Schleswig-Holsteinisches OLG: Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Mandeloperation

16-jährige erhielt 45.000,00 € Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften Mandeloperation. Das Schleswig-Holsteinische OLG hielt die Höhe des Schmerzensgeldes für angemessen, da die junge Frau u. a. einen septischen Schock sowie die Amputation zweier Zehen erlitt und nunmehr zu 70% schwerbehindert ist.

 

 

Schleswig-Holsteinisches OLG
Urteil v. 28.03.2008 – 4 U 34/07

 

 

Tenor

 

1. Das am 26. Januar 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen im Tenor zu 1) teilweise geändert:

 

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von € 45.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2005 zu zahlen.

 

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges als Gesamtschuldner.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

 

Gründe

 

I.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens € 20.000,00 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen der Folgen eines von der Klägerin nach einer Mandeloperation (Tonsillektomie) erlittenen septischen Schocks, der Dauerschäden hinterlassen hat. Am 22. August 2000 ließ sich die damals 16-jährige Klägerin vom Beklagten zu 1), niedergelassenem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, im Klinikum in B., wo der Beklagte zu 1) Belegbetten unterhielt und dessen Träger damals der Beklagte zu 2) war, die Mandeln entfernen. Am Tage nach der Operation traten bei der Klägerin Fieberspitzen von über 40,0 Grad Celsius sowie petechiale Blutungen auf. Der Beklagte zu 1) hat die Klägerin an ihrem Krankenbett am 23. August 2000 nach seinem Vorbringen gegen 06.50 Uhr, was von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten worden ist, um 15.30 Uhr sowie um 15.50 Uhr aufgesucht. Die Klägerin wurde um 19.26 Uhr mit dem Rettungshubschrauber in die Intensivstation der Kinderklinik des Universitätsklinikums verlegt. Dort wurden ein septischer Schock, verbunden mit einer Gerinnungsstörung, und ein ARDS (Akutes respiratorisches Distresssyndrom: Lungenversagen) diagnostiziert. Nach Verschlechterung des Allgemeinzustandes der in Lebensgefahr befindlichen Klägerin wurden Intubation und Beatmung erforderlich, am 31. August 2000 konnte sie im stabilen Allgemeinzustand von der Intensivstation auf eine periphere Station der Kinderklinik verlegt werden (vgl. Entlassungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums vom 07. September 2000, Bl. 14 – 16 d.A.). Die Klägerin erlitt erhebliche Hautdefekte (Nekrosen), die anschließend in der Klinik für plastische Chirurgie des Universitätsklinikums 4 plastische Operationen erforderlich machten, deren Folgen sichtbar sind; bei ihr mussten zwei Zehen amputiert werden. In der stationären Behandlung durch das Universitätsklinikum befand sich die Klägerin bis zum 04. Oktober 2000. Anschließend unterzog sie sich einer Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik vom 17. Oktober 2000 – 21. November 2000 (vgl. Entlassungsbericht vom 25. Januar 2001, Bl. 18 – 26 d.A.). Die Klägerin litt in der Folgezeit stark unter psychischen Problemen, die eine psychiatrische Behandlung erforderten. Das Landesamt für soziale Dienste Schleswig Holstein stellte mit Bescheid vom 10. April 2002 den Grad der Behinderung der Klägerin mit 70 % fest (Bl. 27 ff d.A.). Die Klägerin muss wegen des Verlustes der beiden Zehen orthopädisches Schuhwerk tragen…

 

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2005 zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung vom 23.08.2000 entstehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

 

Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Der Beklagte zu 1) hafte aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F auf Schmerzensgeld und wegen der materiellen Schäden aus positiver Forderungsverletzung und aus § 823 Abs. 1 BGB. Dem Beklagten zu 1) sei ein Befunderhebungsfehler zur Last zu legen, weil er sich bei seiner Visite um kurz vor 7.00 Uhr weder durch Einsicht in die Krankenbehandlungsunterlagen noch durch hinreichend konkrete Nachfragen bei dem zuständigen Krankenhauspersonal Kenntnis von dem postoperativen Zustand der Klägerin, nämlich deren hohes Fieber verschafft habe. Anlass hierfür habe bereits aufgrund der am 22.00 Uhr und 0.00 Uhr des Vortages jeweils gemessenen 38,8 Grad Fieber bestanden, die sich aus der Fieberkurve der Dokumentation des Beklagten zu 2) ergeben hätten. Diese Werte hätten Anlass zu besonderer Vorsicht und zu stündlichen Temperaturmessungen und der Anlage eines Blutbildes gegeben. Es stehe aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin anlässlich der ersten Visite des Beklagten zu 1) gegen 07.00 Uhr hohes Fieber um 40 Grad gehabt habe. Das ergebe sich aus den Einträgen zur Temperatur um 07.00 und 08.00 Uhr in der Dokumentation der Beklagten zu 2) sowie aus der glaubhaften Bekundung der Zeugin L., die die Temperatur um 07.00 Uhr gemessen und die Klägerin als in den Morgenstunden total heiß und stark schwitzend in Erinnerung gehabt habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. H. sowie des internistischen Sachverständigen Dr. S. sei die Kammer davon überzeugt, dass bei der Visite durch den Beklagten zu 1) erkennbare klinische Auffälligkeiten und deutliche Anzeichen für eine beginnende Sepsis vorgelegen hätten. Selbst wenn das Fieber um 10 Minuten vor 07.00 Uhr noch nicht bei 40,00 Grad gelegen haben sollte, so wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. H. in der Steigephase des Fiebers Schüttelfrost aufgetreten und hätte sich die Klägerin schwerstkrank gefühlt. Es sprächen alle Umstände dafür, dass der Beklagte zu 1) diese deutlichen Anzeichen der Sepsis aufgrund einer nur flüchtigen Betrachtung der Patientin im halbdunklen Zimmer übersehen habe. Für unzutreffend halte die Kammer hiernach die Einlassung des Beklagten zu 1), er habe der Klägerin bei der Visite den Puls gefühlt, über die Stirn gefasst und dabei Auffälliges nicht bemerkt.

 

Die fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führe zu einer Umkehr der Beweislast für die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden. Die Feststellung des hohen Fiebers hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. H. eine Kontrolle der Vitalparameter (Puls, Blutdruck, Atmung) sowie die Veranlassung von Laboruntersuchungen zur Überwachung des Verbrauchs der Gerinnungsparameter erforderlich gemacht. Diese Befunderhebungen hätten nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vom 15. Dezember 2006 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis geführt, dass bei der Patientin Gefahr im Verzug vorgelegen und sie sofort intensivmedizinisch behandelt hätte werden müssen. Nachvollziehbar habe der Sachverständige das Unterlassen einer intensivmedizinischen Behandlung nach Erhebung der notwendigen Befunde, die Gefahr im Verzug bedeutet hätten, als grob behandlungsfehlerhaft bezeichnet. Auch der Sachverständige Prof. H. habe ein Unterlassen der Kontrolle der Vitalparameter sowie einer Laboruntersuchung nach Mitteilung von 40 Grad Fieber als kardinalen Fehler bezeichnet. Hiernach hafte der Beklagte zu 1) für alle Folgen, die möglicherweise bei rechtzeitiger intensiv-medizinischer Behandlung hätten vermieden werden können.

