Versicherer haben auch ein Recht auf Herausgabe von Patientenunterlagen

Wenn Patienten ihre Krankenversicherung im Sinne des § 66 SGB V um Hilfe bitten und gleichzeitig von der Schweigepflicht entbinden sowie sich mit der Herausgabe ihrer Patientenunterlagen an diese einverstanden erklären, dann dürfen Ärzte die Herausgabe der Unterlagen an die Versicherung nicht verweigern.

 

Einerseits besteht nämlich das allgemeine Recht für Patienten jederzeit ihre Behandlungsunterlagen einsehen zu dürfen (vgl. BGHZ 72, 132, 137; BGH NJW 1983, 2627, 2628). Anderseits kann dieses Recht in besonderen Fällen auf Ihre Krankenversicherung übergehen. Insbesondere wegen eines möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruches ihrer Versicherten, die aufgrund einer nicht notwendigen oder einer fehlerhaft durchgeführten Behandlung entstanden sind, haben Krankenversicherungen Anspruch auf Herausgabe von Patientenunterlagen (vgl. § 116 Abs. 1 SGB X i. V. m, §§ 401 Abs. 1 analog, § 412 BGB). Dabei ist zunächst einmal unerheblich, ob der Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat ode nicht. Allein die Vermutung des möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruches rechtfertigt die Überprüfung der Behandlungsunterlagen und damit das bestehende Recht auf Herausgabe der Unterlagen.

 

Dementsprechend verurteilte das Amtsgericht München eine Zahnärztin – gegen Erstattung der Kopiekosten – zur Herausgabe der vollständigen Behandlungsunterlagen einschließlich von Kopien des bildgebenden Materials an die Krankenversicherung ihrer ehemaligen Patientin (vgl. AG München, Urt. v. 6. März 2015 – 243 C 18009/14).