Weiteres Bangen um Schmerzensgeld

Der BGH hat die Revision eines beklagten Arztes zugelassen und einen Behandlungsfehler-Fall aus Bayern zur Neuverhandlung wieder an das OLG München verwiesen, weil das Berufungsgericht es versäumt hat, dem Beweisantrag des Beklagten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, um die Kausalität des Behandlungsfehlers genauer aufklären zu lassen.

 

Karlsruhe. Das am 26. Januar 2016 verkündete Urteil des BGH bedeutet für den Kläger eines Arzthaftungsprozesses ein weiteres Bangen um die Anerkennung von Schmerzensgeld. Er hatte dem beklagten Frauenarzt wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Zusammenhang mit seiner Geburt gegenüber Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht und sowohl in 1. als auch in 2. Instanz Recht bekommen. Dagegen legte der Beklagte Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.

 

In seiner Urteilsbegründung erklärte der BGH Folgendes: Das Bayerische Oberlandesgericht habe grundsätzlich richtig eingeschätzt, dass der beklagte Arzt in dem vorliegenden Fall einen Befunderhebungsfehler begangen habe, welcher zu einer Beweislastumkehr führe. Jedoch rüge die Revision zu Recht, dass es „trotz eines entsprechenden Beweisantrages des Beklagten“ rechtsfehlerhaft versäumt habe, „die Kausalität des Behandlungsfehlers durch Einholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens“ weiter aufzuklären. Denn als „alternative Ursache für die Hirnschädigung“ des Klägers stünde auch eine Infektion im Raum, die der Kläger sich nach seiner Entbindung auf der Kinderklinik zugezogen hatte und welche nachweislich antibiotisch behandelt worden war.

 

Der BGH wies in einem Leitsatz darauf hin, dass die Beweislastumkehr einer Partei, der sie zum Nachteil gereiche, nicht die Möglichkeit nehme, den Beweis des Gegenteils zu führen.