Pseudoarthrose nach Versteifungsoperation: 6.000,00 € Schmerzensgeld wegen ungenügender Risikoaufklärung

Weil sein Arzt ihn nicht darüber aufgeklärt hat, dass sich nach der Versteifungsoperation des Sprunggelenks (Arthrodese) eine Pseudoarthrose entwickeln kann, und sich dieses Behandlungsrisiko tatsächlich verwirklicht hat, erhält ein Patient 6.000,00 € Schmerzensgeld.

 

Hamm. Das Oberlandesgericht verurteilte am 8. Juli 2016 eine Soester Gemeinschaftspraxis zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 6.000,00 €, weil es die Ärzte der Praxis unterlassen hatten, den damals 60-jährigen Kläger vollständig über bestehende Behandlungsrisiken aufzuklären (OLG Hamm, Urt. v. 8. Juli 2016 – 26 U 203/15).

 

Der Kläger war im Januar 2013 aufgrund von Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenkt in die Gemeinschaftspraxis in Soest gekommen. Weil die konservative Behandlung der festgestellten Arthrose nicht erfolgreich war, wurde bei ihm im April 2013 eine Versteifungsoperation durchgeführt. Es verwirklichte sich das Risiko einer Pseudoarthrose. Daraufhin entstand eine Spitzfußstellung, die mithilfe einer Rearthrodese behandelt werden musste. Die von ihm daraufhin wegen Behandlungsfehlers erhobene Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen.

 

Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das OLG gelangte zu dem Schluss, dass ein Schmerzensgeld in genannter Höhe angemessen sei. Denn der Kläger konnte nachvollziehbar erklären, dass er sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Insbesondere weil es sich bei der Versteifungsoperation nicht um eine Bagatelloperation gehandelt habe, hätte er eine Zweitmeinung hinsichtlich der Notwendigkeit der Operation eingeholt.