OLG Frankfurt: Behandlungsfehler wegen Verbleibs eines Nylonfadens im Auge trotz „nahtloser“ OP
Obwohl die Augenärztin nachweisen konnte, dass sie eine Operationsmethode ohne Nadel und Faden verwandte und die hygienischen Bedingungen während der Operation ohne Mängel waren, hat sie sich zu vergewissern, dass keine Fremdkörper im Operationsbereich – hier der Augapfel – zuürckbleiben. Insbesondere wenn die Patientin direkt nach der Behandlung über Schmerzen im Auge klagt, die anders seien als bei der zuvor am linken Auge vorgenommenen Operation.
OLG Frankfurt am Main
Urteil v. 13.08.2002 – 8 U 84/02
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.3.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen — Az. 3 0 96/01 — abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.277,42 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.4.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird ebenfalls zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 48 % und der Beklagten 52 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 4.005,51 € und für die Beklagte 4.227,42 €.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Augenärztin Schadensersatz wegen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Operation.
Am 1.8.1998 nahm die Beklagte in ihrer Praxis bei der Klägerin einen Eingriff am rechten Auge vor, bei welchem sie das sogenannte „clear cornea incision no stitch-Verfahren“ anwandte. Bei dieser Operationstechnik ist keine Naht erforderlich, daher kommt es auch nicht zum Einsatz von Nadel und Faden. Nach der Operation erhielt die Klägerin einen Augenverband. Einen Tag später, am 2.8.1998, konsultierte die Klägerin die Beklagte noch einmal, um das operierte Auge kontrollieren zu lassen. Die Beklagte stellte hierbei einen regelrechten Befund fest.
Am 6.8.1998 suchte die Klägerin wegen Schmerzen am operierten Auge ihre Augenärztin Dr. A auf. Diese konnte die Ursache für die Schmerzen nicht feststellen und verschrieb der Klägerin Augentropfen, die eine Entzündung bekämpfen sollten. Die Klägerin suchte diese Ärztin in der Folgezeit noch 4 Mal auf, das letzte Mal am 25.9.1998. Der Zustand der Klägerin besserte sich jedoch nicht. Schließlich suchte sie am 12.10.1998 das Zentrum der Augenheilkunde am Klinikum der B-Universität in O1 auf. Dort fand die diensthabende Ärztin Frau Dr. C zwischen Oberlid und Augapfel des rechten Auges der Klägerin einen ca. 2 cm langen Nylonfaden, den sie entfernte. Auf den betreffenden augenärztlichen Bericht vom 12.10.1998, Bl. 9 d.A., und den augenärztlichen Befundbericht vom 9.12.1998, Bl. 32 d.A. wird ergänzend Bezug genommen.
Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte und Frau Dr. A wegen Schadensersatz in Anspruch. Letztere zahlte an die Klägerin eine „Abfindung“ in Höhe von 2.000,— DM.
Die Klägerin hat behauptet, der in ihrem rechten Auge gefundene 2 cm lange Nylonfaden werde üblicherweise bei Operationen verwendet. Dieser müsse während der Behandlung in der Augenklinik der Beklagten in ihr Auge gelangt sein. Sie habe bereits auf dem Weg von der Operation nach Hause an erheblichen Schmerzen gelitten. Trotz der Behandlung mit den von Frau Dr. C verschriebenen Augentropfen hätten sich ihre Beschwerden vom Tag zu Tag verschlimmert. Das Augenlied sei geschwollen, das Auge gerötet gewesen. Es habe ohne Unterlass getränt. Sie habe wegen der Schwellung das Auge nicht mehr öffnen können.
Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,– DM für angemessen gehalten, auf welches sie sich allerdings die von Frau Dr. A gezahlten 2.000,– DM angerechnet hat.
