75.000,00 € Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Lasernukleotomie

Auch wenn das Risiko einer Querschnittslähmung bei einer Lasernukleotomie geringer ist als bei einer offenen Bandscheibenoperation, müssen Patienten über dieses Behandlungsrisiko aufgeklärt werden. Dies gilt insbesondere, weil Laien minimal-invasive Eingriffe mit weniger oder geringeren Risiken in Verbindung bringen als offene Operationen.

 

Köln. Weil er im Zusammenhang mit einer Lasernukleotomie nicht über das Risiko einer Querschnittslähmung aufgeklärt worden ist, wurde einem 54-jährigen Mann ein Schmerzensgeld i. H. v. 75.000,00 € zugesprochen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23. März 2016 – 5 U 8/14).

 

Im Jahre 2009 hatte sich der Mann zur schmerztherapeutischen Behandlung einer Lasernukleotomie der Halswirbelsäulenbandscheibe C5/6 unterzogen. Bei dieser Behandlungsmethode wird eine Lasernadel in das Zentrum der Bandscheibe geschoben, um den Bandscheibenkern mithilfe von Laserstrahlen zu verdampfen bzw. zu verkleinern. Die Verkleinerung des Kerns soll den Druck auf die Nerven und damit den Schmerz nehmen. Nach dem Eingriff konnte er das rechte Bein nicht mehr und den rechten Arm nur eingeschränkt bewegen. Obwohl diese Lähmungserscheinungen zurückgingen, muss er weiterhin mit motorischen Einschränkungen, brennenden Schmerzen in Händen und Füßen sowie einer Blasenfunktionsstörung leben.

 

Die daraufhin gegen die Klinik geführte Klage hatte hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzung der beiden behandelnden Ärzte Erfolg. Diese konnten nicht nachweisen, dass sie den Kläger vor der Behandlung über das Risiko einer Querschnittslähmung aufgeklärt hatten. Weil der Kläger zudem glaubhaft darstellen konnte, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt im Hinblick auf die Durchführung der Operation geraten wäre, ist das Gericht von einer Behandlung ohne wirksame Einwilligung, also von einer fehlerhaften Behandlung ausgegangen.

 

Entgegen der Beurteilung des Landgerichts Bonn verurteilte das Oberlandesgericht die Klinik jedoch nur zur Zahlung eines Schmerzensgeld i. H. v. 75.000,00 €, weil der im zweitinstanzlichen Verfahren hinzugezogene Sachverständige nicht alle von dem Kläger aufgeführten Beschwerden eindeutig mit der durchgeführten Lasernukleotomie in Verbindung bringen konnte.