 

Der Beklagte zu 2) hafte aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. auf Schmerzensgeld und auf Ersatz materieller Schäden aus positiver Forderungsverletzung des Krankenhausaufnahmevertrages und aus § 823 Abs. 1 BGB für die Unterlassung des Krankenhauspersonals, die um 07.00 Uhr und 0.8.00 Uhr gemessenen und höchst bedenklichen Fieberwerte dem Beklagten zu 1) oder einem anderen Arzt der Klinik zu melden. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. H. und Dr. S. sei dieses Verhalten völlig unverständlich und grob fehlerhaft. Das führe hinsichtlich der Kausalität zum Schaden zur Umkehr der Beweislast und zur Haftung des Beklagten dafür, dass eine sofortige Meldung des hohen Fiebers möglicherweise zu einem für die Klägerin günstigeren Verlauf geführt hätte. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Beklagte zu 1) bei Kenntnis des hohen Fiebers nichts unternommen hätte.

 

Der Beklagte zu 2) könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass allein der Beklagte zu 1) für das Fehlverhalten des Pflegepersonals hafte. Die umgehende Benachrichtigung eines Arztes bei postoperativem Fieber von 40 Grad und dem von der Zeugin L. bekundeten schlechten Zustand der Klägerin gehöre zu der von dem Belegkrankenhaus geschuldeten pflegerischen Betreuung. Hierbei handele es sich um die allgemeine Obhutspflicht eines Belegkrankenhauses und eine elementare Verpflichtung des Pflegepersonals.

 

Die unstreitigen Folgen des septischen Schocks hätten nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Aus dem Umstand, dass in der Universitätsklinik trotz des eingetretenen schweren septischen Schocks noch eine lebensrettende Behandlung habe durchgeführt werden können, folge, dass eine frühere intensivmedizinische Behandlung ab etwa 08.00 Uhr des 23. August 2000 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den septischen Schock und damit auch dessen nachteilige Folgen verhindert hätte. Bei richtiger Behandlung wäre nur mit einer intensivmedizinischen Behandlung von 2 bis 3 Tagen zu rechnen gewesen.

 

Die Klägerin könne von den Beklagten als Gesamtschuldnern nach den §§ 823 bzw. 831, 840, 847 a.F. BGB ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 verlangen. Die Klägerin habe aufgrund der Behandlungsfehler schwerste Verletzungen mit bleibenden körperlichen Folgen erlitten. Neben den langen Krankenhausaufenthalten mit den Operationen seien funktionelle Beeinträchtigung durch den Verlust von 2 Zehen und die verbliebenen körperlichen Entstellungen der Klägerin zu berücksichtigen. Es sei auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass diese Entstellungen bei einem noch in der Pubertät befindlichen Mädchen zu schweren psychischen Beeinträchtigungen über zwei Jahre führen können, die psychiatrischer Behandlung bedurften, was die Klägerin in der Verhandlung vom 15. November 2005 nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt habe. Es liege auf der Hand, dass die Klägerin wegen der körperlichen Entstellung nicht dazu in der Lage sei, sommerliche Kleidung zu tragen oder in das Schwimmbad zu gehen. Die Klägerin sei wegen ihrer körperlichen Behinderung für zahlreiche Berufe nicht mehr geeignet und habe deshalb ihren Berufswunsch Krankenschwester nicht verwirklichen können. Die geradezu erschreckende Gleichgültigkeit und Inkompetenz des für die Behandlung der Klägerin zuständigen Pflegepersonals des Beklagten zu 2) erfordere hier auch im Rahmen der Genugtuungsfunktion ein erhöhtes Schmerzensgeld. Auf Seiten des Beklagten zu 1) führe dessen Prozessverhalten zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes, weil dessen Bevollmächtigter in Gegenwart der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2005 vorgetragen habe, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie den Beklagten zu 1) bei der Morgenvisite nicht über ihren schlechten Gesundheitszustand informiert habe.

 

Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 1) mit den folgenden Berufungsangriffen:

 

Er beanstande die Tatsachenfeststellung des Landgerichts zu der angeblichen Messung von 40,00 Grad Temperatur um 07.00 Uhr. Aus den Angaben in der Pflegedokumentation ergäben sich für den Morgen des 23. August 2000 Fiebermessungen um 00.00 Uhr und 08.00 Uhr, die angebliche Messung um 07.00 Uhr folge lediglich aus der Fieberkurve. Diese Angabe sei mit Kugelschreiber und Fettdruck offenbar im Laufe des 23. August 2000 unzutreffend hinzugesetzt worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Fiebermessungen planmäßig im achtstündigen Rhythmus um 00.00 Uhr und um 08.00 Uhr (vgl. Überwachungsblatt) durchgeführt worden seien, entsprechend der Angabe 08.00 Uhr zur Fiebermessung in der Pflegedokumentation. Hierzu passe auch die aus der Klinikdokumentation sowie dem Pflegebericht folgende Gabe von 30 Tropfen Novamin um 08.00 Uhr. Diese Unstimmigkeiten der Klinikdokumentation seien nicht durch die Bekundung der Zeugin L. ausgeräumt worden. Die Zeugin habe nicht erklären können, warum die Fieberkurve die um 08.00 Uhr gemessene Temperatur nicht, sondern einen rapiden Abfall der Temperatur von 07.00 bis 09.10 Uhr darstelle. Auch lägen entgegen der von der Zeugin L. für den Fall hoher Temperaturen bekundeten Üblichkeit, Eintragungen zu Ergebnissen viertelstündiger Messungen nicht vor, ohne dass dies von der Zeugin zufriedenstellend hätte erläutert werden können. Diese Widersprüchlichkeiten ließen sich nur dahingehend erklären, dass die Papiere später aus einer offensichtlich unzureichenden Erinnerung fertig gestellt worden seien.

