Patientenberatung – Was tun bei einem Behandlungsfehler

Verdacht auf Behandlungsfehler – Was jetzt wichtig ist

 

Ärzte können nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn eine Therapie erfolglos bleibt. Als Patient oder Angehöriger eines Patienten können Sie nur dann gegen einen Arzt vorgehen und eventuelle Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen, wenn ein fehlerhaftes Verhalten des Arztes nachgewiesen werden kann, welches zu einer gesundheitlichen Schädigung des Patienten geführt hat.

 

Im Folgenden finden Sie einen Ratgeber darüber, was Sie tun können, wenn Sie bei sich oder einem Angehörigen einen Behandlungsfehler vermuten.

Behandlungsfehler, Kunstfehler, Ärztepfusch

Wann handelt es sich um einen Behandlungsfehler?

 

Von einem Behandlungsfehler kann gesprochen werden, wenn eine Behandlung unter den zum Zeitpunkt der Behandlung gültigen medizinischen Standards stattfindet. Diese medizinischen Fachstandards (auch Sorgfaltspflichten genannt) werden in den Leitlinien der jeweiligen Fachgesellschaften veröffentlicht und gelten als Empfehlung für Ärzte. Die von einem Arzt gewählten Behandlungsmethoden sollten nicht zum Nachteil eines Patienten von diesen Standards abweichen. Bei einer geringfügigen Abweichung zwischen Behandlung und medizinischem Standard kann man gegebenenfalls von einem einfachen Behandlungsfehler sprechen, wenn diese Abweichung zu einem gesundheitlichen Schaden des Patienten geführt hat. Weicht die gewählte Behandlungsmethode jedoch in drastischer Weise von den Sorgfaltspflichten des Arztes ab und führt hierdurch zu einem Schaden des Patienten, so kann es sich um einen groben Behandlungsfehler handeln.

 

Wann Sie gegen einen Arzt vorgehen können

 

Wenn in Ihrem Fall gemäß zuvor aufgeführter Definition ein Behandlungsfehler vorliegt, müssen zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit Sie erfolgreich gegen den verantwortlichen Arzt vorgehen können:

 

  • Der betroffene Patient muss durch die fehlerhafte Behandlung einen Schaden erlitten haben, welcher auch objektiv als solcher gilt.
  • Das fehlerhafte Verhalten des Arztes muss direkt für den Schaden des Patienten verantwortlich sein.
  • Die Verjährungsfrist muss eingehalten werden.

 

Wenn es sich um einen sogenannten Kunstfehler handelt, der nicht zu einer Schädigung des Gesundheitszustandes geführt hat, so beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre (§ 199 Abs. 1 BGB). Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Patient von dem Behandlungsfehler Kenntnis genommen hat.

Resultierte aus dem Behandlungsfehler hingegen eine Gesundheitsschädigung, dann haben Sie 30 Jahre lang Zeit, gegen den verantwortlichen Arzt vorzugehen (§ 199 Abs. 3 BGB)

 

Beweislast bei einfachen Behandlungsfehlern

 

Wenn Sie Ihren Arzt wegen eines einfachen Behandlungsfehlers verklagen wollen, liegt die Beweislast bei Ihnen. Das heißt, Sie müssen zum einen beweisen können, dass es sich überhaupt um einen Behandlungsfehler handelt, und zum anderen, dass dieser Fehler für eine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes verantwortlich ist. Nur wenn Sie diese beiden Punkte beweisen können, haben Sie eine realistische Chance, Ihren Arzt erfolgreich auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen.

Die Beweise müssen auf medizinischem Fachwissen beruhen. Aus diesem Grund sollten Sie bei dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler einen medizinischen Sachverständigen zurate ziehen, der Ihnen ein entsprechendes Gutachten erstellen kann, welches die fehlerhafte Behandlung durch den Arzt objektiv belegen kann.

 

Beweislast bei groben Behandlungsfehlern

 

Wenn die von Ihrem Arzt gewählte Behandlungsmethode deutlich unter den zu diesem Zeitpunkt aktuell gültigen medizinischen Standards liegt, so kann es sich um einen groben Behandlungsfehler handeln. In diesem Fall liegt die Beweislast aufseiten des Arztes. Das heißt, der Arzt muss in diesem Fall beweisen, dass er seinen Patienten fehlerfrei behandelt hat.

