Ärztepfusch und Behandlungsfehler

Was tun bei Ärztepfusch?

Wer bei sich selbst oder einem Angehörigen einen Ärztepfusch vermutet, welcher schlimmstenfalls auch noch mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Behandelten einhergeht, hat gegebenenfalls den Anspruch auf Schmerzensgeld oder sogar zusätzlichen Schadensersatz.

Doch nicht bei jeder erfolglos verlaufenen Behandlung handelt es sich um einen Behandlungsfehler. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, wie Sie selbst einen ersten Test vornehmen können, um zu erfahren, ob es sich in Ihrem Fall um einen Behandlungsfehler handelt. Außerdem zeigen wir Ihnen, wo Sie Hilfe bei einem Ärztepfusch bekommen und wer Sie kompetent beraten sowie juristisch

Ärztepfusch

Selbsttest: Liegt bei Ihnen ein Ärztepfusch vor?

 

Bevor Sie sich Unterstützung bei einer Beratungsstelle oder einem entsprechenden Anwalt suchen, können Sie zunächst selbst prüfen, ob bei Ihnen tatsächlich ein Ärztepfusch vorliegt, wegen dessen Sie juristisch gegen den behandelnden Arzt oder das verantwortliche Krankenhaus vorgehen können.

Indem Sie prüfen, ob die folgenden Kriterien eines Behandlungsfehlers auf Ihren Fall zutreffen, können Sie schnell selbst feststellen, ob es sich in Ihrem Fall tatsächlich um einen Ärztepfusch handelt oder nicht. Wenn Sie hier bereits merken, dass bei Ihnen kein Behandlungsfehler vorliegt, können Sie sich die Kosten für eine Beratung sowie auch die Kosten für einen Anwalt sparen.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der behandelnde Arzt seinen Patienten nachweislich fehlerhaft behandelt hat. Ein gesundheitlicher Schaden des Patienten muss direkt auf die falsche Behandlung des Arztes zurückzuführen sein. Treten diejenigen Komplikationen auf, über deren mögliches Auftreten der Patient vor einer Operation bereits aufgeklärt wurde, so handelt es sich beispielsweise nicht um einen Behandlungsfehler, sofern es sich hierbei um ein „gewöhnliches“ Risiko handelt, welches nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten des behandelnden Arztes zurückzuführen ist.

Ob eine fehlerhafte Behandlung vorliegt, hängt von den Facharztstandards ab, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig waren. Facharztstandards (auch Sorgfaltspflichten genannt) werden von den jeweiligen Fachgesellschaften veröffentlicht und geben Leitlinien für Behandlungen vor. Sie sind nicht verpflichtend, sondern eher eine Empfehlung für Ärzte. Die letztliche Behandlung darf jedoch nicht zum Nachteil des Patienten von den Sorgfaltspflichten abweichen.

Wenn Sie zu der Überzeugung kommen, dass es sich in Ihrem Fall um einen Ärztepfusch handelt, sollten Sie überlegen, wie weit dieser bereits in der Vergangenheit liegt. Denn Sie haben nur dann die Möglichkeit, erfolgreich Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz zu fordern, wenn der Behandlungsfehler in Ihrem Fall noch nicht verjährt ist. Wenn der Ärztepfusch Ihrer Gesundheit glücklicherweise nicht geschadet hat, haben Sie gemäß § 199 Abs. 1 BGB drei Jahre Zeit, um gegen den behandelnden Arzt oder das verantwortliche Krankenhaus vorzugehen. Diese dreijährige Frist beginnt am Ende desjenigen Jahres, in dem Sie (beispielsweise durch ein Gutachten) von dem Ärztepfusch erfahren haben.
Wenn der Ärztepfusch während der Behandlung bei Ihnen zu einem gesundheitlichen Schaden geführt hat, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 199 Abs. 3 BGB). In diesem Fall haben Sie also noch bis zu 30 Jahre nach der Behandlung die Möglichkeit, gegen die Verantwortlichen vorzugehen, bevor Ihre Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche erlöschen.

Beratungstellen – Was tun bei Ärztepfusch?

 

Wenn sich in dem vorangegangenen Selbsttest gezeigt hat, dass es sich höchstwahrscheinlich um einen Ärztepfusch handelt, können Sie sich an eine der folgenden Beratungsstellen wenden oder direkt einen Fachanwalt für Medizinrecht kontaktieren.

