LG Mönchengladbach: Unwirksame Einwilligung in Gebärmutterausschabung wegen Diagnosefehler

Während einer Notfallsituation ist es zwar möglich, dass eine mündlich gegebene Einwilligung in eine Behandlungsmaßnahme ausreicht, jedoch setzt die Wirksamkeit dieser Einwilligung u. a. voraus, dass die gestellte Diagnose korrekt ist. Die Zustimmung der Patientin in die Gebärmutterausschabung beruhte auf einem Diagnosefehler des behandelnden Frauenarztes, wodurch die mündliche Einwilligung Unwirksamkeit erlangte.

 

 

LG Mönchengladbach
Urteil v. 10.01.2006 – 6 O 13/04

 

 

Tenor

 

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2004 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 Prozent und der Beklagte zu 30 Prozent.

 

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld und die Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger Schäden im Zusammenhang mit einer von dem Beklagten durchgeführten Gebärmutterausschabung.

 

Die 1974 geborene Klägerin ist Mutter zweier in den Jahren 1996 und 1998 geborener Kinder. In den Jahren 1997, 2000 und 2001 hatte die Klägerin mehrere Fehlgeburten. Im Juli 2001 suchte die Klägerin den Beklagten wegen starker Unterleibsblutungen auf. Der Beklagte führte eine Kürettage, d.h. eine Ausschabung der Gebärmutter durch. Dieser Eingriff verlief komplikationslos.

 

Ende Mai 2002 stellte sich die Klägerin in der Praxis des Frauenarztes ………………… vor. Die letzte Periode der Klägerin lag länger als sechs Wochen zurück. ………………… stellte eine Frühschwangerschaft fest.

 

Am Vormittag des 16. Juli 2002 suchte die Klägerin erneut die Praxis des Beklagten auf. Sie hatte starke vaginale Blutungen. Der Beklagte führte eine Ultraschalluntersuchung durch. Als Befund notierte er: „Uterus doppelfaustgroß mit unklarem Inhalt. Starke Blutungen (Missed Abort?)“. Der Beklagte führte eine Ausschabung durch. Dabei entfernte er Blutklumpen und Gewebeanteile. Außerdem stillte er die Blutung der Klägerin. Das gewonnene Gewebe schickte der Beklagte in das Institut für Pathologie von …………. und ……….. in Mönchengladbach.

 

Am Abend des 16. Juli 2002 rief der Beklagte bei der Klägerin an und erkundigte sich nach deren Befinden. Die Klägerin antwortete, dass sie keine Blutungen mehr habe. An den folgenden beiden Tagen meldete sich die Klägerin telefonisch in der Praxis des Beklagten und klagte über Unterleibsschmerzen. Bei einem weiteren Anruf am 19. Juli 2002 wurde die Klägerin an ihren behandelnden Frauenarzt verwiesen. Daraufhin suchte die Klägerin ……………….. auf. Dieser diagnostizierte Lebenszeichen eines Fetus und überwies die Klägerin an das Krankenhaus ………………………

 

Vom 19. bis zum 22. Juli 2002 befand sich die Klägerin in ………. in stationärer Behandlung. Dort wurde die Klägerin antibiotisch behandelt. Außerdem wurde festgestellt, dass sich noch ein Embryo in der Gebärmutter befand. Lebenszeichen dieses Fetus konnten allerdings nicht festgestellt werden. Die Klägerin erhielt eine Infusion, die zur Ausstoßung des Embryonalgewebes führte. Anschließend wurde eine Nachkürettage durchgeführt.

 

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie nicht ordnungsgemäß untersucht und Herzreaktionen des Fetus übersehen. Die Ausschabung hätte nicht stattfinden dürfen. …………… habe am 19. Juli 2002 Herzaktivitäten des Fetus festgestellt. Ohne den Eingriff des Beklagten hätte sie ein gesundes Kind zur Welt gebracht.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen sowie

 

festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin den noch aufgrund der Behandlung der Klägerin im Jahre 2002 entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen ist

