„Frühchen“-Prozess entschieden – 15.000,00 € Schmerzensgeld

Weil ein Arzt die Mutter eines kurz nach der Geburt verstorbenen Frühchens nicht in die Entscheidung, ob ihre Tochter versorgt werden sollte oder nicht, mit einbezog und ihr die Chance nahm, sich anderweitig nach ärztlicher Hilfe umzusehen, verurteilte das Landgericht Köln Klinik und Arzt zur Zahlung von 15.000,00 € Schmerzensgeld.

 

Nach dem Tod ihrer Tochter verklagte die Mutter des im Jahr 2007 in der 23. Schwangerschaftswoche geborenen Mädchens die Klinik Köln-Holweide, weil sie das weniger als 500 gr. schwere Kind nach der Entbindung nicht medizinisch versorgt hatte, wodurch es etwa 1 Stunde nach der Geburt verstarb.

 

Behandlungspflicht erst nach der 24. Schwangerschaftswoche

 

Hinsichtlich der unterlassenen Behandlung des frühgeborenen Mädchens stellte das Landgericht Köln keine Behandlungsfehler fest, da in Deutschland eine Verpflichtung zur medizinischen Versorgung nur für Kinder gilt, die nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren werden. Trotzdem verurteilte das Landgericht die Klinik und den behandelnden Arzt zur Zahlung des Schmerzensgeldes.

 

Aufklärungsfehler begründen Schmerzensgeld

 

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klinik zwar nicht zur medizinischen Versorgung, aber zur ordnungsgemäßen Aufklärung verpflichtet gewesen sei. Der Arzt hätte die Mutter darüber aufklären müssen, dass ihre Tochter nur eine geringe Überlebenschance mit dem Risiko schwerster Behinderung gehabt hätte. Insbesonder hätte er darauf hinweisen müssen, dass andere Kliniken mit einer Versorgung schon vor der 23. Schwangerschaftswoche beginnen. (Ärzte Zeitung)