Beschwerdeschreiben an Arzt – Muster
So machen Sie Ihre Ansprüche geltend – Tipps und Vorlage
Im Jahr 2017 hat der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) rund 25 Prozent aller Behandlungsfehler-Vorwürfe bestätigt. Wenn Sie ebenfalls bei sich selbst oder bei einem Ihrer Angehörigen einen Behandlungsfehler vermuten, kann ein Beschwerdebrief ein erster Schritt sein. Im Folgenden erfahren Sie, welche möglichen Gründe es für eine Beschwerde an einen Arzt gibt, welche Forderungen Sie verfolgen können und an welche Ansprechpartner Sie sich wenden können.
Mögliche Gründe für die Beschwerde an einen Arzt
Die Gründe für die Beschwerde an einen Arzt können ganz unterschiedlich sein. Mögliche Gründe können unter anderem die Folgenden sein:
- Sehr lange Wartezeiten bei einem Arztbesuch
- eine fehlerhafte Diagnose
- eine unzureichende Untersuchung/Behandlung
- eine unzureichende Aufklärung (über das Krankheitsbild, den zu erwartenden Verlauf der Krankheit, mögliche Behandlungsoptionen, Risiken der Behandlung, Unterlassen einer Überweisung zu einem spezialisierten Facharzt)
- die Verschreibung der falschen Medikamente
- Unfreundliches Personal (sowohl der Arzt, als auch Pfleger oder Arzthelferinnen)
- Beeinträchtigung des Arztes (beispielsweise durch Alkohol oder Drogen)
Mögliche Forderungen bei der Beschwerde an einen Arzt
Mögliche Forderungen, die Sie in Ihrem Beschwerdebrief benennen können, können je nach Beschwerdegrund zum Beispiel die Folgenden sein:
- ein klärendes Gespräch mit dem verantwortlichen Arzt
- die Verkürzung der Wartezeiten für zukünftige Arztbesuche
- die Verbesserung der Freundlichkeit für zukünftige Arztbesuche
- die bessere Behandlung in der Zukunft
- Schadensersatz, d.h. die Erstattung der Kosten, die dem Patienten aufgrund eines Behandlungsfehlers entstanden sind (z.B. für falsche Medikamente)
- Schmerzensgeld, d.h. ein finanzieller Ausgleich für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Patienten
Der richtige Ansprechpartner bei einer Arztbeschwerde
Je nach dem, welchen Grund Sie für Ihre Beschwerde haben und welches Ziel bzw. welche Forderung Sie mit der Beschwerde verfolgen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich an eine der folgenden Stellen zu wenden.
Ihren behandelnder Arzt bzw. Ihre behandelnde Ärztin oder das zuständige Krankenhaus können Sie vor allem bei den ersten drei genannten Beschwerdegründen kontaktieren, d.h. wenn Sie sich ein klärendes Gespräch wünschen oder wenn Sie erwarten, dass sich die Wartezeiten in der Zukunft verkürzen oder dass sich der Arzt bzw. die Ärztin oder das Krankenhaus- bzw. das Praxispersonal zukünftig höflicher und freundlicher um ihre Patienten kümmert. In jedem Krankenhaus gibt es ein Beschwerdemanagement, welches Sie in diesen Fällen kontaktieren können. Außerdem ist in einigen Ländern ein Ombudsmann bzw. eine Ombudsfrau Pflicht. Hierbei handelt es sich um eine Person, die als unparteiische Schiedsperson zwischen Ärzten und Patienten vermittelt.
Außerdem stehen Ihnen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und die Gutachterkommissionen sowie Schlichtungsstellen der Landesärztekammern als Ansprechpartner zur Verfügung. Bei diesen Institutionen können Sie prüfen lassen, ob in Ihrem Fall ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Dies sind demnach gute Anlaufstellen, wenn Sie eine fehlerhafte Behandlung vermuten. Ein Behandlungsfehler kann unter anderem auch bei einer falschen Diagnose, bei einer falschen Medikation oder bei unzureichender Aufklärung des Patienten vorliegen.
Die besagten Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Landesärztekammern befassen sich mit Ihrem Anliegen, sofern die Behandlung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und sofern der Fall noch nicht vor Gericht behandelt wird/wurde. Sie müssen sich in diesem Fall an diejenige Ärztekammer wenden, der Ihr behandelnder Arzt angehört. Ihr eigener Wohnsitz ist bei der Wahl der relevanten Ärztekammer somit nicht entscheidend.