Patientenberatung – Beratungsstellen für Behandlungsfehler

 

In Deutschland gibt es verschiedene Institutionen, an die Sie sich als Patient wenden können, um Rat und Hilfe im Fall eines Behandlungsfehlers zu erhalten. Hierzu zählen:

  • die Beschwerdestelle im Krankenhaus,
  • Ihre Krankenversicherung,
  • die unabhängige Patientenberatung Deutschland,
  • der Deutsche Patienten Schutzbund sowie
  • die Gutachter- und Schiedsgerichtsstellen der Ärztekammern
  • ProPatient24 als Anlaufstelle für eine Ersteinschätzung;

 

Fachanwalt für Medizinrecht – Ihr Ansprechpartner bei Behandlungsfehlern

 

Des Weiteren haben Sie als Patient die Möglichkeit, einen Fachanwalt für Medizinrecht für Ihren Fall zurate zu ziehen und sich rechtlich von diesem vertreten zu lassen. Sie haben prinzipiell auch die Möglichkeit, selbst gegen den verantwortlichen Arzt vorzugehen. Wenn Sie jedoch kein Experte im Medizin- und Arzthaftungsrecht sind, werden Sie ohne juristischen Beistand aller Voraussicht nach eine deutlich geringere oder sogar gar keine Entschädigung erstreiten können. Viele Punkte sprechen dafür, sich im Falle eines Behandlungsfehlers an einen Patientenanwalt zu wenden:

 

  1. Die Bearbeitung Ihres Falles in den genannten Institutionen kann mitunter bis zu 2 Jahre dauern. Ein Anwalt wird sich in aller Regel deutlich schneller um Ihr Anliegen kümmern können.
  2. Die zuvor genannten Institutionen leiten keine rechtlichen Schritte ein, sondern geben Ihnen lediglich eine Beratung. Ein Fachanwalt für Medizinrecht tut beides für sie.
  3. Bevor Sie sich in einen aussichtslosen und teuren Rechtsstreit begeben, kann Ihnen ein Anwalt für Medizinrecht dabei helfen, Ihren Fall sowie die Erfolgschancen realistisch einzuschätzen.
  4. Wenn Sie nicht zufällig ein Experte im Medizin- und Arzthaftungsrecht sind, haben Sie ohne juristischen Beistand sehr schlechte Chancen, Ihren Arzt oder das entsprechende Krankenhaus erfolgreich auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen. Denn das Arzthaftungs- und Medizinrecht in Deutschland ist äußerst komplex. Wenn Ihnen vor Gericht Fehler unterlaufen oder Sie sich in der Darlegung des Falls verzetteln, laufen Sie Gefahr, dass der Antrag auf Entschädigung abgelehnt wird.
  5. Ihr Antrag auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz kann abgelehnt werden, wenn Sie eine zu hohe Summe fordern. Ein erfahrener Patientenanwalt hilft Ihnen dabei, Schmerzensgeld oder Schadensersatz in einer realistischen Höhe zu beantragen.
  6. Die Gegenseite, d.h. Ihr Arzt oder das Krankenhaus, wird vor Gericht aller Voraussicht nach von einem erfahrenen Experten vertreten und kennt sich zudem selbst mit den medizinischen Aspekten des Falls aus. Ohne einen ebenbürtigen Rechtsbeistand ist es für einen Laien sehr schwierig bis unmöglich, sich vor Gericht zum eigenen Vorteil durchzusetzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie ohne Rechtsbeistand gar keine Entschädigung enthalten, ist hoch.
  7. Falls Sie es schaffen, Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz geltend zu machen, wird dieser in der Regel wesentlich geringer ausfallen als wenn Sie von einem erfahrenen Anwalt für Medizinrecht unterstützt werden.
  8. Wenn Sie für Ihren Behandlungsfehler einen Anwalt zurate ziehen, kann dieser Ihnen dabei helfen, alle notwendigen Beweise zu sammeln und entsprechend vor Gericht darzulegen.

Entschädigung nach Behandlungsfehler

 

Nachdem Ihr Fall von einem Anwalt für Patientenrecht geprüft worden ist und bei Ihnen ein objektiv beweisbarer Behandlungsfehler vorliegt, welcher die zuvor genannten Voraussetzungen für ein rechtliches Vorgehen erfüllt, können Sie den für Ihren Schaden verantwortlichen Arzt auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld verklagen.

 

Schmerzensgeld

 

Das Schmerzensgeld soll Sie für Ihre Schmerzen entschädigen, die Ihnen aufgrund der fehlerhaften Behandlung entstanden sind.

 

Schadensersatz

 

Der Schadensersatz wiederum dient als Ausgleich für materielle Schäden, die auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Beispiele für einen materiellen Schaden nach einem Behandlungsfehler sind unter anderem:

  • Kosten für Medikamente, die erst durch den Behandlungsfehler notwendig geworden sind,
  • Kosten, um Ihr Haus behindertengerecht umbauen zu lassen,
  • Kosten für Pflegepersonal,
  • Einbußen im Einkommen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oderKosten für zusätzlich notwendig gewordene Behandlungen, z.B. Physiotherapie.

 

Höhe des Schmerzensgeldes/Schadensersatzes

 

Ob und wie viel Schmerzensgeld oder Schadensersatz Ihnen als Patient zusteht, entscheidet das zuständige Gericht. Jeder Fall wird individuell beurteilt. Je schwerwiegender Ihre Gesundheit durch einen Behandlungsfehler geschädigt wurde, desto höher ist Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz. Ein Fachanwalt für Medizin- und Arzthaftungsrecht kann Ihnen anhand von Erfahrungswerten mitteilen, wie hoch die Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche in Ihrem Fall sind.