AG Münster: Schmerzensgeld wegen nicht indizierter, fehlerhafter Wurzelspitzenresektion

Das Amtsgericht Münster sprach einem Patienten ein Schmerzensgeld i. H. v. 3.000,00 € wegen einer fehlerhaft durchgeführten Wurzelbehandlung, in deren Folge der Patient an einem anhaltenden Taubheitsgefühl litt, zu. Nach den Aussagen des Sachverständigen sei die Behandlung auf der Grundlage der Behandlungsdokumentation zudem nicht indiziert gewesen.

 

 

AG Münster
Urteil v. 15.02.2012 – 5 C 4661/09

 

 

Tenor

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 461,13 Euro zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und sofern nicht vorhersehbar, weiteren immateriellen Zukunftsschaden aus der zahnmedizinischen Behandlung vom 16.02.2009 beim Beklagten zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Streitwert: 4.000,00 Euro

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für Zukunftsschäden.

 

Der Beklagte ist als niedergelassener Fachzahnarzt für Oralchirurgie in eigener Praxis in M… tätig. Der Kläger, der zuvor über viele Jahre vom Streithelfer zahnärztlich betreut wurde, begab sich am 04.02.2009 erstmals aufgrund einer Wurzelspitzenentzündung am Zahn 43 in die Behandlung des Beklagten.

 

Zuvor war er bereits nach Überweisung des Streithelfers am 02.02.2009 die Eröffnung und Vitalexstirpation des Zahnes 43 in der Praxis … vorgenommen worden.

 

Nachdem in der Praxis des Beklagten bei Erstvorstellung eine Röntgenbildaufnahme der Zähne 45 und 43 vorgenommen worden war, wurde die Diagnose eines submucösen Infiltrates mit Kieferklemme gestellt sowie eine Indikation zur Wurzelspitzenresektion bejaht. Der Eingriff erfolgte durch den Beklagten in Vollnarkose am 16.02.2009.

 

Zuvor gab der Beklagte die Empfehlung, bis zum Eingriff, dreimal wöchentlich den Hauszahnarzt aufzusuchen und dort Spülungen am Wurzelkanal durchführen zu lassen. Tatsächlich suchte der Kläger den Streithelfer bis zur Operation am 16.02.2009, am 05.02. und 06.02 zu Kontrollen und am 09.02. zu einer Wurzelkanalspülung des Zahnes 43 auf. Postoperativ fand ebenfalls keine weitere Vorstellung beim Beklagten statt, sondern der Kläger suchte bereits am 17.02.2011 sowie in der Folgezeit ausschließlich den Streithelfer zu Nachbehandlung auf.

 

Nach umfangreicher Vorkorrespondenz und unter Verlängerung zuvor gesetzter Fristen forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten zuletzt außergerichtlich mit Schreiben vom 01.12.2009 (Bl. 21 d.A.) bzw. dessen Haftpflichtversicherer unter Fristsetzung bis zum 11.12.2009 vergeblich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 Euro sowie Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung auf.

 

Der Kläger ist der Ansicht vom Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein. Er behauptet, es habe seitens des Beklagten keine ausreichende Aufklärung über die Risiken des Eingriffs stattgefunden. Zudem sei die Operation fehlerhaft ausgeführt worden und auch medizinisch nicht indiziert gewesen. Diese habe zu einer schuldhaften Verletzung des nervus Alveolaris inferior (= Nerv der Unterkieferzahnfächer) geführt, was bis zum heutigen Tage zu einem dauerhaften Taubheitsgefühl im rechten Kinnbereich mit entsprechenden Beeinträchtigungen, etwa bei der Nahrungsaufnahme oder beim Sprechen zur Folge gehabt habe.

 

Der Kläger beantragt,

 

1. a. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2009 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 461,13 Euro zu zahlen;

 

1. b. festzustellen, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren sich aus der zahnmedizinischen Behandlung vom 16.02.2009 noch ergebenden materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen bzw. durch das Schmerzensgeld gem. Ziff. 1. a. bereits ausgeglichen sind, zu ersetzen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

Die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, es liegen weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsfehler vor. Er behauptet, der Kläger sei ausführlich über die Risiken des Eingriffs, insbesondere der Gefahr einer Nervverletzung informiert worden. Die Operation sei lege artis durchgeführt worden und eine Nervverletzung – soweit überhaupt vorliegend- nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Aufgrund von starken Schmerzen des Klägers sei der Eingriff in jedem Falle indiziert gewesen.

 

Letztlich sei der Kläger postoperativ, entgegen der Empfehlung und eines vereinbarten Nachschautermins, auch nicht mehr bei dem Beklagten vorstellig geworden, so dass dieser keine Möglichkeit der ordnungsgemäßen Nachsorge gehabt habe. Der Zinsanspruch sowie Feststellungsinteresse seien nicht schlüssig dargelegt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Akte Bezug genommen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … sowie durch Vernehmung des Streithelfers, des … . Zudem hat das Gericht den vorbenannten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2011 angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen in der Akte (Bl. 65 d.A.) und auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 119 d.A.) Bezug genommen.