 

Es widerspreche auch jeder Lebenserfahrung, dass ein einigermaßen aufmerksamer Mensch einen hoch fiebrigen Zustand nicht feststelle, was erst recht für den seit Jahrzehnten mit Patienten befassten Beklagten zu 1) zutreffe. Während der Visite gegen 06.50 Uhr habe sich die Patientin – ggf. wegen der erhaltenen fiebersenkenden Mittel (MCP-Suppositorien um 05.00 Uhr) – in einem postoperativ völlig normalen Zustand befunden: Er habe sich mit der Patientin im Rahmen der bei ihr durch die Mandeloperation beschränkten Sprechfähigkeit unterhalten und die Wunde auf die stets nahe liegende Nachblutungsgefahr untersucht. Die Patientin habe über erhebliche Schmerzen geklagt, wie es für frisch Operierte üblich sei, jedoch nicht über einen etwa in der Nacht erlittenen Kollaps oder einen Fieberschub berichtet. Hieraus habe sich für ihn kein Grund ergeben, von einer Besonderheit bei der Patientin auszugehen. Hierzu passe, dass die Schwestern im Schwesternzimmer auf seine Nachfrage nach Besonderheiten erklärt hätten, es seien keine Besonderheiten zu berichten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Fieber erst nach der Visite um 06.50 Uhr – nach Auslaufen der Wirkung des fiebersenkenden Mittels – gemäß Pflegebericht um 08.00 Uhr eventuell auf 40,5 Grad angestiegen sein möge.

 

Die vom Landgericht für die Morgenvisite aufgestellte Verpflichtung, stets für alle Patienten die Pflegeberichte beizuziehen und die Temperaturentwicklung aller frisch Operierten individuell, eventuell auch durch Nachfragen bei der Nachtstation zu überprüfen, entspreche nicht dem Klinikalltag und auch nicht den allgemein üblichen ärztlichen Sorgfaltspflichten. Vielmehr ziehe der eine Morgenvisite durchführende Arzt nach der Operation nur dann besondere Erkundigungen ein, wenn Hinweise auf einen ungewöhnlichen Verlauf oder auf Besonderheiten vorlägen. Dem trage die Weisung der Krankenhausverwaltung Rechnung, bei Besonderheiten wie einem Temperaturanstieg über 38,5° zu jeder Tages- und Nachtzeit den Arzt zu unterrichten.

 

Unzutreffend sei die Annahme des Landgerichts, die bei der Patientin eingetretenen Folgen hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei prophylaktischer Einleitung aller Maßnahmen gegen eine Sepsis am Morgen bzw. Vormittag des 23. August 2000 verhindert werden können, denn lt. Fachliteratur verstürben auch bei sofort eingeleiteten Bemühungen 8 – 20 % der Patienten. Den ihm erstmals am Nachmittag des 23. August 2000 bekannt gewordenen Besonderheiten sei unter Einschaltung der Krankenhausärzte internistisch nachgegangen worden. Auch bei einer früheren Einschaltung des Krankenhausinternisten durch das Stationspersonal wären die Folgen für die Klägerin nicht mehr abzuwenden gewesen.

 

Das Landgericht habe bei der Prüfung seiner Verjährungseinrede verkannt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt seien, soweit sie den im Prozesskostenhilfebeschluss vom 23. Februar 2004 genannten Schmerzensgeldanspruch von € 25.000,00 überstiegen. Er habe den Mitverschuldenseinwand zu Recht erhoben, dieses zulässige Prozessverhalten hätte vom Landgericht nicht schmerzensgelderhöhend gewertet werden dürfen.

 

Der Beklagte zu 2) trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor:

 

Die Zeugin L. habe – was vom Landgericht verkannt worden sei – davon ausgehen dürfen, dass dem Beklagten zu 1) der Zustand der Patientin … bei seiner Morgenvisite nicht verborgen geblieben sei. Da der Beklagte zu 1) dem Krankenhauspersonal danach unstreitig keine weiteren Anweisungen erteilt habe, habe für die Zeugin kein Anlass dafür bestanden, ihn oder anderes ärztliches Personal von den hohen Fieberwerten zu unterrichten. Jedenfalls könne dem Krankenhauspersonal in dieser Konstellation kein grober Fehler vorgeworfen werden. Das gelte auch für den um 13.00 Uhr von der Zeugin L. festgestellten Hautausschlag. Die zu diesem Zeitpunkt unterlassene Information der Ärzte habe sich jedenfalls auf die bedauerliche negative Entwicklung, die nach dem Sachverständigengutachten nur durch ein sofortiges Eingreifen am Morgen des 23. August 2000 hätte verhindert werden können, nicht ausgewirkt.

 

Entgegen der landgerichtlichen Auffassung seien Fehler des Pflegepersonals dem Beklagten zu 1) hier zuzurechnen. Es habe unstreitig eine schriftliche Krankenhausanweisung des Beklagten zu 1) vorgelegen, wonach er bei Temperaturen über 38,5 Grad sofort zu unterrichten gewesen sei. Für die Nichtbefolgung dieser konkreten Anweisung durch das Klinikpersonal müsse der Beklagte nach § 278 BGB einstehen.

 

Nicht zu folgen sei der Annahme des Landgerichts, der Beklagte zu 1) hätte bei Kenntnis des hohen Fiebers Maßnahmen ergriffen. Gegen diese Auffassung spreche, dass der Beklagte zu 1) anlässlich der zweiten von ihm am Nachmittag durchgeführten Visite, bei der er unstreitig Petechien festgestellt habe, aus nicht nachvollziehbaren Gründen nichts veranlasst, sondern diese als allergische Reaktion auf die verabreichten Medikamente angesehen habe. Auch habe er auf das bei der weiteren Visite bemerkte gallenartige Erbrechen der Patientin nicht reagiert. Bereits bei seiner Morgenvisite habe der Beklagte zu 1) trotz des für ihn erkennbaren besorgniserregenden Zustands keine weiteren Untersuchungen vorgenommen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1), der das Krankheitsbild der Patientin offensichtlich grob fehlerhaft völlig unterschätzt habe, weitere Untersuchungen veranlasst hätte, wenn ihm die Fieberwerte mitgeteilt worden wären. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld sei trotz der bedauerlichen Folgen im Vergleich zu anderen Fällen übersetzt.

 

Der Beklagte zu 1) beantragt,

 

das am 26.01.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel – 8 O 61/03 – gegen den Beklagten zu 1) aufzuheben und die Klage gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen.

 

Der Beklagte zu 2) beantragt,

 

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Berufungen zurückzuweisen.

 

Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils entgegen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsrecht sowie das Protokoll des Senatstermins vom 16. Januar 2008 Bezug genommen. Der Senat hat die Sachverständigen Prof. Dr. … und Dr. … ergänzend gehört. Auch insoweit wird auf das Protokoll vom 16. Januar 2008 Bezug genommen.

 

Die Klägerin hat in nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 01. Februar 2008 und 20. Februar 2008, der Beklagte zu 1) hat im nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05. Februar 2008 weitere Ausführungen gemacht. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO bestand nach dem Inhalt der Schriftsätze nicht.