Außerdem verlangt sie Ersatz eines Haushaltsführungsschadens und behauptet, wegen der Schmerzen und der Sichtbehinderung ihren Haushalt nicht mehr selbst habe führen können. Dabei hat sie für 8 Wochen jeweils 20 Stunden zu einem Stundenlohn von 20,00 DM angesetzt. Dem entsprechend hat sie eine Zahlung von 3.200,– DM verlangt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass bei der von ihr durchgeführten Operation kein Fadenmaterial verwendet worden sei. Es bestehe daher kein Anhaltspunkt dafür, dass ein 2 cm langer Nylonfaden operativ in den Bereich des Auges gelangt sein könne. Der Umstand, dass die Klägerin erst etwa 10 Wochen nach der Operation am 1.8.1998 die Universitätsklinik O1 aufgesucht habe, deute auch daraufhin, dass es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem am 12.10.1998 entfernten Nylonfaden und ihrer Operation nicht gebe. Ein Behandlungsfehler komme daher nicht in Betracht.
Die behaupteten Schmerzen und Folgeschäden hat die Beklagte mit Nichtwissen. bestritten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.07.2002, Bl. 44 d. A., durch Vernehmung der Zeugin Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 4.1.2002, Bl. 60— 62 d. A., ergänzend verwiesen.
Sodann hat das erstinstanzliche Gericht durch ein am 8.3.2002 verkündetes Urteil der Klägerin ein Schmerzensgeld von 600,– € zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagten bei der Operation ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, in dem sie nämlich einen Nylonfaden im Auge der Klägerin zurückgelassen habe. Dies sei aus der Aussage der Zeugin Z1 zu schließen, welche die Beschwerden der Klägerin nach der Operation im Einzelnen dargelegt habe. Daraus folge, dass der Nylonfaden während der Operation durch die Beklagte in das rechte Auge der Klägerin geraten sei.
Das Landgericht hat allerdings ein Mitverschulden der Klägerin angenommen, weil diese die aufgetretenen Beschwerden 10 Wochen lang ertragen habe. Außerdem habe die Augenärztin der Klägerin, Frau Dr. A den Nylonfaden im Auge der Klägerin bemerken und entfernen müssen.
Einen Haushaltsführungsschaden der Klägerin hat das Landgericht verneint.
Gegen diese Entscheidung haben die Klägerin Berufung und die Beklage Anschlussberufung eingelegt.
Die Klägerin wendet sich gegen das ihr zur Last gelegte Mitverschulden. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sie sich während einer längeren Zeit nur von ihrer Augenärztin habe behandeln lassen; ohne noch weitere Ärzte hinzuzuziehen. Sie habe den Kenntnissen einer Fachärztin vertrauen dürfen. Außerdem habe das Landgericht die Intensität ihrer Schmerzen und sonstigen Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt. Sie hält auch an ihrem Anspruch auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens fest.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 13.000,— DM, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (2.4.2001) zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 3.200,— DM, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (2.4.2001) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihren Vortrag erster Instanz und ergänzt diesen wie folgt:
Aus der Aussage der Zeugin Z1 könne nicht geschlossen werden, dass bei der Operation ein Fremdkörper in Form des Nylonfadens in das Auge der Klägerin geraten sei. Die Zeugin habe lediglich bekundet, dass die Klägerin nach der Operation ein geschwollenes Auge gehabt habe. Die Feststellung des Landgerichts, der Faden sei während der Operation in das Auge der Klägerin geraten, stelle daher lediglich eine Mutmaßung dar. Damit sei aber von der Klägerin der erforderliche Beweis nicht geführt. Während der Operation sei zu keinem Zeitpunkt irgendein Fadenmaterial im Bereich des operierten Auges vorhanden gewesen. Das gleiche gelte für den gesamten hochsteril arbeitenden Operationssaal.
Die Beklagte hat außerdem Anschlussberufung eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren bisherigen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung unbegründet ist.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagten bei der Augenoperation der Klägerin am 1.8.1998 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Zwar kann nicht als erwiesen angesehen werden, dass sie bei dem Eingriff einen hierbei benutzten Nylonfaden im Auge der Klägerin zurückgelassen hat, weil sie unstreitig ein Operationsverfahren angewandt hat, bei welchem weder Nadel noch Faden zum Einsatz kommen. Jedoch ist aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu schließen, dass die Beklagte nicht verhindert hat, dass anlässlich der Operation ein Nylonfaden in der Art, wie er üblicherweise bei Augenoperationen verwandt wird, in das Auge der Klägerin gelangt ist.
