Grenzen der Aufklärungspflicht bei ästhetischen Behandlungen

Wenn eine Verödung (Sklerosierung) von sog. Besenreißern als reine Schönheitsbehandlung vorgenommen wird, hat der Arzt den Patienten besonders ausführlich über den Nutzen-Risiko-Faktor aufzuklären. Hat der Arzt dies getan, kann ihm das tatsächlich bestehende und im Verlauf der Behandlung verwirklichte Risiko einer paravasalen Injektion nicht als Behandlungsfehler angelastet werden.

 

Hamm. Das Oberlandesgericht bestätigte am 13. Mai 2016 ein Urteil des Landgerichts Bielefeld, welches die Klage einer Patientin auf Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungsfehler mit Versäumnisurteil vom 27. März 2015 abgewiesen hatte (OLG Hamm, Urt. v. 13. Mai 2016 – 26 U 187/15).

 

Die Klägerin hatte Ihren Arzt verklagt, weil dieser sie nicht ausführlich über die Risiken der Sklerosierungsbehandlung aufgeklärt und seine Behandlung (Injektion mit Verödungsmittel) die bei ihr aufgetretene Thrombophlebitis ausgelöst habe bzw. weil die Behandlung selbst fehlerhaft gewesen sei. So soll die Flüssigkeitssklerosierung selbst kontraindiziert gewesen und eine zu große Injektionsmenge in die Vene gelangt sein.

 

Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei es bei der Behandlung der Besenreißer aber nur zu einer paravasalen Injektion gekommen. Das heißt, der Arzt hat das Verödungsmittel versehentlich nicht in die Vene, sondern in das die Vene umgebene Gewebe gespritzt. Dies könne durchaus geschehen und sei – wie aus der Patientendokumentation ersichtlich – der Klägerin gegenüber auch vermittelt worden. Selbst wenn das Injektionsmittel in die Vene gespritzt worden wäre – so der Sachverständige -, hätte die dokumentierte Menge von 0,25 ml bei 50% Konzentration lediglich eine Wirkungsradius von 1-2 cm gehabt. Das Injektionsmittel, welches beim rechten Innenknöchel gespritzt wurde, konnte also unmöglich verantwortlich für eine thrombotische Entzündung gewesen sein, welche ab der Wadenmitte aufgetreten ist.