 

II.
Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der Beklagten haben nur in geringem Umfang Erfolg. 29 Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 45.000,00 nach den §§ 823 Abs. 1 BGB, 847 BGB a.F. (vgl. EGBGB § 8 Abs. 1 Nr. 2), 840 Abs. 1 BGB verlangen. Ferner sind ihr die Beklagten als Gesamtschuldner nach den §§ 426, 840 Abs. 1 BGB zum Ersatz des auf die Behandlung vom 23. August 2000 zurückzuführenden materiellen und ggf. eines weiteren immateriellen Schadens verpflichtet, wobei sich die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) aus Schlechterfüllung (pVV) des Belegarztvertrages sowie aus § 823 Abs. 1 BGB und die Verpflichtung des Beklagten zu 2) aus Schlechterfüllung (pVV) des Krankenhausaufnahmevertrages i.V.m. § 278 BGB sowie aus den §§ 823 Abs. 1, 831 BGB ergeben. 30 1. Der Beklagte zu 1) ist der Klägerin zum Schadensersatz aus pVV des Behandlungsvertrages und aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., hiernach auch zur Zahlung von Schmerzensgeld, verpflichtet. Der Beklagte zu 1) hat seine ärztlichen Pflichten am 23. August 2000 sowohl bei seiner Morgenvisite gegen 06.50 Uhr (a) als auch bei seiner Visite gegen 15.30 Uhr (b) schuldhaft verletzt und hierdurch bei der Klägerin körperliche Schäden verursacht (c), für deren Folgen er ersatzpflichtig ist.

 

a)
Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Visite am 23. August 2000 gegen 06.50 Uhr einen schuldhaften Befunderhebungsfehler begangen, weil er sich nicht hinreichend Gewissheit über die Körpertemperatur der Klägerin verschafft hat. Der Senat geht – wie das Landgericht – davon aus, dass der Beklagte zu 1) am 23. August 2000 gegen 6.50 Uhr bei der Klägerin eine Visite durchgeführt hat. Dies folgt aus der Angaben zum Ergebnis der Visite beinhaltenden Dokumentation des Beklagten zu 1) sowie der Anhörung des Beklagten zu 1) vor dem Senat.

 

aa)
Es gehört zu der für einen Hals-, Nasen-, Ohrenarzt medizinisch zweifelsfrei gebotenen Befunderhebung, bei der Visite am Tag nach einer von ihm durchgeführten Tonsillektomie eigene Feststellungen zum Allgemeinbefinden, insbesondere zur Körpertemperatur – als klassischem Entzündungszeichen – einer Patientin zu treffen oder sich jedenfalls durch zeitnah zur Visite gewonnene Messergebnisse Kenntnis über den Temperaturverlauf bei der Patientin zu verschaffen. Nicht ausreichend ist eine kurze Nachfrage im Schwesternzimmer, ob es Besonderheiten gegeben habe. Der medizinischen Relevanz der Körpertemperatur nach einer Tonsillektomie trägt auch die vom Beklagten zu 1) im Parallelverfahren vorgelegte Anweisung des Beklagten zu 2) an das Pflegepersonal Rechnung, nach einer Tonsillektomie Temperaturen zwei mal täglich zu messen und bei einer Temperatur von über 38,5 Grad zu jeder Tages- und Nachzeit sofort den Beklagten zu 1) zu verständigen (vgl. 4 U 33/07, Bl. 391, 394 d.A.).

 

bb)
Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Visite gegen 06.50 Uhr entweder das damals bereits vorhandene hohe Fieber von 40,00 Grad Celsius oder das gerade stark ansteigenden Fieber schuldhaft nicht festgestellt.

 

Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Klägerin damals bereits eine Temperatur von 40,00 Grad Celsius hatte oder aber das Fieber damals stark auf um 07.00 Uhr vorliegende 40,00 Grad Celsius Temperatur anstieg und dies dem Beklagten bei seiner Visite aus Fahrlässigkeit entgangen ist. Das Landgericht ist aufgrund der entsprechenden Eintragung in der Fieberkurve der Pflegedokumentation der Beklagten zu 2) und der Bekundung der Zeugin L. zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeugin bei der Klägerin um 07.00 Uhr 40,00 Grad Celsius Temperatur gemessen hatte. Dessen Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, insbesondere wird die Bekundung der Zeugin L. nicht dadurch erschüttert, dass das nach der Bekundung der Zeugin von ihr eingetragene Messergebnis für 7.00 Uhr lediglich in der Temperaturkurve und das Messergebnis für 8.00 Uhr lediglich in dem Pflegebericht der Dokumentation des Beklagten zu 2) vermerkt ist und in der Behandlungsdokumentation ein Zettel mit dem Ergebnis der bei hohen Temperaturen üblichen viertelstündlichen Temperaturmessungen nicht vorliegt. Zureichende Anhaltspunkte für die nachträgliche Eintragung einer tatsächlich gar nicht um 7.00 Uhr gemessenen Temperatur ergeben sich daraus nicht, zumal es als plausibel erscheint, dass im Rahmen des Morgendurchgangs der Schwestern auf den Stationen ab 6.45 Uhr das Fieber gemessen wird.

 

Zutreffend hat das Landgericht von dem Messergebnis der Zeugin L. um 07.00 Uhr ausgehend und auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen Prof. H. und Dr. S. festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) die jedenfalls stark ansteigende bzw. bereits vorliegende Temperatur von 40,00 Grad Celsius bei der Visite hätte auffallen müssen. Auch der Senat geht hiervon und nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. H. und Dr. S. im Termin vor dem Senat insbesondere auch davon aus, dass die Medikamentengaben vor 06.50 Uhr auf die Temperatur der Klägerin nennenswerte Auswirkungen nicht hatten. Der Sachverständige Dr. S. hat im Termin vor dem Senat überzeugend ausgeführt, dass das um 05.00 Uhr verabreichte MCP-Zäpfchen (Wirkstoff: Metoclopramid) nicht fiebersenkend, sondern lediglich gegen Übelkeit und Erbrechen wirkt. Die Sachverständigen haben weiterhin übereinstimmend und für den Senat überzeugend mitgeteilt, dass der fiebersenkende Effekt von Novaminsulfon (Handelsname u.a.: Novalgin) nicht besonders stark und dessen Halbwertszeit kurz ist, weshalb es regelmäßig alle 4 Stunden gegeben wird; die Gabe von Novaminsulfon ist deshalb bei einer Sepsis nicht dazu geeignet, den dramatischen Verlauf der Körpertemperatur zu ändern. Angesichts des zeitlichen Abstands des am Vorabend verabreichten Novaminsulfons zur Visite um 06.50 Uhr am 23. August 2000 schließt der Senat hiernach aus, dass das um 7.00 Uhr vorhandene hohe Fieber oder jedenfalls ein rapider Fieberanstieg um 06.50 Uhr durch Novaminsulfon unterdrückt worden ist. Zu Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beklagten zu 1) als widerlegt angesehen, er habe der Patientin den Puls gefühlt, über die Stirn gefasst und dabei etwas Auffälliges nicht bemerkt. Auch der Senat geht davon aus, dass der Beklagte zu 1) bei seinem schnellen frühmorgendlichen Durchgang im halbdunklen Zimmer wegen seiner Konzentration auf den Wundbereich und etwaige Nachblutungen Körpertemperatur, Puls und der allgemeinen körperlichen Verfassung der Klägerin nicht die gebotene Beachtung geschenkt hat. So hat der Beklagten zu 1) vor dem Senat erklärt, er „zische“ bei seiner Morgenvisite durch die damals mit 5 – 6 von ihm am Vortag operierten Patienten belegten Räume, sei auf den Mandelbereich/Nachblutungen fixiert und achte auf alles andere nicht so stark.