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihm bereits im Sommer 2001 mitgeteilt, dass sie keine Kinder mehr wolle. Deswegen habe er ihr empfohlen, sich eine Spirale einsetzen zu lassen. Am 16. Juli 2002 habe die Klägerin eine Ausschabung verlangt. Auf Nachfrage, weshalb sie nicht in der Behandlung ihres Frauenarztes …………………… verbleibe, habe die Klägerin geantwortet, dass sie ambulant behandelt werden wolle und wisse, dass der Beklagte dies mache. Des Weiteren behauptet der Beklagte, dass er der Klägerin angesichts des Blutverlustes empfohlen habe, sich in eine stationäre Klinikbehandlung zu begeben. Die Klägerin habe dies jedoch abgelehnt und auf einer ambulanten Behandlung bestanden. Die Behandlung der Klägerin, so behauptet der Beklagte schließlich, habe er nur durchgeführt, weil es sich um einen Notfall gehandelt habe.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 12. Oktober 2004 (Bl. 80 ff. GA) über den Ablauf der Behandlung bei dem Beklagten und die Frage, ob am 19. Juli 2002 Herzreaktionen eines Fetus festzustellen waren, durch Vernehmung der Mitarbeiterinnen des Beklagten und von Herrn …………… . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 14. Dezember 2004 (Bl. 91 ff. GA) Bezug genommen. Zu der Frage eines Behandlungsfehlers hat das Gericht gemäß Beschluss vom 11. Januar 2005 (Bl. 102 ff. GA) ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das Gutachten von ……………… vom 19. Juli 2005 (Bl. 122 ff. GA) wird ebenfalls Bezug genommen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1.) teilweise begründet. Der Klageantrag zu Ziffer 2.) ist dagegen unzulässig.

 

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 276 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu.

 

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen ………………, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte die Gesundheit der Klägerin durch eine nicht ordnungsgemäße Ausschabung beeinträchtigt hat.

 

Der Beklagte hätte bereits die Ausschabung als solche nicht durchführen dürfen, denn es lag keine wirksame Einwilligung der Klägerin vor. Die Klägerin ist über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken seitens des Beklagten nicht schriftlich aufgeklärt worden. Sie hat auch keine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben. Soweit der Beklagte vorträgt, dass eine Einverständniserklärung der Klägerin mündlich im Rahmen der als Notfallbehandlung durchgeführten Ausschabung eingeholt worden sei, kann dahinstehen, ob dies zutrifft und ob die Einholung einer schriftlichen Einverständniserklärung angesichts der Dringlichkeit entbehrlich war. Die mündlich erteilte Einwilligung wäre in jedem Fall unwirksam gewesen, da sie auf einer fehlerhaften Diagnose des Beklagten beruhte.

 

Die von dem Beklagten durchgeführte Ultraschalluntersuchung war unzureichend. Der darauf beruhende Befund „Abort – Missed abortion – Abortus inclompletus“ war falsch. Die durchgeführte Ausschabung war nicht indiziert.

 

Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ……………. (Bl. 136 f. GA), hat der Beklagte die Vaginalsonographie bei der Klägerin nicht korrekt durchgeführt. Angaben zur Größe einer eventuellen Chorionhöhle, d.h. der Fruchthöhle, in der sich der Embryo normalerweise befindet, fehlen. Die Bilddokumentation ist unzureichend, denn darauf lässt sich der Uterus nicht abgrenzen. Vor allem aber wurde sowohl bei den am 19. Juli 2002 von Herrn ……….., als auch im Krankenhaus …………… durchgeführten Folgeuntersuchungen, sonographisch jeweils ein Fetus festgestellt, dessen Maße denen eines Fetus in der zwölften Schwangerschaftswoche entsprachen.

 

Die Zweifel des Beklagten an der richtigen Zuordnung der in dem Krankenhaus ……………… gefertigten Ultraschallbilder zu der Klägerin teilt die Kammer nicht. Auf den Aufnahmen ist der für die Klägerin errechnete Termin der hypothetischen Niederkunft sowie die Uhrzeit angegeben, zu der die Bilder angefertigt wurden. Diese Zeitangaben stimmen mit der in dem Aufnahmebefund der Klägerin eingetragenen Uhrzeit überein, wie Herr …………….. festgestellt hat (Bl. 128 GA). Daher können die im Krankenhaus …………. gefertigten Ultraschallbilder eindeutig der Klägerin zugeordnet werden, auch ohne dass ihr Name darauf vermerkt ist.

 

Der Beklagte hat den Fetus trotz der von ihm durchgeführten Ultraschalluntersuchung nicht erkannt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen verfügt ein Facharzt für Gynäkologie grundsätzlich über eine Mindestqualifikation zur Durchführung von Ultraschalluntersuchungen und muss in der Lage sein, eine intrauterine Schwangerschaft in der 12. Schwangerschaftswoche vaginalsonographisch bzw. abdominalsonographisch sicher zu erkennen. Die unzureichende Ultraschalldiagnostik des Beklagten muss daher als grob fehlerhaft bezeichnet werden.

