Einwilligung zu zahnärztlicher Behandlung unwirksam wegen Aufklärungsfehler
Weil er seinen Patienten nicht über die Möglichkeit einer anderen gleichwertigen Betäubungsmethode aufgeklärt hat, muss ein Zahnarzt 4.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.
Weil er seinen Patienten nicht über die Möglichkeit einer anderen gleichwertigen Betäubungsmethode aufgeklärt hat, muss ein Zahnarzt 4.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.
Ein Patient klagte erfolgreich gegen eine Naturheilpraxis für Traditionelle Chinesische Medizin, weil er nicht ausreichend über das Risiko von Brandverletzungen während einer Moxabustion aufgeklärt wurde, welches sich letztendlich während der
In der Sendung von Dienstag, den 17. Mai 2016, berichtete ZDF Frontal 21, dass monatlich schätzungsweise 550.000 Patienten von Ärzten behandelt werden, die nicht ausreichend versichert sind. Häufig weil sie
Die im Mai 2016 veröffentlichte Jahresstatistik 2015 der MDK-Gemeinschaft zeigt, dass immer mehr Patienten Behandlungsfehlervorwürfe untersuchen lassen und auch Recht bekommen.
Kommt es während einer - mangels wirksamer Einwilligung - rechtswidrig durchgeführten Operation zu Gesundheitsschädigungen bei einem Patienten, muss der Arzt - um "schmerzensgeldmindernde Umstände" geltend machen zu können - beweisen,
Ob in der Arztpraxis oder im Krankenhaus – ärztliche Behandlungsfehler lassen sich, auch bei Einhaltung der medizinischen Standards und Regeln, nie ganz ausschließen. Bei jeder medizinischen Maßnahme können Komplikationen auftreten,
Berlin. Wie das Britisch Medical Journal (BMJ) in seiner jüngsten Ausgabe berichtet, sollen nach einer Untersuchung der John Hopkins School of Medicine, Baltimore, ärztliche Behandlungsfehler die dritthäufigste Todesursache in den
Patienten, die Schmerzensgeld auf gerichtlichem Wege geltend machen, können die entstehenden Prozesskosten nicht von der Steuer absetzen.
Im Arzthaftungsprozess sind weder der Patient noch sein Prozessbevollmächtigter verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
Bei auffälligen Hautveränderungen (hier: Melanomverdacht) ist der Arzt verpflichtet, einen bösartigen Befund eindeutig auszuschließen, indem er weiterführende Befunde erhebt. Die dafür ggf. erforderliche Entnahme einer Hautprobe darf nicht dem Patienten