 

b)
Ein als grober Behandlungsfehler zu bewertender Befunderhebungsfehler ist dem Beklagten zu 1) anlässlich seiner Visite am 23. August 2000 um 15.30 Uhr unterlaufen. Nachdem ihm die Krankenschwester vom schlechten Allgemeinzustand der Klägerin am Vormittag berichtet und ihn auf die Einblutungen am Unterarm (petechiale Blutungen als Ergebnis von Gerinnungsstörungen) der Klägerin hingewiesen hatte, hätte er nach dem von ihm als niedergelassenem Arzt zu erwartenden Standard die Einblutungen nicht als Ekzantheme und als Folge einer Medikamentenallergie auf Novaminsulfon ansehen und, von weiteren Befunderhebungen absehend, lediglich das Absetzen von Novaminsulfon anordnen dürfen, zumal er seine Diagnose nicht einmal mit dem Glasspateltest – Ekzantheme lassen sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. H. anders als petechiale Blutungen mit dem Glasspatel wegdrücken – absicherte. Bei dem medizinischen Standard entsprechendem Vorgehen hätte der Beklagte nach den übereinstimmenden und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H. und Dr. S. vor dem Senat sich nach etwaigen Fieberwerten der Klägerin erkundigen und umgehend eine volle Diagnostik, also eine Kontrolle der Kreislaufparameter sowie eine Laboruntersuchung des Blutes veranlassen müssen. Diese Reaktion gehört – wie der Sachverständige Dr. S. überzeugend ausführte – zum Allgemeinwissen eines Arztes, das auch bei dem Beklagten zu 1) vorauszusetzen ist.

 

Hierbei handelt es sich um einen Befunderhebungsfehler und nicht um einen Diagnosefehler. Allerdings hat der Beklagte zu 1) ausgehend von der unzutreffenden Diagnose einer Novaminsulfonallergie der Klägerin weitere Befunderhebungen unterlassen. Sieht ein Arzt von einer unzutreffenden Diagnose ausgehend von weiteren Befunderhebungen ab, so kommt es für die Abgrenzung zwischen Befunderhebungs- und Diagnosefehler im Rahmen einer Schwerpunktbetrachtung darauf an, ob der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens in der fehlerhaften Diagnose oder in der unterlassenen Erhebung weiterer Befunde zur Absicherung der Diagnose liegt (vgl. KG GesR 2004, 136 f; Martis/Winkhart, aaO, S. 809 ff m.w.N.). Hier liegt der Schwerpunkt des Vorwurfs gegenüber dem Beklagten zu 1) auf der Unterlassung jeglicher Befunderhebung, dies auch zur Verdachtsdiagnose Novaminsulfonallergie, die er nicht einmal durch den Glasspateltest abgesichert hat.

 

Die unterlassene Befunderhebung ist als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten. Ein grober Behandlungsfehler setzt neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW-RR 2007, 744 f m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die damals gebotene weitere Befunderhebung gehört – wie der Sachverständige Dr. S. vor dem Senat ausführte – zum Allgemeinwissen eines Arztes (Bl. 645 d.A). Die Unterlassung dieser Befunderhebung und das weitere Abwarten des Beklagten zu 1) haben beide Sachverständige in für den Senat überzeugender Weise als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar bezeichnet, der Sachverständige Prof. H. hat dies noch plastisch mit der Bemerkung unterstrichen, dieses Verhalten erfordere – entsprechend den Regelungen für Autofahrer – eine Nachschulung des Arztes (Bl. 646 d.A.).

 

c)
Die Befunderhebungsfehler des Beklagten zu 1) am 23. August 2000 gegen 06.50 Uhr und um 15.30 Uhr sind für den Eintritt des septischen Schocks bei der Klägerin und dessen Folgen, insbesondere die Nekrosen, kausal geworden.

 

aa)
Der Sachverständige Dr. S. hat überzeugend ausgeführt, dass bei Behandlung der Sepsis gegen 08.00 Uhr der Eintritt eines septischen Schocks sowie das Auftreten von Nekrosen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Da die Klägerin trotz des schweren septischen Schocks tatsächlich habe gerettet werden können, sei davon auszugehen, dass eine um 08.00 Uhr veranlasste Behandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den septischen Schock verhindert hätte (Protokoll Landgericht vom 15. Dezember 2006, Bl. 327 d.A.).

 

Überdies wäre bei dem für die Morgenvisite festgestellten Befunderhebungsfehler von dem Beklagten zu 1) nachzuweisen, dass ein Kausalzusammenhang mit seinem Versäumnis bei der Visite um 06.50 Uhr und dem bei der Klägerin aufgetretenen septischen Schock und dessen Folgen nicht besteht, was dem Beklagten zu 1) – wie die vorstehenden Ausführungen zeigen – nicht gelungen ist. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislast bei einem Befunderhebungsfehler (vgl. BGH NJW 2004, 2011, 2013 m.w.N.; Frahm/ Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 121 ff; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl. 2007, S. 804 ff, 807) ist eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen unterlassener Befunderhebung und Schaden anzunehmen, wenn sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde. Ist das Verkennen des gravierenden Befunds oder die Nichtreaktion auf ihn generell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen, tritt also – wenn nicht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehler und dem Schaden äußerst unwahrscheinlich ist – grundsätzlich eine Beweislastumkehr ein. Der Beklagte zu 1) hätte bei sorgfaltgemäßem Verhalten bei seiner Visite um 06.50 Uhr das hohe Fieber bzw. den starken Temperaturanstieg bei der Klägerin bemerkt. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte sodann nach den vom Landgericht zutreffend berücksichtigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. H. zur weiteren Befunderhebung eine Kontrolle der Vitalparameter sowie insbesondere ein Blutbild zur Ermittlung der Gerinnungsparameter durchgeführt werden müssen. Diese Befunderhebung hätte, wie der Sachverständigen Dr. S. in der Verhandlung vor dem Landgericht vom 15. Dezember 2006 überzeugend ausführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund, nämlich die Bestätigung des Verdachts einer Sepsis, ergeben mit dem Erfordernis sofortiger intensivmedizinischer Behandlung (Bl. 480 d.A.). Eine Verkennung dieses Befundes hat das Landgericht entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. H. im Verfahren 4 U 33/07 (Landgericht, Protokoll vom 10. Mai 2005, Bl. 345 d.A.) und des Sachverständigen Dr. S. (Landgericht, Protokoll vom 15. Dezember 2006, Bl. 326 d.A.) in nicht zu beanstandender Weise als einen kardinalen Fehler – eindeutig grob behandlungsfehlerhaft – bezeichnet.