 

Der Beklagte hat dem Streithelfer mit am 14.03.2011 bei Gericht eingegangen und am 22.03.2011 zugestelltem Schriftsatz den Streit verkündet. Dieser ist mit am 22.06.2011 bei Gericht eingegangen Schriftsatz dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetreten.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist zum weit übergehenden Teil begründet.

 

A.
Dem Kläger steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 Euro gegen den Beklagten gemäß den §§ 611, 280 Abs. 1; 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 BGB zu; darüber hinaus kann der Kläger auf der Grundlage der gleichen Vorschriften die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und die zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 16.02.2009 zu ersetzen.

 

I.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist – unabhängig von der Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht von einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung Seitens der Beklagten auszugehen. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. … in seinem Gutachten vom 30.09.2010 sowie auf seine mündlichen Erläuterungen im Termin vom 09.03.2011 verwiesen.

 

Nach dem Ergebnis der Sachverständigenanhörung kann nicht festgestellt werden, dass die operative Maßnahme vom 16.02.2009 medizinisch indiziert war. Vielmehr ist dies aufgrund von Befunderhebungs- und Diagnosefehlern des Beklagten nicht mehr aufzuklären, was zu dessen Lasten geht.

 

Eine absolute medizinische Indikation zu einer Wurzelspitzenresektion hat der Sachverständige verneint. Weiter hat er vorgetragen, dass aufgrund der fehlenden schriftlichen Einträge in den Behandlungsunterlagen und insbesondere der fehlenden bzw. unbrauchbaren präoperativen Röntgenaufnahmen auch eine relative Indikation zur Wurzelspitzenresektion nicht ersichtlich gewesen sei.

 

Auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des vor- und nachbehandelnden Hauszahnarztes, des Zeugen … der Sachverständige bei seiner Einschätzung verblieben, dass ein brauchbares Röntgenbild für die Entscheidung zur einer Operation absolut notwendig sei, insbesondere, da man ansonsten die Größe des apikalen Entzündungsgeschehens gar nicht einordnen könne. Dem folgt auch das Gericht. Bezeichnenderweise hielt ursprünglich wohl auch der Beklagte eine solche Befunderhebung bzw. diagnostische Maßnahme in Form einer Röntgenaufnahme vor der Entscheidung zur Operation für geboten. Anders ist nicht zu erklären, dass er am 04.02.2009 entsprechende Röntgenbilder erstellen ließ. Umso unverständlicher ist es, dass er sich dann, obwohl diese unbrauchbar waren und keinen eindeutigen Befund erkennen ließen, dennoch zur Operation entschloss. Es wäre vielmehr angezeigt gewesen, die Röntgenuntersuchung zu wiederholen.

 

Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass aufgrund der fehlenden Einträge in den Patientenakten nicht überprüfbar sei, ob sich der am 04.02.2009 durch den Beklagten -bereits unzureichend- erhobene Befund auch 12 Tage später, d.h. am Tag der Operation noch so darstellte. Insbesondere aufgrund der gegebenen Antibiotika sowie der zwischenzeitlichen Behandlungsmaßnahmen durch den Streithelfer sei es durchaus wahrscheinlich, dass sich der Zustand verbessert habe.

 

Zwar ist grundsätzlich der Patient der Patient für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweisbelastet. Verletzt der behandelnde Arzt jedoch -wie hier -seine Befunderhebungs- und Diagnosepflichten und klärt die Notwendigkeit eines Eingriffs nur unzureichend ab, führt dies zu Beweiserleichterungen (vgl. Palandt-BGB, 70. Auflage 2011, § 823 Rn. 137 u. 161). Der Nachteil der Unaufklärbarkeit geht demnach nicht zu Lasten des Klägers, sondern zu Lasten des beklagten Arztes. Zugunsten des Patienten können bereits Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht kommen, wenn die gebotene ärztliche Dokumentation lückenhaft oder unzulänglich ist und deswegen für ihn im Fall einer Gesundheitsschädigung die Aufklärung des Sachverhalts unzumutbar erschwert wird (vgl. schon BGHZ 72, S. 132). Dies muss dann umso mehr für die unzureichende Abklärung bzw. Erhebung von Befunden selbst gelten, da es sich bei der Nichterhebung von Befunden bereits um Behandlungsfehler im eigentlichen Sinne handelt (vgl. BGH NJW 1983, S. 333).

 

Der Beklagte hat die Notwendigkeit der Wurzelspitzenresektion nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Angesichts der geschilderten Ergebnisse des Sachverständigengutachtens bestehen zumindest nicht unerhebliche Zweifel an der relativen Indikation des Eingriffs. Diese konnte auch der als Zeuge vernommene jetzige Streithelfer nicht beseitigen, der ausgeführt hat, auch aus seiner Sicht sei die Wurzelspitzenresektion erforderlich gewesen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass bereits über einen gewissen Zeitraum konservative Maßnahmen erfolgten, die keine wesentliche Besserungen brachten. Es erscheint jedoch möglich und den Ausführungen des Sachverständigen, basierend auf der Auswertung der Patientendokumentation, folgend sogar wahrscheinlich, dass sich die Situation zum OP-Termin geändert hatte. Insofern erscheint die Einschätzung des Streithelfers, insbesondere vor dem Hintergrund des tatsächlich dokumentierten Behandlungsverlaufes, zumindest zweifelhaft. Insbesondere die zeitlichen Intervalle zwischen den vom Streithelfer vorgenommenen Spülungen deuten darauf hin, dass die Schmerzen beim Kläger nachgelassen haben. Letztlich verbleibt es dabei, dass keiner der behandelnden Ärzte die erforderlich Befunderhebung in Form eines -brauchbaren- Röntgenbildes durchführte und überprüfte.

 

Ein erneuter Eintritt in die Beweisaufnahme war, entgegen der Annahme des Beklagten, nicht notwendig. Der Sachverständige war bei der Aussage des Streithelfers und der Anhörung des Beklagten zugegen und hat die Informationen in seine gutachtliche Bewertung im Rahmen der mündlichen Erörterung mit einbezogen.

 

II.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die fehlerhafte Behandlung entstandenen Schadens gem. §§ 611, 280 Abs. 1; 823 Abs. 1, 831, 249 Abs. 2, 253 BGB.

 

1.
Der Eingriff des Beklagten führte nach der Überzeugung des Gerichts zu einer Nervschädigung. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, die Nervschädigung müsse als Folge der Wurzelspitzenresektion gewertet werden, da bereits unmittelbar nach der am 16.02.2009 vom Beklagten durchgeführten Maßnahme am Zahn 43 eine Anästhesie (Taubheit) im Versorgungsgebiet des Nervus mentalis (= Endast des Nervus Alveolaris inferior) auftrat und vom nachbehandelnden Streithelfer mehrfach -so auch bereits am ersten postoperativen Tag- dokumentiert worden sei. Zudem seien die weiteren gutachterlichen Untersuchungsergebnisse, insbesondere eine fehlende Schmerzreaktion im gesamten Ausbreitungsgebiet des Nervus mentalis typisch für eine Nervschädigung. Dem folgt auch das Gericht.

 

Unabhängig von der Frage eines Behandlungsfehlers des Streithelfers im Rahmen der Nachbehandlung, wie vom Sachverständigen -aufgrund eines fehlerhaften Umfangs mit der Taubheitssymptomatik bejaht (vgl. Bl. 122 d.A.), ist dem Beklagten der Schaden in jedem Fall zuzurechnen. Denn dem Schädiger werden auch Fehler der Person zugerechnet, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht (vgl. Palandt, a.a.O. Vorb. V § 249 Rn, 47 m.w.N.). Auch war der Kläger insoweit nicht gehalten, den Beklagten zur Nachbehandlung aufzusuchen. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass eine angemessene Nachversorgung und Behandlung auch bei seinem langjährigen Hauszahnarzt, dem Streithelfer erfolgten würden.

 

2.
Unter umfassender Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 Euro angemessen aber auch ausreichend. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige die vom Kläger behaupteten durch die Nervschädigung verursachten Beeinträchtigungen in Form eines Taubheitsgefühls, Mißempfindungen in Unterkieferbereich beim Kauen, Sprechen, aber auch in der Ruhestellung, vollumfänglich bestätigt hat.

 

Insbesondere konnte auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die genannten und seit 2009 bestehenden Beeinträchtigungen -auch nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtensbei dem noch jungen Kläger voraussichtlich dauerhaft sein werden.

 

3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs., 1, 288 Abs. 1 BGB. Da der Kläger die ursprünglich von ihm auf den 17.11.2009 datierte (Prüfungs-)Frist zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie der Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses für Zukunftsschäden jedoch mehrfach, zuletzt, bis zum 11.12.2009 verlängert hatte, waren Zinsen erst ab dem 12.12.2009 zu gewähren. Entgegen der Ansicht des Beklagen war insoweit jedenfalls das Schreiben vom 01.12.2009 (Bl. 21 d.A.) als inhaltlich ausreichend konkretisierte Mahnung verzugsbegründend.

 

4.
Gleichzeitig besteht eine Ersatzpflicht für die angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 461,13 Euro gem. §§ 280 bzw. 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat insoweit eine entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzversicherers des Klägers, die vorgenannte Forderung im eigenen Namen zur Zahlung an sich geltend zu machen, vorgelegt, (vgl. Bl. 48 d.A.). Nachdem Sach- und Streitstand insbesondere den Kriterien nach § 14 RVG also der Bedeutung der Angelegenheit des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Einkommensverhältnisse des Betroffenen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände die geltende Gebühr 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG angemessen. Der Umfang und die Schwierigkeit ergibt sich ohne weiteres aus der zur Akte gereichten vorgerichtlichen Korrespondenz des Klägervertreters mit den Beklagtenvertretern.

 

III.
Die weiter erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat im tenorierten Umfang ein berechtigtes Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 ZPO. Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW 2001, 1431). Letzteres ist hier nicht der Fall. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass dem Kläger weiterer Schaden, etwa durch notwendige Folgeeingriffe oder eine Veränderung des Zustandes droht.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1. 1, 101, 709 ZPO.

 

Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

 

Quelle: Entscheidungsdatenbank NRW