (MRSA) und Risiken

 

Eine besondere Gefahr geht hierbei von multiresistenten Keimen (MRSA) aus. Diese sind Keime, die im Laufe von Therapien nicht gänzlich beseitigt werden und ihre Unempfindlichkeit an die nächste Bakteriengeneration weitergeben. Zwar werden diese Entwicklungen kontinuierlich erfasst, um weiterhin effektive Antibiotika zu entwickeln, doch führt eine fehlerhafte Anwendung (vor allem zu kurze Einnahmedauer) zu einer zunehmenden Antibiotikaresistenz besagter Bakterien. Ein absoluter Schutz vor solchen Erregern kann nie garantiert werden. Betroffene Personengruppen sind oftmals Patienten aus Langzeitpflegeheimen, dialysepflichtige Patienten und Menschen, die in der Tiermast beschäftigt sind.

Welche Hygienestandards müssen erfüllt werden?

 

Grundsätzlich ist bekannt, dass in Krankenhäusern das Risiko besteht sich mit Keimen zu infizieren, vor allem, wenn Vorerkrankungen bestehen. Für ein solches allgemeines Lebensrisiko hat das Krankenhaus nicht einzustehen. Jedoch muss durch gebotene hygienische Vorsorge der Möglichkeit eine Keimverbreitung weitestgehend vorgebeugt werden. Hierzu gehört die genaue Dokumentation und Kontrolle allgemeiner Hygieneregeln und -standards. Diese helfen etwaige hygienetechnische Schwachstellen der Behandlungseinrichtung zu erfassen und schnellstmöglich zu beseitigen. Solche sind aber nicht patientenbezogen, das heißt, es werden keine besondere Vorkehrungen getroffen, wenn die gesundheitliche Lage des Patienten dies nicht erfordert.

Wofür haben Krankenhäuser zu haften?

 

Hauptsächlich sind Krankenhäuser verpflichtet die Patienten umfassend über die Risiken und möglichen Folgen eines Eingriffs zu belehren. Als Patient müssen Sie genau wissen, womit Sie während des Eingriffs und danach in hygienetechnischer Hinsicht zu rechnen haben. Dass das allgemeine Risiko in einem Krankenhaus sich mit Keimen zu identifizieren besteht, gehört nicht zu der Aufklärungspflicht. Genauso muss mit einer erhöhten Empfindlichkeit auf Keime gerechnet werden, falls bereits Vorerkrankungen oder Wunden bestehen. Anders ist es jedoch, wenn Sie als Patient hochgradig infektanfällig sind und eine räumliche Separierung notwendig ist. Beispiele hierfür sind Immunsubpression, Brandverletzungen oder Immunschwächekrankheiten. In Fällen wie Diabetes hingegen ist dies nicht der Fall.

 

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei MRSA-Infektion

 

Bei Geltendmachung von Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen gilt jedoch der allgemeine Grundsatz des Arzthaftungsrechtes: Der Patient hat darzulegen und zu beweisen, dass eine medizinisch notwendige organisatorische Hygienemaßnahme vom Arzt / Pflegepersonal nicht eingehalten oder fehlerhaft ausgeführt worden ist und tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt.

Die folgende Tabelle mit Angaben zur Schmerzensgeldhöhe aus vergangenen Urteilen kann Ihnen hier als Anhaltspunkt und Orientierung dienen.

 

Behandlungsfehler Folgen Schmerzensgeld Instanz (Urteil)
Im Rahmen einer Infusion wurde bei dem Patienten ein verunreinigter Infusionsschlauch verwendet. Der zuständige Krankenpflegeschüler benutzte des weiteren eine eitrige Wunde ohne danach die Handschuhe zu wechseln, Der Patient hat sich mit MRSA-Keimen infiziert, die zu einem Abszess führten, der neurochirurgisch versorgt werden musste. 40.000 EUR OLG Hamm: Urteil vom 08.11.2013 – I-26 U 62/12
Der Patientin wurde eine Spritze im Nackenbereich gegeben, wobei die Arzthelferin Trägering eines MRSA-Keims war. Infolge der Infizierung entstand ein Spritzenabszess im Nackenbereich der Patientin. 25.000 EUR Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 158/06

 

Was tun bei einem hygienebezogenen Behandlungsfehler?

 

Die Feststellung, ob ein solcher Behandlungsfehler wegen unterschrittener Qualitätsstandards passiert, ist häufig nicht ganz leicht. Hinzu kommt, dass bei einer Infizierung nicht immer klar gesagt werden kann, ob die Verschlechterung des Zustands auf den Krankenhausbesuch zurückzuführen ist.

Wenn Sie bei sich selbst oder bei einem Angehörigen einen Diagnosefehler oder einen Befunderhebungsfehler vermuten, bietet ProPatien24 Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung. Füllen Sie hierzu einfach das propatient24-Formular aus und übermitteln Sie uns auf diesem Wege möglichst detaillierte Informationen zu Ihrer Vermutung. Die Fachanwälte unseres Fachanwaltsnetzwerks für Medizinrecht nehmen dann eine Ersteinschätzung vor und informieren Sie anschließen darüber, ob es sich um einen Behandlungsfehler handeln könnte und ob Ihnen gegebenenfalls Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz zusteht.

 

Diese Ersteinschätzung ist für Sie vollkommen kostenfrei und unverbindlich.

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