 

bb)
Dies gilt auch für den groben Befunderhebungsfehler, der dem Beklagten zu 1) am 23. August 2000 um 15.30 Uhr unterlaufen ist. Der wegen des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers für das Fehlen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Fehler und dessen hier streitgegenständlichen Folgen beweisbelastete Beklagte zu 2) hat dies nicht nachweisen können. Nach den überzeugenden Ausführungen des – als Internisten für die Beantwortung dieser Frage prädestinierten – Sachverständigen Dr. S. vor dem Senat kann nicht ausgeschlossen werden, dass die hier eingetretenen Folgen der Sepsis bei einer dem medizinischen Standard entsprechenden Reaktion des Beklagten auf die ihm um 15.30 Uhr zur Kenntnis gebrachten Petechien hätten vermieden werden können (Bl. 472 d.A.). Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang zwar darauf hingewiesen, dass nach Studien 60 % der Patienten, die einen septischen Schock erlitten haben, versterben und ein derartiger Schock nach dem Ergebnis des Blutbildes von 17.46 Uhr am 23. August 2000 bei der Klägerin vorgelegen hat. Er hat aber weiterhin ausgeführt, dass die vorliegenden Studien auf das Alter der Patienten keine Rücksicht nehmen und hier die Entwicklung bei einem 16-jährigen Mädchen zu beurteilen ist, bei der ein deutlich besserer Verlauf vorliegen kann (Bl. 473 d.A.). Auch zeigt die Rettung der Klägerin aus dem bereits erlittenen septischen Schock, dass ihre Heilungschancen über dem Durchschnitt der Studienteilnehmer lagen.

 

d)
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den vom Beklagten zu 1) erhobenen Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 Abs. 1 BGB, die Klägerin hätte ihm bei der Visite von ihrem Fieber in der Nacht, einem Kollaps sowie ihrer Verfassung gegen 06.50 Uhr Mitteilung machen müssen, nicht hat durchgreifen lassen. Diese Überlegung verbietet sich bei einer Patientin, die am frühen Morgen nach einer am Vortag durchgeführten Tonsillektomie 40,00 Grad Celsius Körpertemperatur hat bzw. gerade an stark ansteigendem Fieber leidet, im Verhältnis zu dem behandelnden Arzt, dessen Kernaufgabe die Befunderhebung ist.

 

2)
Der Beklagte zu 2) schuldet der Klägerin Schadensersatz aus Schlechterfüllung (pVV) des Krankenhausvertrages i.V.m. § 278 BGB sowie nach den §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB a.F. auch die Zahlung von Schmerzensgeld.

 

a)
Das Landgericht hat zu Recht die unterlassene Mitteilung des Pflegepersonals des Beklagten zu 2) gegenüber dem Beklagten zu 1) oder aber Bereitschaftsärzten des Beklagten zu 2) über das bei der Klägerin am Morgen des 23. August 2000 gemessene hohe Fieber als einen groben Pflegefehler beurteilt. Das betrifft sowohl die unterlassene Mitteilung über die um 07.00 Uhr gemessene Temperatur von 40,0 Grad und die um 08.00 Uhr gemessene Temperatur von 40,5 Grad als auch die Unterrichtung der zuständigen Ärzte über den schwer kranken Eindruck von der sich heiß anfühlenden und stark schwitzenden Klägerin.

 

Hierin liegen gravierende Pflichtverletzungen der Pflegekräfte des Beklagten zu 2), da sie trotz des überaus hohen Fiebers der Klägerin sowohl um 07.00 Uhr als auch um 08.00 Uhr gegen die Anweisung der Klinikleitung zur unverzüglichen Mitteilung eines 38,5 Grad übersteigenden Fiebers (vgl. Bl. 391 ff d.A.) gegenüber dem Beklagten zu 1) bzw. einem Bereitschaftsarzt verstoßen haben, nachdem bereits die am späten Abend des 22. August 2000 gemessenen und dokumentierten Werte von 38,8 Grad weisungswidrig dem Beklagten zu 1) nicht gemeldet worden waren. Auch unabhängig von der Dienstanweisung hätte sich das Erfordernis einer unverzüglichen Mitteilung des hohen Fiebers und des schlechten Allgemeinzustandes der Klägerin durch den Pflegedienst an das ärztliches Personal von selbst verstanden. Es liegt für eine Krankenschwester auf der Hand, dass eine Temperatur von 40,00 Grad und darüber am Tag nach einer Mandeloperation eine äußerst beunruhigende Komplikation darstellt, die eine umgehende ärztliche Befundung erfordert. Bei diesem gravierenden Fehler in der Behandlungspflege handelt es sich um einen groben, eine Beweislastumkehr rechtfertigenden Fehler. Dementsprechend hat der Sachverständige Prof. H. es vor dem Landgericht am 15. Dezember 2006 auch in überzeugender Weise als „Katastrophe“ bezeichnet, dass die Krankenschwestern nicht einen Arzt über das Fieber von 40 Grad informiert haben (Bl. 332 d.A.).

 

Der Einwand des Beklagten zu 2), die Zeugin L. sowie die weiteren mit der Patientin befassten Pflegekräfte hätten nach der Visite des Beklagten zu 1) um 06.50 Uhr davon ausgehen dürfen, dem Beklagten zu 1) sei das Fieber der Patientin bekannt und eine Information des Klägers über die um 07.00 und 08.00 Uhr gemessenen Temperaturen entbehrlich, greift nicht durch. Denn ihnen war auch wegen des Fehlens einer Kommunikation hierzu mit dem Beklagten zu 1) nicht bekannt, ob der Beklagte zu 1) überhaupt Feststellungen zur Temperatur der Klägerin getroffen hatte, ihm das Fieber zur Kenntnis gelangt war. Darüber hinaus fehlte es an einer bei einer Temperatur um 40 Grad zu erwartenden ärztlichen Reaktion. Es bestand daher für das Pflegepersonal aller Anlass, die beunruhigende Entwicklung der Temperatur der Klägerin dem Beklagten zu 1) oder einem Bereitschaftsarzt des Beklagten zu 2) mitzuteilen. Dem sind die Krankenschwestern des Beklagten zu 2) nicht nachgekommen, sondern haben lediglich um 08.00 Uhr ohne Rücksprache mit einem Arzt Novaminsulfon gegeben.