Dies folgt zum einen aus der Aussage der Zeugin Z1, die bekundet hat, dass die Klägerin bereits, unmittelbar nach dem Eingriff am operierten Auge an Schmerzen gelitten hat. Die Klägerin habe sich bereits einige Zeit zuvor einem gleichen Eingriff an dem anderen Auge unterzogen. Sie habe die Schmerzen und das Gefühl nach der Operation mit jenem Eingriff vergleichen und geäußert, dass es dieses Mal ein ganz anderes Gefühl sei. Die Klägerin habe in dem gesamten Zeitraum von 2 1/2 Monaten über Schmerzen geklagt. Ihr Auge habe stark getränt, wobei dieser Zustand im Laufe der Zeit immer schlimmer geworden sei. Das Auge sei bereits nach kurzer Zeit angeschwollen, es habe sich dort Flüssigkeit angesammelt. Schließlich sei die gesamte Gesichtshälfte angeschwollen gewesen.
Daraus folgt, dass die Beschwerden der Klägerin bereits unmittelbar nach dem Eingriff begannen. Diese Tatsache legt die Annahme nahe, dass der Fremdkörper bereits bei der Operation am 1.9.1998 in das Auge gelangt ist.
Des Weiteren geht aus dem augenärztlichen Bericht von Dr. C vom 12.10.1998 hervor, dass sie seinerzeit in der Klinik für Augenheilkunde am Klinikum der O1 B einen 2-cm langen Nylonfaden, wie er bei Operationen üblich ist, zwischen Oberlid und Augapfel der Klägerin vorgefunden und entfernt habe (Blatt 9 d:A.). Aufgrund dieser fachärztlichen Stellungnahme ist davon auszugehen, dass es sich bei dem im Auge der Klägerin vorgefundenen Nylonfaden um ein Material handelt, das bei Operationen verwendet wird. Die Beklagte hat bei ihrer informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.08.2002 auch bestätigt, dass bei verschiedenen Augenoperationen Nylonfäden verwandt werden, wenn auch nicht bei dem streitgegenständlichen Eingriff:
Aufgrund dieser Indizien steht zur Überzeugung des Gerichts fest; dass der Nylonfaden während der Behandlung der Klägerin in der Klinik der Beklagten in deren Auge geraten ist. Zum einen traten die Schmerzen der Klägerin bereits im Anschluss an die Operation der Beklagten auf. Sie waren anders geartet als nach der gleichen Operation am linken Auge. Außerdem handelte es sich um einen Faden der Art, wie er bei Operationen Verwendung findet. Die Schmerzen, die Schwellung und das Tränen des Auges deuten außerdem auf einen Fremdkörper im Auge hin, wie sich ebenfalls aus dem Bericht der Augenärztin Dr. C vom 12.10.1998 ergibt.
Bei einer derartigen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, der Beweisaufnahme und der äußeren Umstände des Falles ( § 286 ZPO ) liegt es an der Beklagten, darzulegen und nachzuweisen, dass sie keine Verantwortung für diese Situation trifft (vgl. Müller, DRiZ 2000, 259 ff., 262 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hat insofern dargelegt, dass sie die spezielle Operation der Klägerin ohne Naht und damit auch ohne Faden ausgeführt hat, wie auch aus dem Operationsbericht vom 01.08.1998, Blatt 29 d.A., hervorgeht. Gleiches besagt auch die Stellungnahme von Prof. Dr. D vom 10.02.1999, Blatt 68, 69 d.A, der der Beklagten bei der Operation assistiert hat. Dies genügt jedoch nicht, um auszuschließen, dass der aus dem Auge der Klägerin entfernte Nylonfaden während des Eingriffs dorthin gelangt ist, denn es geht nicht allein um die Frage, ob bei der Operation ein Nylonfaden verwandt wurde. Auch Hygienemängel müssen nicht vorgelegen haben, um zu ermöglichen, dass der betreffende Faden in das Auge der Klägerin geriet. Vielmehr könnte auch Fadenmaterial von einer vorausgegangenen Operation auf irgendeine Weise an die Operationsstelle gelangt sein, ohne dass die Beklagte dies bemerkt hat. Sie hat selbst in der mündlichen Verhandlung am 13.08.2002 vorgeführt, dass die bei Augenoperationen verwandten Nylonfäden mit bloßem Auge kaum sichtbar sind. Aus diesem Grund kann weder durch eine „fadenlose“ Operationsmethode noch durch nachgewiesene Hygiene und Sterilität des Operationssaales ausgeschlossen werden, dass der Nylonfaden im Auge der Klägerin im Operationssaal der Beklagten dorthin gelangt ist. Auch die Behauptung, im Bereich des Auges der Klägerin sei im Zeitpunkt der Operation Fadenmaterial nicht vorhanden gewesen, schließt dies nicht vollkommen aus. Der Senat hat daher auf die Vernehmung des als Zeugen benannten Prof. Dr. D verzichtet.
