Heilpraktiker zur Zahlung von 2.500 € Schmerzensgeld verurteilt
Ein Patient klagte erfolgreich gegen eine Naturheilpraxis für Traditionelle Chinesische Medizin, weil er nicht ausreichend über das Risiko von Brandverletzungen während einer Moxabustion aufgeklärt wurde, welches sich letztendlich während der Behandlung verwirklichte.
Bonn. Das Landgericht sprach am 19. Juni 2015 einem Patienten 2.500,00 € Schmerzensgeld (Az. 9 O 234/14) zu, weil er während einer Moxabustion-Behandlung eine Verbrennung am Sprunggelenk erlitten hatte, die nur langsam abheilte und eine Narbe von 2×3 cm hinterließ.
Aufklärungsfehler wegen irreführender Formulierung im Aufklärungsbogen
Die in der Leistungsvereinbarung der Praxis formulierte Aufklärung, bei der Moxabustion können Brandblasen in seltenen Fällen auftreten, ist nach den Ausführungen des gerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen unzutreffend. Bei der Behandlung sei das Verbrennungsrisiko auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt tatsächlich sehr hoch (>1% der Fälle, d. h. bei mehr als 1 von 100 Patienten). Die Formulierung „in seltenen Fällen“ sei dagegen irreführend. Sie findet nämlich vor allem in Beipackzetteln von Arzneimitteln Verwendung und beschreibt das Auftreten des Risikos mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,01% bis 0,1% (1 bis 10 von 10.000 Patienten). Der Kläger sei dadurch nicht in der Lage gewesen, das tatsächliche Risiko der Behandlung einzuschätzen.
Grober Behandlungsfehler wegen unterlassener Sorgfalt
Die sehr hohe Gefahr, bei der Behandlung Verbrennungen zu erleiden, mache es – nach den Ausführungen des Sachverständigen – zudem erforderlich, eine Moxabustion-Behandlung durchgängig zu überwachen. Weil die Beklagte die Behandlung nicht überwacht hat bzw. weil sie eine Überwachung nicht veranlasst hat, hat sie einen groben Behandlungsfehler begangen.
Grober Behandlungsfehler wegen fehlender Indikation
Weiterhin führte der Sachverständige aus, dass es an der Indikation für die Moxabustion fehle, weil der Kläger über Augenbrennen und geschwollene Augenlider geklagt hatte (sinnvoller wäre eventuell eine Akupunktur gewesen) und die Moxabustion im vorliegenden Einzelfall keine Wirkung gezeigt und somit keinen Heilungserfolg gehabt hätte. Durch dieses Therapieauswahlverschulden hat die Beklagte einen 2. groben Behandlungsfehler begangen.