 

Ein weiterer, jedenfalls in der Zusammenschau mit den vorhergehenden Unterlassungen als grob zu bewertender Pflegefehler ist der Zeugin L. unterlaufen, als sie den von ihr gegen 13.00 Uhr bei der Klägerin am ganzen Körper festgestellten Hautausschlag nicht dem Beklagten zu 1) oder ärztlichem Personal des Beklagten zu 2) meldete.

 

b)
Zu Recht hat das Landgericht die gravierenden Versäumnisse des Pflegepersonals nicht dem Beklagten zu 1), sondern dem Beklagten zu 2) nach § 278 bzw. § 831 Abs. 1 BGB zugerechnet. Eine Zurechnung von Pflichtverletzungen des Pflegepersonals des Belegkrankenhauses zu Lasten des Belegarztes nach § 278 BGB kommt nur in Betracht, wenn und soweit das Krankenhauspersonal im Bereich eigener Leistungspflichten des Belegarztes tätig geworden ist, bei Überschneidungen der Leistungspflichten kommt auch eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Krankenhausträger in Betracht. Bei den hier zu beurteilenden Pflichtverletzungen des Pflegepersonals am Tag nach der vom Beklagten zu 1) ausgeführten Tonsillektomie ist das Pflegepersonal in Erfüllung von Leistungspflichten des Beklagten zu 2) tätig geworden.

 

Der Belegarztvertrag ist der Hauptanwendungsfall des gespaltenen Krankenhausvertrages, der zu einer grundsätzlichen Trennung der Leistungs- und Haftungssphären von Belegarzt und Krankenhausträger führt (BGH NJW 1992, 2962; BGH NJW 1995, 1611; BGH NJW 1996, 2429; OLG Schleswig, OLGR 1998, 63; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 21 f, 52 ff; Franzki/Hansen, NJW 1990, 737 ff). Das Leistungsspektrum des Belegarztes beinhaltet nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung von § 23 Bundespflegesatzverordnung seine persönlichen Leistungen, den ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten, von ihm veranlasste Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seines Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden und von ihm veranlasste Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

 

Die vom Pflegepersonal des Beklagten zu 2) unterlassene Mitteilung von Fieber (22.00 Uhr, 0.00 Uhr, 07.00 Uhr und 08.00 Uhr), des schlechten Allgemeinzustandes der Klägerin am Vormittag sowie der um 13.00 Uhr festgestellten Einblutungen (Petechien) gegenüber dem Bekl. zu 1) bzw. dem ärztliche Personal des Bekl. zu 2) betrifft nicht die in § 23 Abs. 2 BPflV aufgeführten Leistungsbereiche des Belegarztes. Das Pflegepersonal wird daher bei den regelmäßig im Rahmen der Behandlungspflege zu treffenden Feststellungen (Temperatur, Blutdruck) und – bei Komplikationen – der rechtzeitige Mitteilung hierüber an den Belegarzt oder ärztliches Personal im Pflichtenkreis des Krankenhausträgers und nicht des Belegarztes tätig (vgl. OLG München, VersR 1997, 977 ff). Der Krankenhausträger hat auch bereits postoperativ für eine ausreichende Grund-, Funktions- und Behandlungspflege Sorge zu tragen und hierfür im ausreichenden Maße fachkundiges, nichtärztliches Personal zur Verfügung zu stellen; für Notfälle muss er hinsichtlich von Sofortmaßnahmen und dem Herbeiholen ärztlicher Hilfe entsprechende Anordnungen gegenüber dem Pflegepersonal treffen (vgl. BeckOK-Spindler, § 823 BGB, Rdnr. 722; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. 1999, Rdnr. 84; OLG Köln, VersR 1997, 1404). Eine abweichende Beurteilung würde dem Belegarzt die Verantwortung für die Behandlungspflege zuweisen, die er durch den gespaltenen Krankenhausvertrag gerade nicht tragen will und die über das in § 23 Abs. 2 BPflV skizzierte Leistungsbild des Belegarztes hinausgeht. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn es Komplikationen bei der vom Belegarzt durchgeführten Operation gegeben haben sollte und der Belegarzt dem Klinikpersonal im Hinblick darauf selbst Anweisungen zur Überwachung gegeben hat. Hier war die Operation jedoch komplikationslos verlaufen, auch gab es bei den Visiten des Beklagten zu 1) am Nachmittag und Abend (20.00 Uhr) des 22. August 2000 unstreitig keine Besonderheiten. 52 c) Der Beklagte zu 2) hat für die Versäumnisse seiner Krankenschwestern nach § 831 Abs. 1 BGB einzustehen, er hat sich nicht nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet. Für eine Entlastung ist insbesondere das Auslegen der vom Beklagten zu 1) im Parallelverfahren vorgelegten Dienstanweisung (dort Bl. 391 ff d.A.) im Schwesternzimmer nicht ausreichend.

 

d)
Zutreffend hat das Landgericht den vom Beklagten zu 2) hiernach zu vertretenden Pflichtverletzungen seines Pflegepersonals alle Folgen der Sepsis, die über eine intensivmedizinische Behandlung von 3 Tagen und eine weitere einwöchige stationäre Behandlung hinausgehen, zugerechnet.

 

Der insoweit beweisbelastete Beklagte zu 2) hat nicht nachgewiesen, dass die weitergehenden Folgen des septischen Schocks auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten seiner Krankenschwestern, also der unverzüglichen Unterrichtung des Beklagten zu 1) bzw. eines Bereitschaftsarztes über das um 07.00 Uhr bzw. 08.00 Uhr gemessene Fieber bzw. des um 13.00 Uhr festgestellten Hautausschlages eingetreten wären. Wegen der groben Pflegefehler der Krankenschwestern des Beklagten zu 2) liegt hier eine Umkehr der Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden vor. Die an einen groben Fehler anknüpfende Umkehr der Beweislast gilt nicht nur im Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern kann auch bei Fehlern in der Krankenhausorganisation oder der Pflege Platz greifen (vgl. BGH NJW 1996, 2429 sowie OLG München, VersR 1997, 977). So liegt der Fall angesichts der gravierenden Versäumnisse der Krankenschwestern hier. Hier ist das Landgericht zutreffend aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. im Termin vom 15. Dezember 2006 sogar davon ausgegangen, dass bei richtiger Behandlung der Sepsis um 08.00 Uhr der septische Schocks und dessen hier zu beurteilende Folgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können (vgl. oben 1 c aa). Die hier zu beurteilenden Folgen des septischen Schocks wären möglicherweise selbst bei einer erst um 15.30 Uhr eingeleiteten Befunderhebung und Behandlung vermieden worden (vgl. oben 1 c bb).