Es kann unter diesen Umständen auch nicht angenommen werden, dass der Nylonfaden erst nach der Operation, etwa auf dem Heimweg der Klägerin oder durch die Behandlung von Frau Dr. A in das Auge der Patientin geraten ist. Zum einen empfand die Klägerin unmittelbar nach dem Eingriff bereits Schmerzen; die sie bei dem vorangegangenen gleichartigen Eingriff nicht verspürt hatte. Zum anderen hatte die Beklagte das Auge der Klägerin nach dem Eingriff mit einem Verband versehen, so dass Fremdkörper aus der Luft nicht in das Auge gelangen konnten. Von der Augenärztin Dr. A ist nicht bekannt, ob sie überhaupt Operationen am Auge durchführt und dafür Nylonfäden verwendet.
Der Beklagten ist demnach vorzuwerfen, dass sie es nicht verhindert hat, dass ein Nylonfaden in das operierte Auge der Klägerin gelangt ist.
Der Klägerin steht somit ein Schmerzensgeld für die erlittenen Beeinträchtigungen am rechten Auge zu. Der Senat hält hierfür einen Betrag von 5.000 € für angemessen, wobei er berücksichtigt, dass die Klägerin nahezu zehn Wochen starke Schmerzen und ein geschwollenes und tränendes Auge hatte, das sie kaum öffnen konnte. Hiervon sind indessen die von Frau Dr. A gezahlten 2000,– DM = 1.022,58 € abzuziehen, so dass 3.977,42 € verbleiben.
Der Klägerin steht außerdem die Erstattung ihres Haushaltsführungsschadens gemäß § 843 Abs. 1 zu. Es handelt sich dabei um die Vermehrung ihrer Bedürfnisse, weil sie zeitweilig ihren eigenen Haushalt nicht führen konnte. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass sie lediglich auf einem Auge behindert war. Außer den Schmerzen, der Schwellung und dem Tränen des Auges sind allgemeine Beeinträchtigungen wie z.B. Fieber nicht vorgetragen worden. Es kommt hinzu, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Operation bereits 75 Jahre alt war, also ein Alter erreicht hatte, in welchem die Altersgrenze für derartige Ansprüche fast erreicht wird, denn in diesem Alter kann ein Verletzter seinen Haushalt häufig ohnehin nicht mehr allein versorgen. Im Hinblick auf alle diese Gesichtspunkte erscheint es dem Senat angemessen, der Klägerin für die fragliche Zeit eine Haushaltshilfe für drei Stunden wöchentlich zuzubilligen. Bei einem geschätzten Stundenlohn von 10 € ergibt dies in der Woche 30 € und für die hier relevante Zeit von etwa zehn Wochen 300 €.
Aus dem zuvor festgestellten Schmerzensgeld in Höhe von 3.977,42 € und dem in Höhe von 300 € angenommenen Haushaltsführungsschaden errechnet sich eine Klageforderung von insgesamt 4.277,42 €.
Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 , 713 ZPO .
Der Wert der Beschwer wurde hinsichtlich der Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO n. F. festgesetzt.
Die Revision wird allerdings mangels der Voraussetzungen von § 543 ZPO n. F. nicht zugelassen.
Quelle: Entscheidungsdatenbank Hessen