Falls Sie gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie zudem den Anspruch, dass Ihre Krankenversicherung Sie kostenlos dabei unterstützt, eventuelle Schadensersatzansprüche zu verfolgen.Wenn Sie von Ihrem behandelnden Arzt also Schadensersatz oder Schmerzensgeld einfordern möchten, dann ist Ihre gesetzliche Krankenversicherung ein möglicher Ansprechpartner für Sie.
Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, können Sie sich zudem an einen Fachanwalt für Patientenrecht bzw. Medizinrecht wenden. Dieser prüft, ob es sich in Ihrem Fall tatsächlich um einen Behandlungsfehler handelt und wie hoch Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz sind. Außerdem ist ein Fachanwalt für Medizinrecht die einzige der besagten Instanzen, die Sie nach der Prüfung Ihrer Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche auch noch juristisch vertritt.
Beschwerde an Arzt – der Brief
Egal, an welche dieser Stellen Sie Ihren Beschwerdebrief richten, dieser sollte immer die Antworten auf die folgenden Fragen beinhalten:
- Worin liegt der Grund für Ihre Beschwerde?
- Welchen Fehler hat Ihr behandelnder Arzt gemacht?
- Welches Ziel wird mit dem Beschwerdebrief verfolgt?
- Welche Forderungen haben Sie?
Indem Sie dem Adressaten Ihrer Beschwerde möglichst genaue Informationen über den Sachverhalt zukommen lassen (Datum, Art der Behandlung, vermuteter Behandlungsfehler etc.), können Sie die Kommunikation mit Ihrem Arzt, dem Krankenhaus, Ihrer Krankenkasse oder einer Stelle der Landesärztekammer stark vereinfachen und somit zu einer möglichst schnellen Einigung beitragen.
Beschwerdebrief nach Behandlungsfehler – Schadensersatz – Muster
Wenn Sie nach einem Behandlungsfehler Schadensersatz (siehe Muster) erstreiten möchten, dann könnte Ihre Beschwerde an einen Arzt beispielsweise wie folgt aussehen:
Sehr geehrter Herr Dr. Mustermann,
Im Folgenden finden Sie meine Beschwerde über eine Fehldiagnose im April 2016 und die damit einhergehende Verschreibung falscher Medikamente. Aufgrund dieses Fehlers sind mir im Zeitraum von April 2016 bis heute Kosten in Höhe von 180 Euro entstanden.
Am 04. April 2016 bin ich mit Bauchschmerzen/Kopfschmerzen/Rückenschmerzen/div. Symptomen in Ihre Praxis gekommen. Nach nur wenigen Fragen diagnostizierten Sie bei mir die Krankheit XY und verschrieben mir das Medikament Z. Obwohl ich das Medikament Z seit diesem Tag an regelmäßig gemäß der Verpackungsbeilage eingenommen habe, ist es in den letzten Jahren nicht zu einer Besserung, sondern sogar zu einer Verschlechterung der Symptome gekommen.
Als ich im Dezember 2018 aufgrund starker Schmerzen der gleichen Art die Ärztin Frau Dr. B aufgesucht habe, konnte festgestellt werden, dass Ihre Diagnose und die Verschreibung des Medikaments Z vom 04. April 2016 nach Schilderung meiner Symptome als grob fahrlässig falsch einzustufen ist. Seit meiner ärztlichen Beratung durch Frau Dr. B benutze ich nun das Medikament A, welches bereits in kürzester Zeit zu einer deutlichen Linderung meiner Schmerzen geführt hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts möchte ich die mir entstandenen Kosten für Medikamente, die auf einer Fehldiagnose Ihrerseits resultieren, in Höhe von 180 Euro von Ihnen zurückerstattet bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Musterfrau
TIPP: Wenn Sie eine Beschwerde an Ihren behandelnden Arzt schicken, sind Ihre Chancen auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz verhältnismäßig geringer als wenn Sie von Anfang an einen Fachanwalt für Patientenrecht / Medizinrecht kontaktieren. Fall Sie an Ihren Arzt beispielsweise den oberen Musterbrief schicken würden, würden Sie maximal die Medikamentenkosten in Höhe von 180 Euro erstattet bekommen. Wenn Sie hingegen direkt bei dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler einen Rechtsanwalt für Arztfehler konsultieren, kann dieser ferner prüfen, ob Sie gegebenenfalls zusätzliche Schmerzensgeldansprüche gegen Ihren behandelnden Arzt geltend machen können.
Quellen:
Statistik des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS):
https://www.mds-ev.de/mdk-statistik/behandlungsfehlergutachten.html