Behandlungsfehler: Fehldiagnose

Fehldiagnose – Was tun, wenn der Arzt eine falsche Diagnose stellt

Eine ärztliche Fehldiagnose ist ein typischer Behandlungsfehler. Weitere mögliche Behandlungsfehler sind Aufklärungsfehler, Befunderhebungsfehler, Therapieauswahlfehler, Therapiefehler, unterlassene therapeutische Sicherungsaufklärung sowie Übernahme- und Organisationsverschulden.

Im Folgenden erfahren Sie, wann genau von einer Fehldiagnose (bzw. von einem Diagnosefehler) gesprochen wird, wo der Unterschied zu einem Diagnoseirrtum liegt und wer die Haftung für einen Diagnosefehler übernehmen muss. Außerdem erklären wir Ihnen, wie Sie vorgehen können, wenn Sie bei sich selbst oder bei einem Angehörigen eine haftungsbegründende Fehldiagnose vermuten.

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Wann spricht man von einer Fehldiagnose?

 

Ein Behandlungsfehler in Form einer Fehldiagnose liegt vor, wenn der Arzt eine falsche Diagnose stellt, obwohl er alle notwendigen Untersuchungen durchgeführt und die relevanten Befunde erhoben hat.

 

Fehldiagnose vs. Diagnoseirrtum

 

In den meisten Fällen ist es nicht ohne Weiteres möglich, eine einhundertprozentig eindeutige Diagnose zu stellen. Ärzte können die relevanten Befunde erheben und gegebenenfalls trotzdem eine uneindeutige oder fehlerhafte Diagnose erstellen. Denn – entgegen des landläufigen Bildes der Götter in Weiß – sind auch Ärzte nicht allwissend. Solange die erhobenen Befunde von Ihrem Arzt fachlich vertretbar gedeutet wurden, liegt daher kein Behandlungsfehler vor, für den Ihr Arzt haftbar gemacht werden kann – auch dann nicht, wenn die Diagnose letzten Endes widerlegt wurde. Eine haftungsbegründende Fehldiagnose liegt erst dann vor, wenn Ihr Arzt eine fachlich nicht mehr vertretbare Diagnose gestellt hat.

Haftung bei Fehldiagnose

 

Wenn Ihr Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat und in Ihrem Fall gemäß der zuvor genannten Definition tatsächlich eine Fehldiagnose vorliegt, haben Sie gegebenenfalls die Möglichkeit, Ihren Arzt auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz zu verklagen.

Wenn Sie in einem Krankenhaus behandelt wurden, richten sich Ihre Ansprüche nicht nur gegen den behandelnden Arzt, sondern ebenso gegen den Krankenhausträger, d.h. gegen diejenige Gesellschaft, die das Krankenhaus betreibt.

Wenn Sie stattdessen von Ihrem Hausarzt behandelt wurden und dieser mit einem Sanitätsbetrieb kooperiert, so kann neben dem verantwortlichen Arzt auch der Sanitätsbetrieb haftbar gemacht werden.

Beweislast bei Fehldiagnose

 

Wenn Sie planen, Ihren behandelnden Arzt, das zuständige Krankenhaus oder den mit Ihrem Hausarzt kooperierenden Sanitätsbetrieb zu verklagen, sollten Sie berücksichtigen, dass die Beweislast bei Ihnen als Patient liegt.

Sie müssen also zum einen beweisen, dass Ihr behandelnder Arzt einen Diagnosefehler gemacht hat. Zum anderen müssen Sie beweisen, dass Ihnen aufgrund dieser Fehldiagnose ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist.

Das ist ohne juristische Expertise und ohne die Hilfe eines Sachverständigen in der Regel nicht ohne Weiteres möglich. Im Folgenden erfahren Sie daher, wie Sie vorgehen können, wenn Sie bei sich oder einem Angehörigen eine Fehldiagnose vermuten.

Verdacht auf Fehldiagnose – Was tun?

 

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Arzt bei Ihnen eine fehlerhafte Diagnose gestellt hat, haben Sie mehrere Möglichkeiten, um diesen Verdacht zu erhärten oder widerlegen zu können.

Zum einen können Sie bei Ihrem behandelnden Arzt bzw. bei der entsprechenden Klinikleitung die Einsicht in die Befunde einfordern und sich diese auch kopieren. Dieses Recht steht Ihnen als Patient in jedem Fall zu.

Des Weiteren empfehlen wir Ihnen, einen zweiten Arzt aufzusuchen, um sich eine Zweitmeinung einholen zu können. Dieser neue Arzt soll nun eine zweite Diagnose stellen und Ihren Gesundheitszustand dokumentieren. Häufig ist es beim Einholen einer Zweitmeinung empfehlenswert, zunächst noch nicht zu erwähnen, dass man bereits bei einem anderen Arzt war und eine erste Diagnose erhalten hat. Denn so bestünde die Gefahr, dass Ihr neuer Arzt keine von Grund auf neue Diagnose stellt, sondern sich auf der Arbeit Ihres ersten Arztes ausruht und Ihre Symptome mit eben derselben Diagnose begründet wie sein Vorgänger.

Wenn sich aufgrund der Zweitmeinung eines anderen Arztes Ihr Verdacht erhärtet, Opfer eines Behandlungsfehlers bzw. eines Diagnosefehlers geworden zu sein, können Sie ein Gutachten von einem Sachverständigen erstellen lassen, welches anschließend auch vor Gericht benutzt werden kann.

Gegebenenfalls ist es jedoch gar nicht notwendig, mit dem Fall vor Gericht zu ziehen. Denn in einigen Fällen ist auch eine außergerichtliche Einigung möglich. Diese läuft über die Gutachter- und Schlichtungsstellen der jeweiligen Ärztekammer ab.
Bei Unsicherheiten oder Fragen können Sie sich an einer der Beratungsstellen in Deutschland wenden oder einen Fachanwalt für Medizinrecht konsultieren.

 

Gutachten erstellen lassen

 

Wenn es notwendig ist, ein Gutachten zu erstellen, können Sie das über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) kostenlos tun. Wenn dieses Gutachten bestätigt wird, können Sie Ihren Arzt wegen eines Behandlungsfehlers verklagen und Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz fordern. Schmerzensgeld erhalten Sie in den Fällen, in denen eine finanzielle Entschädigung für die Ihnen entstandenen Schmerzen stattfinden soll. Beim Schadensersatz wiederum handelt es sich um einen finanziellen Ausgleich für materielle bzw. finanzielle Schäden, die Ihnen aufgrund der Fehldiagnose entstanden sind, also z.B. „unnötige“ Fahrtkosten zu Fachärzten, Gehaltseinbuße wegen Arbeitsunfähigkeit oder ähnliches.

 

Fachanwalt für Medizinrecht konsultieren

 

Bei ProPatient24 können Sie eine kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch nehmen und so zeitnah Kontakt zu einem kompetenten Fachanwalt für Medizinrecht aufbauen. Bei einer Beratungsstelle hingegen kann es sich einige Zeit lang hinziehen, bis sich diese mit Ihrem Fall befasst. Zudem bekommen Sie von der Beratungsstelle anschließend keinen juristischen Beistand, sondern lediglich eine unverbindliche Beratung. Wir empfehlen Ihnen daher, unser Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung zu nutzen, um eine realistische Beurteilung Ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz zu erhalten. Anschließend können Sie frei entscheiden, ob Sie bezüglich Ihres Falles einen Fachanwalt unseres ProPatient24-Fachanwaltsnetzwerk für Medizinrecht beauftragen wollen oder nicht.