Patient muss kein medizinisches Fachwissen haben
Im Arzthaftungsprozess sind weder der Patient noch sein Prozessbevollmächtigter verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
Im Arzthaftungsprozess sind weder der Patient noch sein Prozessbevollmächtigter verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
Bei auffälligen Hautveränderungen (hier: Melanomverdacht) ist der Arzt verpflichtet, einen bösartigen Befund eindeutig auszuschließen, indem er weiterführende Befunde erhebt. Die dafür ggf. erforderliche Entnahme einer Hautprobe darf nicht dem Patienten
Am Mittwoch, den 16. März 2016, stellte die Bundesärztekammer in einer Pressekonferenz ihre "Statistische Erhebung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für das Statistikjahr 2015" vor.
Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (gem. Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es ihren Vortrag nur deshalb als nicht beachtungswürdig ansieht, weil die in
Ärztliche Heileingriffe bedürfen, um rechtmäßig zu sein, grundsätzlich der Einwilligung des Patienten. Damit das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und somit sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gewahrt bleibt, muss er vor jeder
Aufgrund der Tatsache, dass das Überstopfen eines Zahnes die Gefahr - wie sie sich in diesem Fall tatsächlich verwirklichte - eines entzündlichen Prozesses mit sich bringen kann, ist das Unterlassen
Eine Versicherung, die von ihrer Patientin um Unterstützung hinsichtlich der Untersuchung etwaiger (zahn-)ärztlicher Behandlungsfehler gebeten wird, hat das Recht die Behandlungsunterlagen der Patientin von der (Zahn-)Ärztin einzufordern. Insbesondere wenn die
Die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten in eine Behandlungsmaßnahme (hier eine Kateraktoperation) setzt vorauss, dass der Patient über alle möglichen Risiken und Folgen der Behandlung aufgeklärt wurde. Insbesondere bei nicht
Für Risikogruppen, zu denen der Kläger aufgrund der Erkrankung seiner Mutter mit einem 2-3-fach erhöhten Risiko zähle, werde eine frühzeitige Vorsorgekoloskopie empfohlen und zwar spätestens im Alter von 50 Jahren.
Das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro war angemessen, aber auch ausreichend, um die von dem Kläger behandlungsfehlerbedingt erlittenen immateriellen Schäden auszugleichen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist