Auch auf Patientenverlangen darf Arzt nicht fehlerhaft behandeln
Wenn ein Patient von seinem Arzt verlangt, gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu verstoßen, ist der Arzt verpflichtet die Behandlung abzulehnen.
Er hat die Behandlung auch dann abzulehnen, wenn er den Patienten über die Risiken und möglichen Folgen der verlangten Behandlung vollständig aufgeklärt hat. Denn eine vollständige Aufklärung gibt dem Arzt nicht das Recht, gegen den medizinischen Standard zu verstoßen.
So urteilte das Oberlandesgericht Hamm am 26. April 2016, als es einen Zahnarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren bestimmt wird) verpflichtete, weil er sich von seiner Patientin von dem ursprünglich geplanten Behandlungskonzept abbringen lassen hatte.
Die Klägerin war im Jahre 2010 zu dem beklagten Zahnarzt aus Herne gegangen, um ihre Frontzähne sanieren zu lassen. Obwohl er wusste, dass bei ihr eine Kiefergelenkstörung vorlag – die er eigentlich zuerst behandeln wollte – richtete er auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin zunächst ihre Frontzähne. Aufgrund der verfrühten Frontzahnbehandlung kam es zu einer schmerzhaften Entwicklung der Gelenkstörung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26. April 2016 – 26 U 116/14).