 

Der sonographische Befund des Beklagten war nicht geeignet, darauf die Diagnose „Abort – Missed abortion – Abortus incompletus“ zu stützen. Es kann dahinstehen, ob das fehlerhafte Sonographieergebnis durch die starke Blutung der Klägerin beeinflusst wurde, wie der Beklagte meint. Denn jedenfalls hätte der Beklagte angesichts des nicht aussagekräftigen Ergebnisses der Ultraschalluntersuchung den Eingriff nicht ohne weitere Abklärung durchführen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Befund Missed abortion – Abortus incompletus in sich widersprüchlich ist und nicht zu dem Ergebnis der Ultraschalluntersuchung passt. Eine verhaltene Fehlgeburt oder Missed abortion ist etwas anderes als ein Abortus incompletus. Als Missed abortion werden, wie …………….. dargelegt hat, nur Fehlgeburten ohne Symptome bezeichnet. Angesichts der von dem Beklagten festgestellten starken Blutung und des Uterus mit unklarem Inhalt kam jedoch nur die Diagnose einer beginnenden oder einer unvollständigen Fehlgeburt, Abortus incipiens bzw. Abortus incompletus, in Betracht. Die letztgenannte Diagnose hat der Beklagte auch in den Mutterpass eingetragen. Im Widerspruch dazu steht allerdings nach den Ausführungen des Sachverständigen die Feststellung des Beklagten, dass der Uterus „doppelfaustgroß“ gewesen sei. Bei einem Abortus incompletus wäre zu erwarten, dass sich die Gebärmutter nach dem Ausstoß des – überwiegenden – Teiles der Leibesfrucht wieder zusammenzieht. Vorliegend ist der Fetus offensichtlich auch nach der von dem Beklagten durchgeführten Ausschabung in der Gebärmutter der Klägerin verblieben.

 

Die Art und Weise, in welcher der Beklagte die Ausschabung durchgeführt hat, war ebenfalls fehlerhaft. Der Beklagte hat den Uterus nicht vollständig ausgeschabt, wie es bei der von ihm gestellten Diagnose eines Abortus incompletus geboten gewesen wäre. In dem von dem Beklagten bei der Ausschabung gewonnenen und zur Untersuchung eingesandten Gewebematerial konnten keine Plazentaanteile festgestellt werden. Der eigentliche Fetus wurde in der Gebärmutter belassen. Ziel einer Abortkürettage sollte allerdings, wie …………….. in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt hat, grundsätzlich die komplette Entleerung des Uterus sein. Dies leuchtet ein: Verbleibt Gewebematerial einer abgestoßenen Leibesfrucht in der Gebärmutter besteht die Gefahr einer Infektion, die zu einer Entzündung führen kann. Genau eine solche Sepsis ist bei der Klägerin auch aufgetreten. Dies erklärt ihre Unterleibsschmerzen, die ab dem 19. Juli 2002 im Krankenhaus ………… antibiotisch behandelt wurden.

 

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass die Beklagte infolge der durch die fehlerhafte Ausschabung hervorgerufenen Entzündung relativ starke akute Schmerzen erleiden musste. Diese Schmerzen waren jedoch auf wenige Tage beschränkt. Die Sepsis der Klägerin wurde im Krankenhaus ……………… komplikationslos und erfolgreich behandelt, sodass davon auszugehen ist, dass die Klägerin spätestens am Tag ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung, dem 22. Juli 2002, weitgehend beschwerdefrei war. Im Hinblick auf die erlittenen Schmerzen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für angemessen.

 

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Behandlung durch den Beklagten ein gesundes Kind zur Welt gebracht hätte.

 

Nach den überzeugenden Ausführungen von …………….. ist es unwahrscheinlich, dass sich die Schwangerschaft der Klägerin regelgerecht entwickelt hätte. Die starke vaginale Blutung, mit welcher die Klägerin zu dem Beklagten kam, deutet darauf hin, dass zumindest eine unmittelbar bevorstehende Fehlgeburt, Abortus imminens, vorlag, wenn nicht sogar eine bereits begonnene Fehlgeburt mit schlechter Prognose, Abortus incipiens. Selbst wenn nur ein Abortus imminens bevorgestanden hätte, wäre das Risiko einer Fehlgeburt deutlich erhöht gewesen. In den vorangegangenen Jahren waren bei der Klägerin bereits mehrere Fehlgeburten aufgetreten. Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte, insbesondere des Umstandes, dass möglicherweise bereits ein Abortus incipiens vorlag, spricht eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin auch dann kein gesundes Kind geboren hätte, wenn der Beklagte den Embryo korrekt mit dem Ultraschallgerät dargestellt und die Ausschabung nicht durchgeführt hätte. Die theoretische Möglichkeit, dass die Schwangerschaft nach der Stillung der Blutung regelgerecht verlaufen wäre und die Klägerin ein gesundes Kind geboren hätte, rechtfertigt keine Beweislastumkehr zulasten des Beklagten.

