Behandlungsfehler im Krankenhaus

Wie kann ich ein Krankenhaus verklagen?

Wenn Sie in einem Krankenhaus von einem Arzt fehlerhaft behandelt wurden, können Sie nicht nur den behandelnden Arzt, sondern gleichzeitig den Krankenhausträger verklagen, also diejenige Gesellschaft, die das Krankenhaus betreibt.
Doch nicht immer, wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird, handelt es sich auch tatsächlich um einen Behandlungsfehler. Daher zeigen wir Ihnen im Folgenden zunächst, wann es sich um einen Behandlungsfehler handelt und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Sie Ihren behandelnden Arzt und das entsprechende Krankenhaus verklagen können. Anschließend zeigen wir Ihnen die Vor- und Nachteile einer außergerichtlichen Einigung sowie einem gerichtlichen Vorgehen mit oder ohne Fachanwalt.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung des Arztes zum Nachteil des Patienten von den Qualitätsstandards und Sorgfaltspflichten der jeweiligen Fachgesellschaft abweicht. Je nachdem, wie stark die Behandlung von diesen Leitlinien abweicht, kann von einem einfachen oder einem groben Behandlungsfehler gesprochen werden. Dieser Unterschied in der Kategorisierung als einfacher oder grober Behandlungsfehler wirkt sich auf die Beweislast aus. (Mehr Informationen zur Beweislast bei Behandlungsfehlern finden Sie weiter unten.)

 

Beispiele für Behandlungsfehler

 

Es gibt einige verschiedene Arten von Behandlungsfehlern, darunter Aufklärungsfehler, Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Therapieauswahlfehler, Therapiefehler, unterlassene therapeutische Sicherungsaufklärung sowie Übernahme- und Organisationsverschulden.

So handelt es sich beispielsweise um einen Behandlungsfehler, wenn der behandelnde Arzt seinen Patienten nicht ausreichend über dessen Krankheit und den erwartbaren Verlauf der Krankheit sowie über alternative Behandlungsmöglichkeiten und die Risiken der gewählten Behandlungsmethode aufklärt (Aufklärungsfehler).

Ebenso handelt es sich um einen Behandlungsfehler, wenn ein Arzt seinen Patienten nicht darüber informiert, welchen Facharzt er als nächstes aufsuchen sollte, um eine möglichst erfolgreiche Behandlung zu ermöglichen (unterlassene therapeutische Sicherungsaufklärung).

Des Weiteren handelt es sich zum Beispiel um Behandlungsfehler, wenn eine ungeeignete oder veraltete Behandlungsmethode ausgewählt wird (Therapieauswahlfehler), wenn nicht alle relevanten Befunde erhoben werden (Befunderhebungsfehler) oder wenn ein Assistenzarzt eine Behandlung übernimmt, obwohl er noch nicht den hierfür notwendigen Kenntnis- und Ausbildungsstand besitzt (Übernahmeverschulden).

Wann Sie Arzt und Krankenhaus verklagen können

 

Wenn bei Ihnen ein Behandlungsfehler stattgefunden hat, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, den behandelnden Arzt sowie auch das Krankenhaus zu verklagen, wenn zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllt sind.

Damit Ihr Arzt sowie das Krankenhaus für den Behandlungsfehler haftbar gemacht werden können, muss die fehlerhafte, unsorgfältige und/oder qualitativ minderwertige Behandlung oder auch das Unterlassen einer notwendigen Behandlung für einen gesundheitlichen Schaden verantwortlich sein, der Ihnen durch den Behandlungsfehler entstanden ist.

Zudem darf die Verjährungsfrist nicht überschritten werden.

 

Verjährungsfrist für Behandlungsfehler im Krankenhaus

 

Handelt es sich bei einem Behandlungsfehler um einen sogenannten Kunstfehler, der dem gesundheitlichen Zustand des Patienten nicht geschadet hat, so haben Sie als Patient 3 Jahre Zeit, um rechtlich gegen den behandelnden Arzt vorzugehen und das Krankenhaus zu verklagen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Wenn der Behandlungsfehler jedoch direkt zu einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes geführt hat, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 199 Abs. 3 BGB).

Die dreijährige oder dreißigjährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie erfahren haben, dass Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind. Wenn Sie also beispielsweise im Oktober 2016 operiert wurden und sich im Februar 2017 herausstellt, dass Sie während der Operation fehlerhaft behandelt wurden, so beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2017. Wenn Sie durch den Behandlungsfehler keinen gesundheitlichen Schaden davongetragen haben, hätten Sie also bis zum 31.12.2020 Zeit, um den Arzt und das Krankenhaus zu verklagen. Wenn der Behandlungsfehler zu einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes geführt hat, hätten Sie in diesem Beispiel sogar bis zum 31.12.2047 Zeit, juristisch gegen die Verantwortlichen vorzugehen.

