HNO-Arzt muss 200.000 € Schmerzensgeld zahlen

Die grob fehlerhaft durchgeführte Nasenscheidewand-Operation eines HNO-Arztes, bei der er die Schädelbasis eines Patienten in einem Bereich verletzte, in dem er eigentlich gar nichts zu suchen gehabt hatte, hatte verheerende Folgen für den Patienten.

 

Köln. Im April 2016 verpflichtete das Oberlandesgericht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 13. April 2016 – 5 U 107/15) einen HNO-Arzt u. a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 200.000,00 €, weil er während einer im Jahr 2011 durchgeführten Operation seine Sorgfaltspflichten auf das Äußerste verletzt hatte.

 

Der 1969 geborene Patient (der Kläger) litt seit Jahren an Nasenatmungsbehinderungen, chronischer Nasennebenhöhlenentzündung sowie einer beidseitigen Riechstörung und unterzog sich im Jahr 2011 auf Empfehlung des Beklagten einer Operation zur Begradigung der Nasenscheidewand. Der Kläger wachte nach der Operation nicht auf, da es aufgrund der von dem Operateur verursachten Verletzung seiner Schädelbasis zu einer Einblutung im Gehirn kam. Erst während einer Notoperation in einer anderen (neurochirurgischen) Klinik konnte die Blutung gestoppt werden. Zudem hatte der Beklagte bei dem Eingriff Riechfasern des Patienten verletzt, was zu einem vollständigen Verlust des Riechvermögens führte.

 

Schädelbasis in einem Bereich verletzt, in dem der Arzt nichts zu suchen hatte

 

Nach den Ausführungen zweier Sachverständiger für HNO-Heilkunde und Neurologie hatte der Beklagte grob fehlerhaft gehandelt, weil er während des operativen Eingriffs „in einen äußerst sensiblen Bereich eingedrungen [ist], in dem ein operatives Vorgehen [zudem] nicht indiziert war“. Als Folge der Schädelbasisverletzung leidet der Kläger seit dem an einem mittelgradig ausgeprägten Frontalhirnsyndrom vom fronto-orbitalen Typ, welches sich u. a. durch eine psychomotorische Verlangsamung, durch Antriebslosigkeit, durch depressive Stimmungen, eine räumliche Orientierungsstörung, Unentschlossenheit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen auszeichne. Der Kläger selbst sowie seine als Zeugin vernommene Lebensgefährtin führten vor dem Senat u. a. aus, dass ihre Beziehung durch seine Wesensveränderung stark belastet sei.

 

200.000,00 € Schmerzensgeld angemessen

 

Aufgrund der extremen Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Lebensführung des Klägers und aufgrund seiner dadurch verursachten Berufsunfähigkeit hielt das OLG Köln es für angemessen, den Beklagten zu verurteilen, ein Schmerzensgeld i. H. v. 200.000,00 € und den Verdienstausfall des Klägers i. H. v. 27.140,22 € nebst Zinsen zu zahlen sowie die Kosten für alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu übernehmen.