12.000,00 € Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Außenseiter-Zahnbehandlung

Das Oberlandesgericht Zweibrücken verurteilte einen Zahnarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 12.000,00 € wegen unterlassener Befunderhebung im Zusammenhang mit der Anwendung einer Außenseitermethode.

 

Zweibrücken. Das Oberlandesgericht hat in einer am 15. März 2016 stattgefundenen mündlichen Verhandlung auf die Berufung eines beklagten Zahnarztes das erstinstanzliche Urteil zwar im Hinblick auf die Schmerzensgeldhöhe abgeändert, im Übrigen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) wegen fehlerhafter Behandlung jedoch bestätigt (OLG Zweibrücken, Urt. v. 19. April 2016 – 5 U 8/14).

 

Im September 2006 hatte sich die Klägerin an den beklagten Zahnarzt aufgrund chronischer Schmerzen gewandt, weil dieser im Internet und in Seminaren mit einer ganzheitlichen Behandlung von körperlichen Beschwerden durch die Beseitigung von „Herd- und Störfeldern“ warb.

 

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Testung der Herd- und Störfelder, empfahl ihr der Beklagte „die operative Entfernung sämtlicher Backenzähne und die gründliche Ausfräsung des gesamten Kieferknochens“. Schon im September 2006 wurden bei der Klägerin entsprechend 4 Backenzähne entfernt. Im November 2006 erhielt die Klägerin sodann eine Prothese, musste diese jedoch selbst im Labor abholen – es erfolgte keine Einsetzung, Anpassung oder Einweisung im Hinblick auf den Umgang mit der Prothese durch den Beklagten.

 

Schon in erster Instanz hat der Sachverständige erklärt, dass die bei der Klägerin durchgeführte Entfernung von gesunden Backzähnen jeglicher medizinischer Notwendigkeit entbehrte. Insbesondere weil es der Beklagte – trotz der Kenntnis „umfangreicher Vorbehandlungen durch unterschiedliche [medizinische] Disziplinen“ – in behandlungsfehlerhafterweise unterlassen hat, die Symptome der Klägerin bzw. deren Ursachen durch interdisziplinäre (d. h. durch unterschiedliche medizinische Fachbereiche) Befunderhebung genauer zu bestimmen.

 

Dieser Begründung folgte auch das OLG. Nur hinsichtlich der vom Landgericht Frankenthal bestimmten Höhe des Schmerzensgeldes urteilte das OLG abweichend. Denn bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe durfte nicht außer Acht gelassen werden, dass die Durchführung der alternativen Behandlungsmethode nachweislich dem Wunsch der Klägerin entsprach.