 

Beweislast bei Behandlungsfehlern im Krankenhaus

 

Wie bereits erwähnt, hängt die Beweislast davon ab, ob in Ihrem Fall ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler vorliegt.
Von einem einfachen Behandlungsfehler spricht man, wenn die Behandlung nur mehr oder weniger geringfügig von den Sorgfaltspflichten und Qualitätsstandards der jeweiligen Facharztschaft abweicht. In diesen Fällen liegt die Beweislast bei Ihnen als Patient. Das bedeutet, dass Sie als Patient vor Gericht beweisen müssen, dass Ihr Arzt Sie fehlerhaft behandelt hat und dass dieser Behandlungsfehler direkt für einen Schaden Ihrer Gesundheit verantwortlich ist.

Von einem groben Behandlungsfehler wiederum spricht man, wenn die von Ihrem Arzt durchgeführte Behandlung extrem von den zum Zeitpunkt der Behandlung aktuellen Facharztstandards abweicht. In diesem Fall liegt die Beweislast bei Ihrem behandelnden Arzt. Demnach muss er beweisen, dass ihm während der Behandlung kein Fehler unterlaufen ist.

 

Behandlungsfehler im Krankenhaus – Entschädigung

 

Nach einem Behandlungsfehler im Krankenhaus können Sie Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz fordern.

Sie können Schmerzensgeld vom Krankenhaus erhalten, wenn Ihnen Schmerzen und gesundheitliche, also immaterielle Schäden entstanden sind, für die Sie finanziell entschädigt werden sollen.

Schadensersatz wiederum erhalten Sie, wenn Ihnen aufgrund der fehlerhaften Behandlung materielle Schäden entstanden sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie aufgrund eines Behandlungsfehlers Ihr Haus behindertengerecht umbauen mussten.

 

Kostenlose Ersteinschätzung bei ProPatient24

 

Ob in einem spezifischen Fall tatsächlich Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz gefordert werden können, ist für die Patienten häufig nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Daher bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung. Füllen Sie hierzu einfach das Formular zur Kostenlosen Ersteinschätzung  aus und Sie erhalten von einem Fachanwalt des ProPatient24-Fachanwaltsnetzwerk für Medizinrecht eine Rückmeldung darüber, inwiefern es realistisch ist, Ihren behandelnden Arzt und das Krankenhaus erfolgreich auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz zu verklagen, und wie hoch diese Entschädigung realistischerweise ausfallen könnte.

Krankenhaus verklagen – außergerichtliche Einigung oder gerichtliches Vorgehen?

 

Während sich die meisten Opfer von Behandlungsfehlern von einem Fachanwalt für Medizinrecht juristisch vertreten lassen, haben Sie prinzipiell auch die Möglichkeit, sich außergerichtlich mit Ihrem behandelnden Arzt bzw. dem verantwortlichen Krankenhaus zu einigen.

 

Außergerichtliche Einigung

 

Wenn Sie eine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Arzt bzw. dem verantwortlichen Krankenhaus anstreben, können Sie sich an die Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern sowie auch an Ihre Krankenkasse richten (sofern Sie gesetzlich versichert sind). Jede dieser drei Anlaufstellen kann Ihnen ein kostenloses Gutachten erstellen, in dem eine Dokumentation der Behandlung, ein Gutachten und eine schriftliche Bewertung enthalten sind.
Der Nachteil: Weder die Höhe des Schmerzensgeldes noch die Höhe des Schadensersatzes werden in diesen Gutachten beziffert. Aus diesem Grund fallen Schmerzensgeld und Schadensersatz bei einer außergerichtlichen Einigung in aller Regel deutlich niedriger aus als bei einem gerichtlichen Vorgehen mithilfe eines Fachanwalts für Medizinrecht.

 

Gerichtliches Vorgehen

 

Ein gerichtliches Vorgehen verschafft Ihnen bessere Möglichkeiten, Ihre Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen durchzusetzen. Da es sich bei den Klägern in den meisten Fällen um medizinische Laien handelt, muss das Gericht ein paar Pflichten nachkommen, um Chancengleichheit zwischen der klagenden und der verteidigenden Partei zu schaffen.

  • Die originalen Behandlungsunterlagen werden angefordert.
  • Ein externer, medizinischer Sachverständiger übernimmt das Gutachten des vermeintlichen Behandlungsfehlers. Er muss ausreichende Erfahrung mitbringen und Experte auf demselben medizinischen Fachgebiet sein wie der behandelnde Arzt.
  • Der Sachverständige muss sich mit sämtlichen Einwänden beider Parteien auseinandersetzen und das schriftliche Gutachten mündlich erklären.
  • Die Qualität der stattgefundenen Behandlung wird anhand der Facharztstandards der jeweiligen Fachgesellschaft bemessen.
  • Das medizinische Gutachten darf keine Widersprüche enthalten.