 

Grundsätzlich kann zwar ein grober Behandlungsfehler eines Arztes eine Beweiserleichterung im Hinblick auf die Ursächlichkeit dieses Fehlers für einen eingetretenen Schaden rechtfertigen. Bei der Frage, ob eine Beweiserleichterung im Einzelfall gerechtfertigt ist, muss allerdings auch berücksichtigt werden, wie wahrscheinlich ein Beitrag des Behandlungsfehlers zu der Entstehung des Schadens ist (BGH, NJW 1995, 778, 779 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn eine kausale Verknüpfung des Behandlungsfehlers mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich ist, muss dem im Hinblick auf die Beweislastverteilung Rechnung getragen werden (BGH, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen kann man aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte einen unzureichenden Sonographiebefund erhoben hat, nicht unterstellen, dass die Klägerin ein gesundes Kind geboren hätte.

 

Einen groben Fehler kann man dem Beklagten nur im Hinblick auf die Befunderhebung vorwerfen. Zwar war auch die Durchführung der Ausschabung fehlerhaft, weil sie nicht indiziert war und nicht vollständig erfolgte. Dies stellt jedoch keinen Fehler dar, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt nicht unterlaufen darf. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ……………., denen sich die Kammer anschließt, war die Indikation aufgrund des von dem Beklagten erhobenen – fehlerhaften – Befundes zumindest nachvollziehbar. Das Belassen von Plazentaresten in der Gebärmutter kann mitunter auch bei erfahrenen Operateuren vorkommen. Im Einzelfall kann es im Rahmen einer Abortkürettage im ersten Schwangerschaftsdrittel auch vorkommen, dass an der Fruchthöhle vorbeikürettiert wird.

 

Die Schwelle, ab der ein Fehler bei der Diagnosestellung als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu bewerten ist, liegt allerdings höher als bei Fehlern bei der Durchführung der Behandlung. Um den Arzt mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich des Fehlers für die weitere Schadensentwicklung zu belasten, muss schon ein fundamentaler Diagnoseirrtum vorliegen (BGH, VersR 1981, 1033, 1034; OLG Düsseldorf, VersR 1984, 446, 448; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2001, 266).

 

Einen fundamentalen Diagnoseirrtum kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. In Anbetracht seines klinischen Befundes, der starken Blutung der Klägerin und des unklaren Gebärmutterinhaltes, sowie des Umstandes, dass sich die Situation zumindest aus der Sicht des Beklagten als Notfall darstellte, bei dem Eile geboten war, erscheint es zumindest im Ansatz nachvollziehbar, dass der Beklagte zu der Diagnose „Abortus incompletus“ gelangte und die Ausschabung durchführte.

 

Der Klageantrag zu Ziffer 2.) ist unzulässig. Die Klägerin kann kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung einer weiteren Ersatzverpflichtung des Beklagten geltend machen, da nicht ersichtlich ist, welche zukünftigen Schäden der Klägerin aufgrund der Behandlung durch den Beklagten drohen sollten.

 

Die Behandlung durch den Beklagten liegt nunmehr rund dreieinhalb Jahre zurück. Die Nachbehandlung im Krankenhaus …………. verlief erfolgreich. Die Entzündung ist vollständig abgeheilt. Der Sachverständige …………………. geht davon aus, dass zukünftig keine negativen Auswirkungen der Behandlung durch den Beklagten auf die Gesundheit der Klägerin zu befürchten sind. Theoretisch seien Adhäsionen oder eine sekundäre Sterilität durch tubare Verwachsungen oder Eileiterverschluss denkbar. Hierfür sieht Herr ………………….. jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Derartige Verwachsungen, so sie denn durch die Entzündung ausgelöst worden wären, hätten sich bereits in der Vergangenheit als unmittelbare Folge der Entzündung ausbilden müssen. Sie können daher nicht als mögliche Zukunftsschäden angesehen werden. Offenbar sind seit dem Abschluss der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus ………….. auch keine weiteren Beschwerden mehr aufgetreten. Jedenfalls hat die Klägerin dies nicht vorgetragen. Daher ist davon auszugehen, dass zukünftige Schäden nicht zu erwarten sind.

 

Der Zinsanspruch im Hinblick auf das Schmerzensgeld ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

 

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

 

Der Streitwert beträgt 7 000,00 EUR. Davon entfallen auf den Klageantrag zu 1.) 6 000,00 EUR und auf den Klageantrag zu 2.) 1 000,00 EUR.