 

Ohne Erfolg bleibt auch der Berufungsangriff des Beklagten zu 2), der Beklagte zu 1) hätte auch bei einem Hinweis des Pflegepersonals auf das um 07.00 Uhr gemessene hohe Fieber nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, da er auch am Nachmittag nicht richtig auf die petechialen Blutungen und das spätere Erbrechen reagiert, sondern eine Arzneimittelallergie angenommen hätte. Diese Argumentation greift nicht durch, da hier eine Kausalität der Unterlassungen des Pflegepersonals nur verneint werden kann, wenn gänzlich unwahrscheinlich ist, dass bei einem Hinzudenken der versäumten Handlung die hier zu behandelnden Sepsisfolgen nicht eingetreten wären, was nicht fest steht. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass der Beklagte zu 1) bei einem zeitnahen Hinweis auf das hohe Fieber der Klägerin weitere Befunde erhoben hätte, insbesondere ein Blutbild mit der Prüfung der Gerinnungsfaktoren veranlasst hätte mit der Folge einer Verdachtsdiagnose Sepsis und einer zeitnahen intensivmedizinischen Betreuung der Klägerin. Dies auch vor dem Hintergrund, dass am Morgen des 23. August 2000 für den Beklagten zu 1) in Ermangelung von Hauteinblutungen und einer vorhergehenden Novaminsulfongabe ein Anlass für die Fehldiagnose Novaminsulfonallergie nicht bestand und nach den Ausführungen des – als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde für die Beurteilung des hier zugrunde zu legenden Standards besonders geeigneten – Sachverständigen Prof. H. im Parallelverfahren 4 U 33/07 jeder Medizinstudent die „Fieberzacken“ als Anzeichen einer Sepsis als medizinisches Basiswissen lerne (Landgericht, Protokoll vom 10. Mai 2005, Bl. 344 d.A.)…

 

4)
Die Beklagten sind zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 45.000,00 als Gesamtschuldner nach den § 823 Abs. 1, 847, 840 Abs. 1 BGB verpflichtet.

 

a)
Die deutliche Überschreitung der von der Klägerin im Termin vom 15. November 2005 (Bl. 277 d.A.) mitgeteilten Mindestschmerzensgeldvorstellung von € 20.000,00 durch das Landgericht verstößt nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO, eine entsprechende Beschränkung nach oben besteht nur bei Angabe einer Obergrenze durch die Klägerin (vgl. BGH NJW 1996, 2425 ff), die hier fehlt.

 

b)
Der Senat hält ein Schmerzensgeld in Höhe von € 45.000.00 für angemessen aber auch ausreichend. Für die Höhe des Schmerzensgeldes bilden in erster Linie Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung (Ausgleichsfunktion). Hierbei sind Dauerschäden, psychische Beeinträchtigungen, soziale Belastungen sowie das Alter des Verletzten zu berücksichtigen (vgl. Senat SchlHA 2005, 410 – 412). Das Landgericht hat als Folgen der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten zutreffend festgestellt den septischen Schock mit Lebensgefahr, das Erfordernis intensivmedizinischer Behandlung vom 23. August 2000 – 05. September 2000 sowie stationärer Behandlung bis zum 04.Oktober 2000 gegenüber einer bei pflichtgemäßem Verhalten zu erwartenden intensivmedizinischen Behandlung von höchstens 3 Tagen und anschließenden normalstationären Behandlung von einer Woche. Es hat weiterhin seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt die als Sepsisfolge aufgetretenen Nekrosen mit dem Erfordernis von bisher vier plastischen Operationen (Hauttransplantationen an Armen und Beinen) sowie den Verlust von zwei Zehen (Großzehe u. teilweise 2. Zeh) mit der Folge einer optischen Verstümmelung, einer Gehbehinderung und der Notwendigkeit, orthopädisches Schuhwerk zu tragen. Berücksichtigt hat das Landgericht ferner in nicht zu beanstandender Weise erhebliche Schmerzen der Klägerin, eine sepsisbedingte 70 % Schwerbehinderung der Klägerin, schwere psychische Beeinträchtigungen für die Dauer von 2 Jahren bei einem in der Pubertät befindlichem Mädchen mit dem Erfordernis psychiatrischer Behandlung, die Einschränkung der Berufswahl (Klägerin kann wg. Behinderung nicht mehr Krankenschwester werden), Einschränkungen in der Lebensführung (Klägerin kann im Sommer keine sommerliche Kleidung tragen u. kann nicht ins Schwimmbad gehen). Zu berücksichtigen sind ferner die erforderlich gewordene stationäre Behandlung der Klägerin in der Reha-Klinik vom 17. Oktober 200 – 21. November 2000, die durch die Folgen der Fehlbehandlung verursachte Verzögerung des Schulabschlusses um ein Jahr (2000: 9. Klasse integrierter Gesamtschule – Hauptschulabschluss angestrebt; Hauptschulabschluss im Juni 2002 nachgemacht) und möglicherweise noch erforderlich werdende Operationen zur Behandlung weiterer Nekrosen. Diese Umstände rechtfertigen ein Schmerzensgeld von € 45.000,00.

 

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) im Termin vor dem Landgericht in Gegenwart der Klägerin erhobene Mitverschuldenseinwand rechtfertige im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes eine Schmerzensgelderhöhung. Zwar ist dieser Einwand in der Sache unzutreffend, er ist aber gegenüber der Klägerin nicht verletzend oder herabwürdigend. Auch ist eine Schmerzensgelderhöhung gegenüber dem Beklagten zu 2) wegen der groben Pflegefehler nicht veranlasst.

 

Die vom Landgericht zuerkannten gesetzlichen Zinsen nach den §§ 288, 291 BGB sind nicht zu beanstanden.

 

5)
Zutreffend hat das Landgericht schließlich auch den auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden aus der Fehlbehandlung der Klägerin der Klägerin gerichteten Antrag zu 2) als nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und als aus Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages bzw. des Krankenhausaufnahmevertrages (i.V.m. § 278 BGB) sowie aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 831 BGB begründet angesehen. Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin erscheint als nicht unwahrscheinlich, weitere Operationen sind möglicherweise erforderlich. Der immaterielle Feststellungsausspruch betrifft lediglich zum heutigen Zeitpunkt nicht vorhersehbare Entwicklungen bei der Klägerin.

 

Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

 

Quelle: Entscheidungsdatenbank Schleswig-Holstein