Bei einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro wird der Prozess vor dem entsprechenden Amtsgericht ausgetragen. Ab einem Streitwert von 5.001 Euro geht der Prozess vor das jeweilige Landesgericht. Während Sie bei einem Prozess vor einem Amtsgericht auf einen Anwalt verzichten dürfen, ist ein Anwalt bei dem Prozess vor einem Landesgericht verpflichtend.
Aus den folgenden Gründen raten wir Ihnen jedoch dazu, auch bei einem Streitwert unter 5.001 Euro einen Fachanwalt für Medizinrecht zurate zu ziehen.

  • •Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann Ihnen vor der Anklage eine kompetente Einschätzung geben, inwiefern es realistisch ist, einen Prozess gegen Ihren Arzt zu gewinnen und das verantwortliche Krankenhaus erfolgreich zu verklagen.
  • Mit der Hilfe und dem juristischen Beistand eines Fachanwalts für Medizinrecht können Sie das Risiko, sich vor Gericht zu verzetteln und in Widersprüchen zu verstricken, deutlich reduzieren. Hierdurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass Ihrem Antrag auf eine Entschädigung in Form von Schmerzensgeld oder Schadensersatz stattgegeben wird.
  • Wenn Sie als Kläger eine zu hohe Entschädigungssumme fordern, besteht ein erhöhtes Risiko, dass Ihr Antrag abgelehnt wird. Ein erfahrener Anwalt kann dies verhindern und Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz in realistischer Höhe erstreiten.
  • Bei einer außergerichtlichen Einigung erhalten Patienten in aller Regel deutlich zu niedrige Entschädigungen. Ein Fachanwalt für Medizinrecht hilft Ihnen dabei, tatsächlich diejenige Entschädigungssumme zu erhalten, die Ihnen aufgrund des Behandlungsfehlers zusteht.
  • Wenn Sie vor dem Amtsgericht gegen Ihren behandelnden Arzt bzw. gegen das Krankenhaus vorgehen wollen, wird die Gegenseite vor Gericht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von erfahrenen Anwälten vertreten. Wenn Sie Ihr Glück im Gegensatz dazu ohne einen kompetenten und erfahrenen Fachanwalt versuchen, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der behandelnde Arzt und das Krankenhaus den Prozess mithilfe ihres juristischen Beistands gewinnen.
  • Ein kompetenter Fachanwalt für Medizinrecht kann Ihnen dabei helfen, alle notwendigen Beweise für das gerichtliche Verfahren zusammenzutragen und entsprechende Vorbereitungen zu treffen. Als juristischer und medizinischer Laie ist es nur sehr schwer möglich, sich vor Gericht erfolgreich zu behaupten, zumal die Beweislast bei einem einfachen Behandlungsfehler bei Ihnen als Patienten liegt.

Zusammenfassung: Krankenhaus verklagen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie immer dann das Krankenhaus verklagen können, wenn Sie im Krankenhaus Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind. In diesem Fall können Sie sowohl den behandelnden Arzt als auch den Krankenhausträger verklagen.
Im Falle eines einfachen Behandlungsfehlers liegt die Beweislast bei Ihnen. Daher sollten Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht zurate ziehen, der Ihnen dabei hilft, alle relevanten Beweise zu sammeln und aussagekräftige Gutachten erstellen zu lassen, die vor Gericht verwendet werden können.

Bei einem groben Behandlungsfehler wiederum liegt die Beweislast aufseiten des behandelnden Arztes bzw. des Krankenhausträgers.
Bei einem Kunstfehler, der nicht zu einer Schädigung Ihrer Gesundheit geführt hat, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Hat der Behandlungsfehler hingegen dazu geführt, dass Sie gesundheitlich geschädigt wurden, dann verjährt Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz erst nach 30 Jahren.

Bei einer außergerichtlichen Einigung erhalten betroffene Patienten in den meisten Fällen deutlich weniger Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz als ihnen eigentlich zustände. Daher rät ProPatient24 in den meisten Fällen zu einem gerichtlichen Vorgehen mit juristischen Beistand durch einen Fachanwalt für Medizinrecht. So haben Sie die Chance auf eine deutlich höhere Entschädigungssumme als bei einer außergerichtlichen Einigung oder bei einem gerichtlichen Vorgehen ohne juristischen Beistand durch einen erfahrenen Anwalt.

Bevor Sie sich für einen Patientenanwalt entscheiden, können Sie eine kostenlose Ersteinschätzung bei unserem ProPatient24-Fachanwaltsnetzwerk für Medizinrecht anfragen, um eine realistische Einschätzung darüber zu erhalten, ob Sie erfolgreich Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz fordern können und wie hoch die entsprechende Entschädigungssumme realistischerweise ausfallen könnte. Kontaktieren Sie uns gerne über den unten folgenden Button.