Prozesskosten von Steuer nicht absetzbar

Patienten, die Schmerzensgeld auf gerichtlichem Wege geltend machen, können die entstehenden Prozesskosten nicht von der Steuer absetzen.

 

München. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Kosten eines Zivilprozess, in dem Patienten Schmerzensgeldansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend machen, steuerlich nicht abgesetzt werden können (vgl. BFH, Urt. v. 17.12.2015 – VI R 7/14). Die Prozesskosten seien keine außergewöhnlichen Belastungen, weil sie nicht „zwangsläufig“ entstünden. Eine Steuerermäßigung gem. § 33 EStG sei damit nicht möglich.

 

Das Finanzgericht gab der Klage zunächst statt.

 

Im Jahr 2011 machten der Ehemann und die Kinder einer verstorbenen Krebs-Patientin gegenüber ihrem behandelnden Frauenarzt gerichtlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Der Kläger wollte die ihm entstanden Kosten des Schmerzensgeldprozesses (insgesamt >12.000,00 €) auf der Grundlage außergewöhnlicher Belastungen von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, woraufhin der Mann seine Ansprüche im Klagewege geltend machte.

 

Bundesfinanzhof hebt Urteil auf und weist Klage ab.

 

Gegen das Urteil des Finanzgerichtes legte das Finanzamt Revision ein – das Urteil wurde aufgehoben und die Klage des Mannes zurückgewiesen. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Steuerpflichtige nur „zwangsläufig“ entstehende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen könne. Die Zwangsläufigkeit setze aber u. a. voraus, dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen „aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann“. Also erst wenn der Steuerpflichtige in die Zwangslage käme, ohne einen Rechtsstreit z. B. seine Existenzgrundlage zu verlieren, könne man von zwangsläufigen Aufwendungen sprechen.