  • Kostenlose Erstberatung auf propatient24.de: Gerne können Sie Ihren Fall auch unseren Fachanwälten für Medizinrecht schildern und Sie erhalten eine kostenlose Erstberatung über die Erfolgsaussichten und Ihre möglichen Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche.
  • Patientenberatung einer Verbraucherzentrale
  • Deutscher Patientenschutzbund e.V. (DPSB)
  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD): Die UPD bietet eine kostenlose allgemeine Beratung an; für die juristische Beratung hingegen wird eine Gebühr erhoben; telefonisch erreichbar unter 0800-0117722
  • Aktionsbündnis Patientensicherheit
  • Klinikleitung bzw. Patientenbeschwerdestelle des jeweiligen Krankenhauses: In Deutschland sind Krankenhäuser bundesweit dazu verpflichtet, eine solche Beschwerdestelle zur Verfügung zu stellen.
  • Krankenkasse bzw. Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen (MDK): Gesetzlich Versicherte können sich kostenlos an ihre Krankenkasse wenden, die dann ein Gutachten bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen beauftragen kann. Der Nachteil: Weder Krankenkasse noch MDK können Entscheidungen treffen, die für Ärzte oder Krankenhäuser verbindlich sind.
  •  Schlichtungsstellen der Ärztekammern: Hier können Fälle von Behandlungsfehlern von Experten kostenlos geschlichtet werden. Diese Möglichkeit haben Sie nur, wenn beide Parteien damit einverstanden sind, d.h. wenn Ihr Arzt bzw. das verantwortliche Krankenhaus ebenfalls damit einverstanden ist, einen Schlichter zu beauftragen. Auch die Schlichtungsstellen der Ärztekammern können keine verbindlichen Entscheidungen treffen.
  • Gutachterkommissionen der Ärztekammern: Diese Kommissionen erstellen kostenlose Gutachten, die jedoch für Ärzte bzw.Krankenhäuser nicht verbindlich sind.

Hilfe bei Ärztepfusch – Fachanwälte für Medizinrecht

 

Spätestens wenn aus Ihrer Beratung oder einem Gutachten hervorgeht, dass es sich in Ihrem Fall um einen Behandlungsfehler handelt, empfehlen wir Ihnen, einen Fachanwalt für Medizinrecht zurate zu ziehen.

Sie haben zwar auch die Möglichkeit, sich ohne juristische Hilfe an Ihren behandelnden Arzt oder das verantwortliche Krankenhaus zu wenden, doch ohne die Unterstützung eines erfahrenen Juristen werden in aller Regel deutlich niedrigere Summen Schmerzensgeld oder Schadensersatz erstritten.

Wenn Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden, hat dies für Sie mehrere Vorteile.

Zum einen kann es bis zu zwei Jahre lang dauern, bis Ihr Fall von den zuvor genannten Institutionen bearbeitet wurde. Das bedeutet nicht, dass nach zwei Jahren bereits rechtliche Schritte eingeleitet wurden. Dies wird keine der genannten Institutionen für Sie übernehmen, sondern nur ein entsprechender Anwalt.

Des Weiteren kann ein Fachanwalt für Medizinrecht Ihnen eine realistische Einschätzung dazu geben, wie aussichtsreich und erfolgversprechend es in Ihrem individuellen Fall ist, vorhandene Schmerzensgeld- und/oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wenn Sie Ihren Arzt oder ein Krankenhaus verklagen wollen, liegt die Beweislast bei Ihnen. Das heißt, dass Sie beweisen müssen, dass Ihnen aufgrund eine Ärztepfuschs gesundheitliche Schäden entstanden sind. Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann Sie dabei unterstützen, rechtskräftige Beweise hierfür zu sammeln und die notwendigen Gutachten einzuholen, die vor Gericht auch verwendet werden dürfen.

Das Verfahren

 

Das Verfahren wegen eines Behandlungsfehlers kann im besten Fall ein bis zwei Jahre lang dauern. Je nachdem wie eindeutig oder uneindeutig ein Behandlungsfehler vorliegt und je nachdem wie aussagekräftig die Beweise sind, kann es jedoch auch deutlich länger dauern, Ihren Arzt zu verklagen.
Je nach Länge und Streitwert des Verfahrens wiederum können auch die Kosten für das Gerichtsverfahren variieren.

 

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?

 

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese voraussichtlich Ihre Gerichtskosten übernehmen. Sind Sie jedoch nicht rechtsschutzversichert, müssen Sie die Kosten für den Gerichtsprozess selbst tragen, wenn Sie den Prozess verlieren.

Wenn Sie vor dem Ärztepfusch eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie zudem prüfen, ob die Karenzzeit der Versicherung bereits verstrichen ist. Die Karenzzeit gibt an, wie viel Zeit nach dem Abschluss der Versicherung verstreichen muss, bis Sie die Leistungen der Versicherung in Anspruch nehmen dürfen. In der Regel beträgt diese 3 Monate.